Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung

Letzter Kommentar: vor 3 Tagen von Karsten11 in Abschnitt Ingo Wagner


Um die Qualität im Arbeitsbereich Recht zu sichern, sollen Artikel, die stark überarbeitungswürdig sind, auf dieser Qualitätssicherungsseite gesammelt werden. Die auf dieser Seite gelisteten Artikel sind mit dem Wartungsbaustein {{QS-Recht|Begründung --~~~~}} zu versehen.
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Wurde ein Artikel ausgebaut, sollte der Baustein entfernt und der Diskussionsabschnitt mittels {{Erledigt|1=~~~~}} als erledigt gekennzeichnet werden. Eine Abstimmung ist dabei nicht notwendig. Erledigte Diskussionsabschnitte finden sich im Archiv

Rechtswissenschaft

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Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte. Wesentlicher Grundlagenartikel mit erheblichen Überarbeitungsbedarf

Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018‎)

Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Mein Vorschlag ist, dass Einfügungen oder Änderungen nach Sichtungen in Grundlagenartikeln mit erheblichen Überarbeitungsbedarf zunächst eingestellt werden sollten, sofern sie entweder von einen Sachkundigen eingestellt wurden, oder zumindest hinreichend nachvollziehbar nebst Quellen begründet worden sind. Sofern mindestens zwei Bearbeiter eines Artikels unterschiedlicher Auffassung sind, könnte man sich an an einen sachkundigen Dritten wenden (sofern verfügbar) oder die zwei widerstreitenden Bearbeiter einigen sich auf eine gemeinsame Fassung des Textes bzw. der strittigen Aussage. Sofern ein Bearbeiter seine Auffassung nicht begründen oder Quellen nachweisen kann, ist die andere Auffassung, die nachvollziehbar nebst Quellen begründet wurde, vorzuziehen. Schließlich sollten gerügte Texte, die keine Begründung des Erstellers und Quelle nachweisen können, solange raus ausgenommen werden, bis eine Einigung oder Beibringung der Belege erfolgte.----v. Sy. (Diskussion) 21:04, 11. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Die anfänglich angesprochenen Mängel (Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft) sind für den Anfang behoben. Der Artikel befasst sich allein mit der Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis, dies zu erwähnen ist nach mE wegen der beträchtlichen Unterschiede zu anderen Rechtssystemen wichtig - habe nur gerade keine Idee, wie (verschieben nach "Rechtswissenschaft (Deutscher Rechtskreis)" oder "Rechtswissenschaft (Deutschland)", anders?). In jedem Fall fehlt noch eine Beschreibung der Entwicklung zu den unterschiedlichen Rechtskreisen im Abschnitt zur Geschichte.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 13:48, 4. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Neuschrieb

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Ein Entwurf:

  • Einleitung mit erster Eingrenzung des Gegenstands
  • Geschichte
  • Rechtswissenschaftliche Fächer: Haupt-, Neben-/Grundlagenfächer; Beziehung zu anderen Disziplinen
  • Rechtsdogmatik und rechtswissenschaftliche Methode
  • Rechtswissenschaft als Wissenschaft: Rechtswissenschaft an Fachhochschulen und Universitäten; die Forschungslandschaft; die Juristenausbildung
  • Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis

