Ein Stiftungsorgan ist ein Organ einer Stiftung, dem durch die Satzung (oder die Statuten) der Stiftung bestimmte Aufgaben übertragen werden, und durch das die Stiftung handlungsfähig wird.[1] Stiftungsorgane müssen immer mit mindestens einer Person besetzt sein (Einzelorgan), können jedoch auch als Kollegialorgan mit mehreren Personen besetzt sein.[2] Die Mitglieder der Organe werden berufen und können ausscheiden oder abberufen werden.[3]

Beispiel für eine Stiftung mit drei Stiftungsorganen: Ein Vorstand (orange) führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung nach außen und nach innen, ein Verwaltungsrat (blau) kontrolliert den Vorstand, und ein Kuratorium (grün) berät den Vorstand.

Tätigkeiten

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Stiftungsorgane agieren als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung formulierten Stifterwillens sowie des Stiftungsvermögens. Die Mitglieder von Stiftungsorganen kommen in der Regel mehrmals pro Jahr zusammen, um satzungsgemäße mündliche Beschlüsse zu fassen. Oft ist es auch möglich, diese Beschlüsse in Schriftform oder Textform zu fassen. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist es nicht unbedingt erforderlich, dass alle Mitglieder eines Organs mitwirken. Befangene Organmitglieder können von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden.[3]

Die Organe sollen die nachhaltige Ertragsfähigkeit sicherstellen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Verwaltungskosten der Stiftung so gering wie möglich ausfallen.[3]

Die Rechte und Pflichten der Stiftungsorgane sind in der Satzung der Stiftung beschrieben, darüber hinaus können sie sich Geschäftsordnungen geben.[3] Stiftungsorgane können grundsätzlich Fehler machen, für die sie haften, und daher schließen sie in der Regel eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab, um das Stiftungsvermögen zu sichern.[4] Stiftungsorgane können beim Verdacht auf Fehlverhalten insbesondere bei nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannten Stiftungen zum Objekt wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen werden.[5]

Bezeichnungen

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Bei rechtsfähigen Stiftungen gibt es mindestens ein Organ, das ein gesetzlich vorgeschriebenes Entscheidungsgremium ist. Dies ist in Deutschland der Vorstand, der die Stiftung nach innen und nach außen beispielsweise in Bezug auf die Stiftungsaufsicht, die Finanzbehörden, die Destinäre oder Finanzdienstleister vertritt. In Österreich ist hierfür auch der Begriff Geschäftsführer[6] und in Liechtenstein der Begriff Stiftungsrat[7] gebräuchlich.

Je nach Stiftungssatzung gibt es gegebenenfalls ein weiteres Organ, das den Vorstand beaufsichtigt.[3] Dieses hat zum Beispiel die Bezeichnung Stiftungsrat, Verwaltungsrat[8], Kontrollrat[9], Protektor[7] oder Aufsichtsrat[10].

Darüber hinaus können Organe der Stiftung beratende Aufgaben übernehmen, wie zum Beispiel ein Kuratorium[11] beziehungsweise ein Kurator[12], ein Beirat, ein Familientag[9] oder ein Kollegium[13].

Literatur

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  • Volker Then, Ina Epkenhans: Ratgeber Stiften, Band 3: Stiftungsorgane – Gremienentwicklung – Mitarbeiter, Verlag Bertelsmann Stiftung, 2010, ISBN 9783867931496
  • Marco Lanter: Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Dissertation, Zürich, Schweiz, 1984

Einzelnachweise

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  1. Errichtung und Organisation einer Stiftung - Rechtliche Informationen für die Schweiz, stiftungsrecht.ch, abgerufen am 13. Juli 2016
  2. Stiftungsorgane, Deutscher Caritasverband, abgerufen am 13. Juli 2016
  3. a b c d e Bundesverband Deutscher Stiftungen: Grundsätze guter Stiftungspraxis. 2019, abgerufen am 24. Mai 2023.20 Prinzipien guter Stiftungspraxis (Memento vom 28. September 2015 im Internet Archive)
  4. Gabriela Schimmel-Radmacher, Detlef Gatzemeier: Stiftungsorgane haften für Fehler, service-seiten.com, 1. Juni 2011, abgerufen am 13. Juli 2016
  5. Jörg Alvermann: Strafrechtliche Risiken für Stiftungsorgane, Stiftung & Strafrecht, 30. September 2009, abgerufen am 14. Juli 2016
  6. Stiftungsorgane, Margaretha Lupac-Stiftung, Republik Österreich, Parlament, abgerufen am 15. Juli 2016
  7. a b Marxer & Partner Rechtsanwälte: Die liechtensteinische Stiftung, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht, 1. Auflage, 2009, Liechtenstein-Verlag, Schaan, ISBN 978-3-905762-04-4
  8. Verwaltungsrat: Die Gremienmitglieder, Stiftung Warentest, abgerufen am 13. Juli 2016
  9. a b Siepmann-Stiftung - Details, Bayerisches Landesamt für Statistik, abgerufen am 13. Juli 2016
  10. Aufsichtsrat (Memento vom 13. Juli 2016 im Internet Archive), Baden-Württemberg Stiftung, abgerufen am 13. Juli 2016
  11. Kuratorium: Die Gremienmitglieder, Stiftung Warentest, abgerufen am 13. Juli 2016
  12. Organe der Stiftung, Naturlandstiftung Saar, abgerufen am 13. Juli 2016
  13. Informationen über die Stiftung (Memento des Originals vom 13. Juli 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rudolf-alexander-schroeder-stiftung.de, Rudolf-Alexander-Schröder-Stiftung, abgerufen am 13. Juli 2016