Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel |
Abkürzung: | LMvitV (nicht amtlich) |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 5 Nr. 2, 4, 5, § 20 LebensmittelG a. K.[1] |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht |
Fundstellennachweis: | 2125-4-23 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. September 1942 (RGBl. I S. 538) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1942 |
Neubekanntmachung vom: | 1. Januar 1964 (BGBl. III S. 20) |
Letzte Änderung durch: | Art. 24 VO vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2288) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Juli 2017 (Art. 29 VO vom 5. Juli 2017) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.
Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein.[2]
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In § 1a Absatz 1 sind solche Lebensmittelzusatzstoffe aufgelistet, die zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen sind. Diese Zulassung kann jedoch nach Abs. 2 und 3 durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung[3] oder durch andere spezialgesetzliche Vorschriften Einschränkungen erfahren.
§ 1b benennt zur Vitaminisierung von Lebensmitteln von vornherein beschränkt zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Beschränkung bezieht sich auf die Zugabe von Höchstmengen an Lebensmittelzusatzstoffen zu Margarine- und Mischfetterzeugnissen sowie zu Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit bestimmt sind. Auch die Bestimmungen von § 1b verhalten sich subsidiär zu etwaigen Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Nach § 2 dürfen vitaminisierte Lebensmittel „mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden“.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften in § 2a verweisen auf entsprechende Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Auswirkung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Früher, etwa in den 1950er Jahren, wurde das Brotmehl in den Vereinigten Staaten vitaminisiert (mit Thiamin, Laktoflavin und Nikotinsäureamid), da die Amerikaner das schneeweiße Brot bevorzugten.[4] Trotz der Reglementierung der Vitaminzusätze wird der hohe Gehalt an künstlich hinzugefügten Vitaminen in Lebensmitteln kritisiert, da dieser ernährungsphysiologisch nicht erforderlich ist und oft nur zu Werbezwecken gebraucht wird.[5] Bei übermäßigem Verzehr kann es zu einer Übervitaminisierung kommen, bei der über längere Zeit Schäden nicht auszuschließen sind.[6]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (RGBl. I S. 18).
- ↑ Kai Sackreuther: Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (VitaminVO). In: Jürgen Peter Graf, Markus Jäger, Petra Wittig (Hrsg.): Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60962-6, S. 2424.
- ↑ Nahrungsmittelergänzungsmittelverordnung (NemV) in der jeweils geltenden Fassung
- ↑ Wilhelm Stepp: Was leistet die Diät in der modernen Krankenbehandlung. In: Münchener Medizinische Wochenschrift. Band 95, Nr. 1, 2. Januar 1953, S. 25–31 (Vortrag vor den Ärzten Vorarlbergs in Dornbirn am 20. Mai 1952), hier: S. 26.
- ↑ Kinderlebensmittel: Viel zu pfundig - Vitamine: Überflüssig, test.de, 27. Mai 2004, online abgerufen am 14. Mai 2013.
- ↑ Kakaogetränkepulver: Mehr Zucker als Kakao - Nährstoffzusätze sind überflüssig, test.de, 12. Dezember 2008, online abgerufen am 14. Mai 2013.