Gerne ergänzen. Wichtig wäre, die Rechtswissenschaft vom Recht zu unterscheiden. Hier soll es nur um erstere gehen. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 00:21, 26. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Da ich gerade bei der "Juristenausbildung" darüber gestolpert bin, dass "Rechtswissenschaft" implizit mit "Staatlichen Studiengängen an Universitäten" gleichgesetzt wird, würde ich gerne auch hier eine Präzisierung vorschlagen - mit dem Gedanken, Disziplin (Wissenschaft) von Profession (Anwendung) klarer zu trennen. Als weiteren Bezugsmaßstab für die Definition von "Rechtswissenschaft" würde ich entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 StudAkkrVO die "Fächergruppe Rechtswissenschaft" vorschlagen, die Fachhochschulen und Universitätstudium gleichermaßen umfassen sollte. Der Punkt "Rechtwissenschaft an FH und Uni" sowie "Juristenausbildung" würde sich damit erübrigen. Ersteres, da keine Unterscheidung mehr notwendig, letzteres, da an anderer Stelle definiert.
Vor diesem Hintergrund würde ich folgende Struktur vorschlagen:
  • Einleitung mit erster Eingrenzung, Verweis auf ggf. eigenen Artikel zur Geschichte
  • Rechtswissenschaft: Forschungsgegenstand, "Ursprüngliche Ausrichtung" sollte m.E. aufgrund eines geringen Mehrwert kurz gehalten und ggf. in einem Artikel zur Rechtsgeschichte vertieft (und verlinkt) werden.
    • Rechtswissenschaftliche Methodik (inkl. Rechtsdogmatik)
    • Beziehungen zu anderen Disziplinen und deren Bedeutung für die Rechtswissenschaft; z.B. durch Einbezug von Erkenntnisse in Interpretation / Auslegung. (zur Verdeutlichung Rolle von Gutachten und soziologischen Erkenntnissen in der Rechtsanwendung als Beispiel?)
  • Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
    • (Befähigung zum Richteramt)
    • (Staatliche Studiengänge im Verhältnis zu Bachelor / Master)?
--Oraclekid12 (Diskussion) 00:47, 3. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Mein Vorschlag wäre, den letzten Abschnitt deines Vorschlages „Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis“ in „Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis“ zu ändern und dort etwa zu beschreiben, inwieweit das Studium auf die Praxis vorbereitet (zB bei der Ausbildung zum Richter; oftmals wird das juristische Studium als praxisfern kritisiert) und andererseits inwiefern durchhaus spanndende Fragen bloß akademischer Natur für die Praxis relevant sind, oder woher die Impulse in der Rechtswissenschaft kommen bzw wie das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Lehre ist usw. Auch praktische Tätigkeiten können kurz (mit Verlinkung) dargestellt werden, etwa dass Juristen sich zu Tagungen treffen und daraus Literatur entsteht oder dass es im Studium Prozess-Wettbewerbe gibt. Eine Darstellung der „gelebten“ Rechtswissenschaft sollte es also sein. Vorschlag also:
  • Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis
    • Studium (natürlich nicht zu lang)
    • Praxis (Rechtsberufe, aber auch Bürgermeister)
    • akademischer Betrieb/Forschungseinrichtung/Universität
--Orchester (Diskussion) 22:53, 4. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Leerformel#Leerformelbegründungen in Verwaltung und Justiz

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Bitte drüber schauen. Das liest sich, auch wenn es durch eine Quelle belegt ist (sein soll?), nach Ansicht eines außenstehenden Laien so, als hätte das ein wütender Schreiber verfasst, der vor dem BSG irgendwann einmal unterlegen ist, und nicht wie ein enzyklopädischer Text. --Blaues-Monsterle (Diskussion) 09:56, 20. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Interessanter Aspekt, aber in der jetzigen Form nicht WP-tauglich. Trage gerne zur QS bei, nur nicht heute :) Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:59, 20. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Ich habe die schlimmsten Passagen entfernt bzw. abgemildert, geht aber sicher noch besser.--Carolus requiescat (Diskussion) 14:22, 13. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Genossenschaft mit beschränkter Haftung

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Während der QS-BKS-Diskussion zur WP:BKF#Genossenschaft (Begriffsklärung) wurde kritisiert, dass der Eintrag "Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechtsform für Genossenschaften in Belgien" eigentlich 3 verschiedene Konzepte (Ländervarianten BE, AT, DE) enthält.

