Staatsräson

Begriff der politischen Theorie (Selbstbehauptung, Selbstinteresse oder Selbstverständnis eines Staates)

Der Begriff der Staatsräson (IPA: [ˈʃtaːt͡sʁɛˌzɔ̃ː], anhören/?; auch: Staatsraison) wird in der politischen Ideengeschichte seit der Renaissance (Machiavelli) mit verschiedenen Bedeutungen verbunden. Meist geht es dabei um die Frage der Begründung eines Staates, dessen Sicherheit und Selbstbehauptung, oder um eine konkrete staatliche Herrschaft (Souverän) oder Herrschaftsform (Demokratie, Monarchie etc.) sowie deren Durchsetzung. Staatsräson kann dabei entweder begründungsfrei, einzig auf Machtdurchsetzung beruhend, oder aber inhaltlich begründet und auf Werte bezogen verstanden werden. In diesem Sinn ist die Staatsräson ein vernunftgeleitetes Interessenskalkül einer Regierung, unabhängig von der Regierungsform.

Definitionen

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  • Der Brockhaus, ein Lexikon von 1923, weist kein Stichwort „Staatsräson“ auf, sondern sieht Wesen, Zweck und Aufgaben des Staates nur gemäß zahlreicher anderer Theorien („Machttheorie“, „organ. Staat“, „Rechtstheorie“ u. a.) begründet.[1]
  • Das Lexikon der Politik von 2007 definiert den Begriff „Staatsräson“ als ein „in der italienischen Renaissance (vor allem Machiavelli) erstmals auf den Begriff gebrachtes, grundsätzliches Orientierungs- und Handlungsprinzip, welches die Erhaltung des Staates bzw. der staatlichen Autorität und/oder sogar deren Steigerung zur entscheidenden politischen Maxime erklärt. […]“[2]
  • Alternativ bietet das Wörterbuch zur Politik drei verschiedene Definitionen der Staatsräson:
    • Als erstes wird Staatsräson als „Vorrang der Staatsinteressen vor allen anderen Interessen“ interpretiert,
    • eine zweite Definition sieht Staatsräson als „Staatsnotwendigkeit, im Gegensatz zur individuellen Vernunft und Notwendigkeit“.
    • Eine dritte Unterscheidung erkennt in ihr einen „Grundsatz, dem zufolge oberster Maßstab staatlichen Handelns die Wahrung und Vermehrung des Nutzens des Staates ist, auch unter Inkaufnahme der Verletzung von Moral- und Rechtsvorschriften“.[3]
  • Das „Junge Politik-Lexikon“ (Bundeszentrale für politische Bildung) schlägt 2023 vor, Staatsräson als die Forderung zu verstehen, dass der Staat sich gegen Verbrechen erfolgreich durchsetzen muss, um u. a. Erpressung und Nachahmung zu verhindern.[4]

Begriffsgeschichte

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Machiavelli

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Als bedeutendster Verfechter der Idee der Staatsräson gilt der florentinische Staatsdenker Niccolò Machiavelli mit seiner „Theorie der Staatsräson“, welche sich der ratio statūs widmete.[5] Machiavelli verklausulierte jedoch die als Arkanwissen geltende Strategie der Herrschaftserhaltung, indem er sich der nicht ganz eindeutigen Begriffskonstruktion mantenere lo stato bediente – also von der Aufrechterhaltung des Staates (auch Zustandes der Herrschaft/Regierung) sprach. Demgegenüber gilt sein Landsmann Giovanni Botero rund 60 Jahre nach Machiavellis Tod als geistiger Urheber des Begriffes der Staatsräson. In seiner Schrift Della Ragion di Stato 1589 hat Botero als erster kritisch den Versuch unternommen zu definieren, was unter Staatsräson im Sinne der zeitgenössischen ragion di stato zu verstehen sei. Botero bezeichnete den Staat als eine „auf Dauer gestellte Herrschaft über ein Volk“ und die Staatsräson als „Kenntnis der Mittel, die zur Gründung, Erhaltung und Erweiterung dieser Herrschaft vonnöten sind.“[6]

