TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel 51 : Legislativberichte
1. Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.
2. Nachdem ein Beschluss über das anzuwendende Verfahren gefasst wurde und vorausgesetzt, dass das vereinfachte Verfahren nach Artikel 52 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt.
Der zuständige Ausschuss kann auch beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung eines Vorschlags zu verfolgen. Dies erwägt er insbesondere dann, wenn der Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt ist.
3. Der Bericht des Ausschusses enthält:
(a) die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Verfassers erstellt werden und die nicht zur Abstimmung kommen;
(b) den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 60 Absatz 5;
(c) gegebenenfalls eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der finanziellen Auswirkungen des Berichts, sofern es welche gibt, und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;
(d) eine Bezugnahme auf die Folgenabschätzung durch das Parlament, falls sie vorliegt.