Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.05.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.23, 4.23, 6.28, 6.29, 7.14, 8.15, 9.11, 9.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.11, 3.22, 5.16, 5.17, 6.28, 9.21, 11.9, 11.10

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.13, 2.4, 2.16, 7.11, 7.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 9.16, 12.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.06.2021 geändert: 3.14, 10.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.1, 2.4,2.12, 2.25, 4.19, 5.2, 7.9, 7.11, 8.6, 8.9, 10.5, 10.10, 10.11. Zudem wurden FAQ, die durch die Beendigung der EBS-Programme überflüssig geworden sind, gelöscht.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.4, 6.29, 6.30, 9.11, 12.1, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.10, 2.2, 2.12, 2.19, 3.4, 3.5, 3.16, 4.6, 4.12, 5.8, 5.9, 6.3, 7.1, 7.16, 8.6, 9.2, 9.5, 9.6, 11.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 19.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.21, 3.14, 3.19, 5.10, 6.28, 10.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.12, 7.17, 8.5, 11.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.18, 5.15, 9.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.5, 3.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.11, 7.17, 8.5, 9.13

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 6.2, 7.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.11, 5.1, 10.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.7, 5.11, 9.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.15, 4.15, 7.2, 7.9, 8.6, 10.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 2.22, 3.8, 3.13, 9.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 3.11, 4.12, 5.7, 5.9, 6.11, 7.3, 7.11, 7.12, 10.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 6.13, 9.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.11.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung, 6.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 5.11, 9.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 10.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.12.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung 4, 2.7, 9.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.2, 7.4, 10.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.14, 5.2, 8.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.1, 5.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 24.01.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 5.1, 8.3, Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung und KfW-Förderstopp

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.02.2022 geändert: 3.3, 3.7, 5.15, 8.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.02.2022: Einstellung EH/EG 55/ KfW Förderstopp, 1.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.03.2022geändert: 2.7, 7.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 1.2, 7.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 2.4, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 21.04.2022 geändert oder hinzugefügt: Neubauförderung, 2.8, 2.19

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.04.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.16, 6.19, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.3, 1.6, 4.15, 10.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 3.16, 3.18, 7.7 

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 23.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 6.25, 7.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.05.2022 geändert oder hinzugefügt: NH-Klasse: Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.8, 12.9, 12.10

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 29.06.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.07.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.7,10.1, 10.17

Folgende FAQ wurden im Zuge der BEG Reform am 27.07.2022 geändert oder hinzugefügt: BEG-Reform, 1.9, 2.1, 2.7, 2.8, 3.2, 3.4, 3.13, 3.15, 3.20, 4.1, 5.11, 5.12, 6.5, 6.7, 6.9, 6.10, 6.13, 6.15, 6.16, 6.17, 6.24, 6.29, 6.30, 7.1, 7.3, 7.14, 9.2, 9.9, 9.13, 9.16, 10.7, 10.10, 10.11, 10.12, 10.13, 10.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 23.08.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.8, 2.24, 3.2, 6.8, 8.6, 9.18, 9.19, 12.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.09.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.6, 3.4, 3.22, 3.23, 6.7, 6.10, 6.16, 6.17, 7.3, 9.7, 10.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2022 geändert oder hinzugefügt: 4.2, 4.7, 4.8, 5.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 21.09.2022 geändert oder hinzugefügt: BEG-Reform

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.09.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 6.3, 7.2, 7.3

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 20.10.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.3, 7.4

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 28.10.2022 geändert, gelöscht oder hinzugefügt: 2.6, 6.17, 7.6

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 03.11.2022 geändert oder hinzugefügt: 6.17

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 23.11.2022 geändert oder hinzugefügt: BEG Reform

Restrukturierung der FAQ und Anpassung bzgl. Reform zum 01.01.2023

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 09.01.2023 geändert oder hinzugefügt: 1.18, 3.7, 3.9

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 19.01.2023 geändert oder hinzugefügt: 1.9, 1.19, 2.1,2.9,2.26, 2.42, 2.43, 2.44, 3.13, 3.14, 4.1

Folgende FAQ wurde bei der Aktualisierung am 24.02.2023 geändert oder hinzugefügt: Aktuelles, 1.14, 2.21, 2.31, 2.45

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 10.03.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: Aktuelles, 1.1, 3.15, 4.1, 4.2, 4.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2023 geändert, hinzugefügt: Aktuelles

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 28.04.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.16, 1.19, 1.20, 1.21, 3.6, 3.12, 3.13