Der Terminus Staatsräson ist hier zum Synonym für eine politische Klugheitslehre, eine Strategie des prudenter loco et tempore („mit praktischem Verstand für Ort und Zeit“) geworden. Wolfgang Kersting[7] stellt unter Verweis auf Machiavelli Staatsräson als eine „Rangordnungsregel für Interessens- und Rechtskollisionen“ dar. Damit sei zumeist die klassische Dreiheit „voluntas, necessitas und utilitas“ („Wille, Notwendigkeit, Nützlichkeit“) als Legitimationsgrößen staatlicher Handlungen gemeint.

17. und 18. Jahrhundert

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In Deutschland wurde der Begriff der Staatsräson erst nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges in den politischen Diskurs eingeführt, nachdem die einzelnen deutschen Fürsten nunmehr jeweils absolutistisch in Nachahmung des französischen Sonnenkönigs Ludwig XIV. regierten, den Kaiser nur noch formell anerkannten und auch alle religiösen und moralischen Fragen selbst entscheiden wollten.

Joseph von Eichendorff schreibt, dass „die sogenannte ‚Staatsraison‘, ein diplomatisches Schachspiel verhüllter Intentionen“, damals „in der Politik an die Stelle der christlichen Moral“ getreten sei.[8] Er stellt Herzog Anton Ulrich von Braunschweig (1633–1714) als einen Protagonisten der Staatsräson dar: Der Herzog, welcher Braunschweig erst gewaltsam erobert und dann zum Zweck des Erwerbs von Köln den Glauben gewechselt hatte.

20. Jahrhundert

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1924 meinte der Historiker Friedrich Meinecke, die Staatsräson diktiere dem Staat seine Gesetze und mache ihn dadurch frei.[9] Zugespitzt in den Worten des Staatsrechtlers Helmut Rumpf: „In der liberalen und naturrechtlichen Denktradition steht die Idee der Staatsräson im Gegensatz zur Idee des Rechts und des Rechtsstaats, sind Staatsräson und Rechtsstaat feindliche politische Leitbegriffe.“[10] Herfried Münkler widersprach Meinecke 1987, indem er den Begriff der Staatsräson auffasst „als eine politisch historische Konkretisierung des epochenübergreifenden Problems, wie Macht und Recht, Zweck und Mittel, Ziel und Weg zusammenzudenken sind“.[11] Auch der Rechtshistoriker Michael Stolleis hält das Verständnis Meineckes für veraltet und „sehr durch die 1920er Jahre geprägt“.[12][13]

Nach dem im Grundgesetz von 1949 verankerten Rechtsstaatsprinzip ist „die Gesetzgebung (…) an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung (…) an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere die „Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ (Art. 1 Abs. 3 GG).[14] Im Hintergrund steht, dass der nationalsozialistische und der stalinistische Staatsterror die Orientierung an einer nicht durch Recht gebundenen Staatsräson diskreditiert haben.[6]

Erst der deutsch-US-amerikanische Außenpolitiker und Politikwissenschaftler Henry Kissinger entwickelte für die USA als einen modernen Verfassungsstaat in den 1970er Jahren wieder eine Realpolitik, die Interessen über Werte stellte und Verbündete nicht nach ihrer Menschenrechtsbilanz beurteilte;[15] Kissinger trug dazu bei, dass die Diskussion um den Begriff der Staatsräson im deutschen Sprachraum wieder auflebte.[6] Das „politische Problem der Staatsräson“ meinte 1975 Roman Schnur gebe es zwar noch, doch sei sie ein Begriff von „historischer Konkretheit“ und habe „anderen tragenden Begriffen Platz gemacht“.[16]