"Jeder Artikel der Wikipedia erklärt genau einen Begriff. Wenn ein Wort für mehrere verschiedene Begriffe steht, so wird dies durch eine Begriffsklärung aufgelöst." (WP:Artikel). Wie wird das hier in der Redaktion Recht gesehen? Ist die Genossenschaft mbH ein Begriff mit drei Untervarianten oder sind dies drei verschiedene Begriffe, die am besten einen eigenen Artikel haben sollten? --Gunnar (Diskussion) 22:52, 10. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Die Artikelstruktur bei Genossenschaften ist unglücklich. Wir haben den Artikel Genossenschaft, der länderübergreifend das Konzept der Genossenschaft erklärt. Da ließe sich der hier zur Diskussion gestellte Artikel aufgrund seiner Kürze unproblematisch einarbeiten. Als eigenständiger Artikel ist Genossenschaft mit beschränkter Haftung ungeeignet, da er drei unterschiedliche Konzepte beschreibt, die zwar thematisch zusammengehören, allerdings ohne länderspezifische Erläuterungen des Genossenschaftsrechts unverständlich sind. Daher schlage ich vor, den Artikel Genossenschaft mit beschränkter Haftung aufzulösen und die drei dortigen, miteinander kaum verbundenen, Absätze vorerst in Genossenschaft einzuarbeiten und diesen Artikel bei Bedarf - also bei Vorhandensein größerer rechtlicher Unterschiede zwischen den Staaten - in länderspezifische Artikel (Genossenschaft (Deutschland), Genossenschaft (Österreich) etc.) zu untergliedern. --Chewbacca2205 (D) 09:01, 11. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Zustimmung. Siehe auch meine Stellungnahme hier. --Hajo-Muc (Diskussion) 15:18, 11. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Die Inhalte zur beschänkten Haftung habe ich in den allgemeinen Genossenschaftsartikel rüberkopiert. Ein Löschantrag ist gestellt: Wikipedia:Löschkandidaten/27. Dezember 2024#Genossenschaft mit beschränkter Haftung. --Gunnar (Diskussion) 16:37, 27. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Ingo Wagner

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Formal ist Relevanz als Autor wohl dargestellt. Allerdings ist das so ein peinlicher Stummel. --Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 16:20, 21. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Stummel ist kein Grund für eine Löschung, sondern ein Anreiz für fachkundige Leser den einen oder anderen Satz zu ergänzen. --Gunnar (Diskussion) 16:43, 27. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Um ersteres geht es hier ja auch gar nicht. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 18:56, 27. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Nur fürs Protokoll: Der von mir nach dieser LD gelöschte, gleichnamige Professor war ein anderer.--Karsten11 (Diskussion) 17:43, 30. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Recht der Natur

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Obwohl der Artikel von einem rechtlichen Thema handelt, verarbeitet er die rechtliche Literatur nicht, sondern ist auf journalistische und sonstige Beiträge gestützt. Damit geht er leider weitgehend am Thema vorbei und sollte überarbeitet werden. Vgl. dazu die Diskussionen Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2022-II#Interessanter_Aspekt:_Recht_der_Natur, Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2024-IV#Erneut:_Interessanter_Aspekt:_Recht_der_Natur und Diskussion:Recht_der_Natur#Die_eigentliche_Arbeit_steht_erst_bevor. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 23:36, 7. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Der Artikel ist einfach nur schlecht. Das Hauptmanko ist, dass er die Problematik der Rechtspersönlichkeit der Natur nicht behandelt. Wer oder was ist die Natur? Das ist, mit Verlaub, Quatsch. Anders sieht es schon mit der (vorgeblichen) Rechtspersönlichkeit abgrenzbarer Gegenstände, wie Flüssen, aus. Ein Großteil des Problem besteht darin, dass diese Gegenstände nicht mit sich handeln lassen, und sie daher außerhalb des Rechtsverkehrs stehen. Wir fallen mit so großmundigen Formulierungen letztlich auf Albernheiten zurück, wie Xerxes, der das Meer zur Strafe auspeitschen ließ, weil seine Flotte in einem Sturm beschädigt wurde oder mittelalterliche Gerichte, die Tiere verurteilten, weil sie Menschen Schaden zufügten. Oder so schöne Formulierungen wie im bürgerlichen Recht: Tiere sind keine Sachen. Auf sie finden die für Sachen geltenden Vorschriften Anwendung ... Die Natur gehorcht ihren eigenen unveränderlichen Gesetzmäßigkeiten, die mit menschlichen Rechtssätzen allenfalls die Lexik (Naturgesetze) gemein haben. Weit wesentlicher als die Mitteilung, welche Instanzen eine Subjektivität der Natur angeblich behauptet haben, ist die Darstellung dessen, welche rechtlichen Folgen in welchen rechtlichen Formen dies gehabt hat. --Hajo-Muc (Diskussion) 00:20, 29. Dez. 2024 (CET)Beantworten