In ihren Memoiren[17] erläuterte die Altbundeskanzlerin Angela Merkel 2024, dass der Begriff der Staatsräson in der CDU schon früher ein gängiger Begriff gewesen sei; „in gewisser Weise war es CDU-Sprache“.[18] Das Wort Staatsräson, schreibt Merkel unter Verweis auf Helmut Kohl, der dies 1984 gesagt habe, drücke „mehr und intensiver aus, als man in einer Nomenklatur, einer Verfassungsordnung formulieren kann (...) Hier verbinden sich die Grundwerte unserer freiheitlichen Verfassung, für die wir stehen, die wirtschaftlich-soziale Ordnung, in der wir leben, und die Sicherheit, die wir brauchen.“[18] Der Begriff wird mithin eher im Sinne einer ratio essendi gebraucht, also dem, was zu den Grundlagen im Selbstverständnis eines Gemeinwesens gehört und dieses legitimiert.[19]

Die Lexika der DDR von 1969 und 1973 führen den Begriff Staatsräson nicht auf. Der Staat wird als „Organ der Klassenherrschaft“ und „Machtinstrument der herrschenden Klasse“ definiert.[20] Der sozialistische Staat sei folglich „seinem Klassenwesen nach Diktatur des Proletariats“ und der sozialistische Staatsapparat diene „dem im Interesse des Volkes liegenden gesellschaftlichen Fortschritt. “[21] Auch wenn es daher den Ausdruck im offiziellen Wortschatz nicht gab, verstand die Ideologie der [SED] die DDR als sozialistischen Staat und „das entscheidende politische Machtinstrument“ in den Händen der „marxistisch-leninistischen Partei“, notwendig um die „Diktatur des Proletariats“, die sozialistische, später kommunistische Gesellschaft „ohne Sonderinteressen“ aufzubauen,[22] was durchaus einer Definition von Staatsräson nahekommt.[23] „Absolutistische und später totalitäre Regime pochten gern auf die Staatsräson. Diese gehe im Zweifel allem anderen vor“, meinte 2019 auch S. Ulrich im Aktuellen Lexikon der Süddeutschen Zeitung.[24]

Israel in der Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland

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Bei einem Staatsbesuch in Israel sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel am 18. März 2008 in ihrer Rede vor der Knesset: „Diese historische Verantwortung Deutschlands ist Teil der Staatsräson meines Landes. Das heißt, die Sicherheit Israels ist für mich als deutsche Bundeskanzlerin niemals verhandelbar.“[25][26] Sie bekräftigte dies am 10. Oktober 2021 bei ihrem Abschiedsbesuch in Israel: „… die Sicherheit Israels ist Teil unserer Staatsräson und demnach müssen wir auch handeln, selbst wenn wir unterschiedlicher Meinung in verschiedenen Einzelfragen sind.“[27]

Noch ohne von Staatsräson zu sprechen war schon für den ersten deutschen Bundeskanzler Konrad Adenauer das Existenzrecht Israels als eine Folge der deutschen Verantwortung für den Holocaust und Ausdruck der Wiedergutmachung ähnlich zentral für die junge Bundesrepublik[28] und im nationalen Interesse.[29][30] Dies wurde zu einer Kontinuität in der deutschen Außenpolitik gegenüber Israel[31][32][33][34][32] Angesichts der fortschreitenden Europäisierung der deutschen Nahostpolitik entstand zunehmend die Notwendigkeit, dieses Element deutscher Staatsraison mit den Politiken der europäischen Partner abzustimmen.[35][36]

Bundeskanzler Olaf Scholz griff nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 die Aussage seiner Vorgängerin auf, indem er – ohne Merkels Einschränkung auf einen „Teil“ – sagte: „Die Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson.“[37][38]

Literatur

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  • Günther Heydemann, Eckart Klein (Hrsg.): Staatsräson in Deutschland. Schriftenreihe der Gesellschaft für Deutschlandforschung (GDF), Band 83. Duncker & Humblot, 2003. ISBN 978-3-428-11133-6 (historische Darstellung der Staatsräson in Deutschland vom deutschen Territorial- zum Nationalstaat in seinen unterschiedlichen Ausprägungen des Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Diktatur, der daraus hervorgegangenen Teilung Deutschlands in Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung).
  • Hans-Christian Crueger: Die außenpolitische Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland: Theoretische Grundlagen und politikwissenschaftlicher Diskurs (= Beiträge zur politischen Wissenschaft. Band 171). Duncker & Humblot, 2012, ISBN 978-3-428-13785-5.[39]
  • Klaus Dieter Wolf: Staatsräson in der Bundesrepublik Deutschland. In: Kurt Graulich, Dieter Simon (Hrsg.): Terrorismus und Rechtsstaatlichkeit – Analysen, Handlungsoptionen, Perspektiven. Berlin 2007, Akademie Verlag, ISBN 978-3-05-004306-7.
  • Herfried Münkler: Im Namen des Staates. Die Begründung der Staatsräson in der Frühen Neuzeit, Frankfurt/Main 1987.
  • Herfried Münkler: Staatsräson und politische Klugheitslehre. In: Iring Fetscher, Herfried Münkler (Hrsg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen. Band 3, München/Zürich 1985, ISBN 3-492-02953-1.
  • Peter Nitschke: Staatsräson kontra Utopie. Von Thomas Müntzer bis Friedrich II. von Preußen. Stuttgart/Weimar 1995.
  • Stefanie Kristina Werner: Staatsräson. In: Martin Warnke (Hrsg.): Bildhandbuch zur politischen Ikonographie. München 2011, ISBN 978-3-406-57765-9.
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Wiktionary: Staatsräson – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Brockhaus Handbuch des Wissens in vier Bänden. 4. Band. Leipzig 1923, S. 245 f.
  2. Dieter Nohlen (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik. Art. „Staatsräson“, Beck, München 2007.
  3. Manfred G. Schmidt: Wörterbuch zur Politik. 3. Auflage. Kröner, 2010, ISBN 978-3-520-40403-9.
  4. Gerd Schneider, Christiane Toyka-Seid: Staatsräson. In: Das junge Politik-Lexikon. Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 14. Oktober 2023.
  5. Herbert Krüger: Allgemeine Staatslehre, 2. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1966, Seite 14
  6. a b c Meyers Grosses Taschenlexikon. Band 21, Mannheim / Wien / Zürich 1981, S. 45.
  7. zitiert in: Nicolas Stockhammer: Die Rationalität politischer Macht bei Thukydides, Machiavelli und Michel Foucault. Nomod, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-2801-8.
  8. Joseph von Eichendorff: Der deutsche Roman des 18. Jahrhunderts in seinem Verhältnis zum Christenthum. 2. Auflage. Schöningh, Paderborn 1866, S. 52.
  9. Friedrich Meinecke: Die Idee der Staatsräson. 1924.
  10. Helmut Rumpf: Die Staatsräson im Demokratischen Rechtsstaat. In: Der Staat. Band 19, Nr. 2. Duncker & Humblot, Berlin 1980, S. 273–292, JSTOR:43641290.
  11. Herfried Münkler: Im Namen des Staates. Die Begründung der Staatsraison in der Frühen Neuzeit. 1987, S. 18.
  12. Michael Stolleis: Staat und Staatsräson in der frühen Neuzeit. 1990, S. 136 ff.
  13. vgl. Ronja von der Heydt: Wo liegen die Ursprünge des Begriffes der Staatsräson, wie lässt er sich definieren und findet er heute noch eine korrekte Verwendung? Ein Anwendungsbeispiel anhand der Regierungsbildung der SPD 2017/ 2018. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 19. Dezember 2018, S. 21 f.
  14. vgl. jedoch kritisch zum sog. Radikalenerlass Bernhard Blanke: Editorial: „Staatsräson“ und demokratischer Rechtsstaat. Leviathan 1975, S. 153–169.
  15. Russell Crendall: America's Path from Malaise to Primacy. In: Survival. Band 59, Nr. 1 (Februar-März 2017), S. 149–160, 151 f.
  16. Roman Schnur: Staatsräson. Studien zur Geschichte eines politischen Begriffs. 1975. zit.nach: Helmut Rumpf: Die Staatsräson im Demokratischen Rechtsstaat. Duncker & Humblot, Berlin 1980.
  17. mit Beate Baumann: Freiheit. Erinnerungen 1954–2021. Kiepenheuer & Witsch, Köln 2024, ISBN 978-3-462-00513-4. (Memoiren)
  18. a b Merkel, Israel und die Staatsräson Matthias Wyssuwa, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. November 2024, abgerufen am 29. November 2024
  19. Christian Hillgruber: Für eine Wehrhafte Verfassungsinterpretation. In: Hermann Gröhe, Christoph Kannengießer (Hrsg.): Entscheidungen als Grundlage der Rechtsordnung. Mit Beiträgen von: Thomas de Maizière, Jürgen Gehb, Ulrich Palmer, Andreas Heusch, Christian Hillgruber, Hartmut Lang. Sankt Augustin/Berlin 2007, ISBN 978-3-939826-32-3, S. 85–104, 88.
  20. Meyers Kleines Lexikon. 3. Band. Leipzig 1969, S. 469.
  21. Kleines Politisches Wörterbuch. Berlin 1973, S. 813–815.
  22. Kleines Politisches Wörterbuch. Berlin 1973, (S. 168 ff.: „Diktatur des Proletariats“; S. 792 ff.: „sozialistischer Staat“; S. 813–815: „Staat“)
  23. Der Brockhaus in einem Band. 9. Auflage. Leipzig 2000, S. 862.
  24. Stefan Ulrich: Aktuelles Lexikon: Staatsräson. In: Süddeutsche Zeitung. 29. Mai 2019, S. 4.
  25. Bundesakademie: Konferenz: Die Bedeutung von „Staatsräson“ am 9. Juni 2015., abgerufen am 18. Oktober 2021.
  26. Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel vor der Knesset am 18. März 2008 in Jerusalem., abgerufen am 18. Oktober 2021.
  27. Tagesschau: Merkel in Israel am 11. Oktober 2021
  28. kritisch Meron Mendel: Israels Sicherheit als deutsche Staatsraison: Was ist das Postulat wert? Blätter, April 2023.
  29. Niels Hansen: Zur Politik Konrad Adenauers gegenüber Israel und den Juden: Moral als Staatsräson. Die Politische Meinung 2000, S. 25–33.
  30. Shimon Stein, Mordechay Lewy: Von Einzigartigkeit über Normalität zu Staatsräson: 50 Jahre diplomatische Beziehungen - Essay. APuZ 30. Januar 2015.
  31. vgl. Rudolf Dreßler: Gesicherte Existenz Israels - Teil der deutschen Staatsräson - Essay. APuZ 4. April 2005.
  32. a b Markus Kaim: Israels Sicherheit als deutsche Staatsräson: Was bedeutet das konkret? bei Bundeszentrale für politische Bildung am 30. Januar 2015. Abgerufen am 19. Oktober 2021.
  33. David Th. Schiller: Anfänge der Rüstungskooperation zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vor der Aufnahme diplomatischer Beziehungen. In: Milena Uhlmann (Hrsg.): Die deutsch-israelischen Sicherheitsbeziehungen. Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft. Berlin 2008, S. 115–123.
  34. Muriel Asseburg, Jan Busse: Deutschlands Politik gegenüber Israel. In: Thomas Jäger, Alexander Höse, Kai Oppermann (Hrsg.): Deutsche Außenpolitik. Springer Verlag, 2001, S. 693–716 (PDF.)
  35. Patrick Müller: The Europeanization of Germany’s Foreign Policy Towards the Israeli-Palestinian Conflict. Between Adaption to the EU and National Projection. in: Mediterranean Politics, 16 (2011) 3, S. 385–403.
  36. A. Möller: Nahostpolitik der EU. Große Hüttmann, Wehling: Das Europalexikon. 3. Auflage, Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. PDF.
  37. Pressestatement von Bundeskanzler Scholz zur Lage in Israel am 7. Oktober 2023 in Berlin, abgerufen am 10. Oktober 2023.
  38. kritisch Edo Reents: Für unsere Staatsräson kann sich Israel nichts kaufen, faz.net vom 28. Oktober 2023.
  39. FAZ: Rezension (2. Januar 2013)