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.07.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: Aktuelles, 1.5, 2.16, 2.28, 2.43, 3.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 28.08.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.3, 2.20, 3.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.09.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.19, 3.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.09.2023 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: 1.19, 3.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.12.2023 hinzugefügt: A.1 bis A.37. Dabei ist zu beachten, dass sich diese FAQ auf den aktuellen Richtlinienentwurf beziehen, der unter Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages steht. Zudem wurden die FAQ „Allgemeines“ sowie die FAQ 1.1 bis 1.21 sowie 2.1 bis 2.45 offline genommen, da Dopplungen mit den FAQ A.1 bis A.37 bestehen und da aufgrund der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie eine Aktualisierung notwendig ist. Diese FAQ werden im ersten Quartal 2024 aktualisiert wieder online gestellt.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.02.2024 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: A.1 bis A.37 unter „Aktuelles“.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.02.2024 geändert: A.1, A.4, A.6, A.7, A.11, A.12, A.14, A.23,A.24, A.26, A.27; hinzugefügt: Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3; der bisherige Abschnitt 3 wurde in Abschnitt 4 überführt

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.04.2024 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: A.4, A.6, A.11, A.12, A.18, A.21, A.23, A.24, A.27, A.29, A.31, A.36, 1.6, 1.16, 1.24, 2.9, 2.18, 3.4, 4.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.06.2024 geändert oder hinzugefügt: A.0, A.11, A.15, A.20, A.29, A.38

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 09.07.2024 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: A.0, A.1, A.2, A.3, A.4, A.5, A.7, A.11, A.12, A.15, A.16, A.18, A.19, A.20, A.21, A.22, A.27, A.29, A.31, A.32, A.38, 1.1, 1.9, 1.16, 1.17, 1.18, 1.23, 1.25, 2.7, 2.9, 2.10, 2.12, 3.4, 3.11, 3.12, 4.3, 4.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 29.08.2024 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.09.2024 geändert, hinzugefügt oder gelöscht: A.0, A.1, A.2, A.3, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11, A.12, A.15, A.18, A.21, A.23, A.24, A.26, A.28, A.29, A.32, A.34, A.35, 1.7, 1.16, 1.26, 2.9, 3.11, 3.12, 4.4

Aktuelles

Damit die Bundesförderung für effiziente Gebäude den Betroffenen des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg schnell und unbürokratisch zur Verfügung steht, werden für diese Menschen Verfahrenserleichterungen in der BEG eingeführt.

Dafür sind folgende Änderungen für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464; BAFA: BEG EM) vorgesehen:

  • Möglichkeit eines Wiederantrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.
  • Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
  • Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).

Die Möglichkeit zur Nutzung dieser Ausnahmeregelungen steht den Betroffenen beim BAFA und KfW zur Verfügung. Details zur Antragstellung und weitere wichtige Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Durchführer KfW und BAFA. Ein Musterformular zum Nachweis der Betroffenheit kann hier heruntergeladen werden.

Inhaltliche Kernänderungen der Förderkonditionen:

  • Heizungsförderung: Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine umfassende Förderung erhalten. Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es für selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Erstmals erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Die Boni können addiert werden. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der Kosten begrenzt. Details zur Förderung s.u. Anders als bisher gibt es keine technologiedifferenzierten Fördersätze. Ausnahmen sind ein 5%-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen, ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen und eine reine Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen
  • Sonstige Effizienzmaßnahmen: Auch künftig gibt es bis zu 20% Investitionszuschuss für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung)
  • Neuer Ergänzungskredit: Für den Heizungstausch wie auch für sonstige Effizienzmaßnahmen kann zusätzlich zum Zuschuss ein Ergänzungskredit beantragt werden. Die Kreditsumme beträgt höchstens 120.000 Euro pro Wohneinheit, und eine Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit; die Zinsbindungsfrist liegt bei höchstens 10 Jahren. Für Nichtwohngebäude liegt die Kreditsumme bei 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal sind es insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben. Erhältlich ist der Ergänzungskredit bei der Hausbank/Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) bzw. eines Zuwendungsbescheids (BAFA)

Wo und ab wann kann man einen Förderantrag stellen?

  • Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) kann man ab 2024 bei der KfW beantragen. Das Verfahren wird insgesamt deutlich beschleunigt. Die automatische Bearbeitung der Heizungsförderanträge durch die KfW gibt schnell Planungssicherheit
  • Der Start der Antragstellung erfolgte gestaffelt, seit dem 27. August 2024 ist die Antragstellung für alle möglich. Für Kommunen gilt eine Übergangsregelung bis voraussichtlich Ende November. Sie können ab sofort das Vorhaben bei der KfW anmelden
  • Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist seit dem 1. Januar 2024 beim BAFA zu beantragen

Befristung des Klimageschwindigkeits-Bonus:

  • Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20%. Anschließend wird er alle zwei Jahre um 3% abgesenkt,erstmals zum 1. Januar 2029. Im nächsten Schritt wird er also ab 1. Januar 2029 17% betragen

Neue Begrenzungen für förderfähige Ausgaben (vormals „förderfähige Kosten“):

  • Für den Heizungstausch betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für ein Einfamilienhaus 30.000 Euro
  • Für den Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus berechnen sich die maximal förderfähigen Ausgaben folgendermaßen: Max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit im Gebäude; jeweils max. 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit; jeweils max. 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit im Gebäude. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen
  • Für sonstige Effizienzmaßnahmen beträgt die Höchstgrenze ebenfalls 30.000 Euro pro Wohneinheit. Sie erhöht sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit bei Vorliegen eines Bonus für einen individuellen Sanierungsplan (iSFP-Bonus)
  • Der Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pauschal gewährt. Der gewährte pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Doppelförderungsverbot)
  • Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen unabhängig voneinander gelten. In der Summe können insgesamt 90.000 Euro der förderfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Bislang lagen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude bei 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres

Für alle Antragstellenden ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 Euro (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen erhältlich sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30 % (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird). Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung im Hauptwohnsitz. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt.

Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus sowie Effizienz-Bonus) oder Emissionsminderungs-Zuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag.

So beträgt beispielsweise der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und einem Fördersatz von 70 % 21.000 Euro (im Falle einer besonders effizienten Biomasseheizung noch zuzüglich eines pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlags von 2.500 Euro).

Neu ist, dass die Zuschüsse für den Heizungstausch seit 2024 bei der KfW beantragt werden können (Ausnahme ist die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, hier werden die Anträge weiterhin beim BAFA gestellt).

Bei einem über die KfW geförderten Heizungstausch genügt die Einbindung eines Fachunternehmens. Sollte dennoch ein Energieeffizienz-Experte oder eine -Expertin eingebunden werden, können die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung nicht separat beim BAFA gefördert werden. Die Kosten der Fach- und Baubegleitung werden bei der KfW mit den Fördersätzen des Heizungstausches als Umfeldmaßnahme gefördert.

Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln für diesen Ergänzungskredit wird Eigentümerinnen und Eigentümern – von selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von selbstgenutzten Eigentumswohnungen in Wohneigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden - mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr gewährt. Diese Zinsverbilligung wird ausschließlich für das selbstgenutzte Einfamilienhaus beziehungsweise die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. des Zuwendungsbescheides vom BAFA für das förderfähige Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Weitere Informationen zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen finden Sie in der FAQ 1.16.

Welche Heizungen können gefördert werden?

Es können folgende Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert werden (siehe Tabelle). Nicht förderfähig sind Stromdirektheizungen.

Boni
Einzelmaßnahmen (Heizungstausch)ZuschussEffizienz-BonusKlimageschwindigkeits-BonusEinkommens-Bonus
solarthermische Anlagen30 %max. 20 % [2]30 %
Biomasseheizungen [1]30 %max. 20 % [2]30 %
Wärmepumpen30 %5 %max. 20 % [2]30 %
Brennstoffzellenheizung30 %max. 20 % [2]30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)30 %max. 20 % [2]30 %
Innovative Heizungstechnik30 %max. 20 % [2]30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz30 %max. 20 % [2]30 %
Gebäudenetzanschluss30 %max. 20 % [2]30 %
Wärmenetzanschluss30 %max. 20 % [2]30 %

[1] Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v 2.500 Euro gemäß BEG EM Nummer 8.4.7 gewährt.
[2] Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß BEG EM Nummer 8.4.4.

Für weitere Effizienzmaßnahmen, also für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung, können auch künftig bis zu 20% Investitionszuschuss (15% Grundförderung plus ggf. 5% iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans) beim BAFA beantragt werden.

EinzelmaßnahmenZuschussiSFP-Bonus
Gebäudehülle15 %5 %
Anlagentechnik15 %5 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung15 %5 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung50 %

Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln für diesen Ergänzungskredit wird Eigentümerinnen und Eigentümern – von selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von selbstgenutzten Eigentumswohnungen in Wohneigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden - mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr gewährt. Die Zinsverbilligung wird ausschließlich für das selbstgenutzte Einfamilienhaus beziehungsweise die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. des Zuwendungsbescheides vom BAFA für das im Zuschuss geförderte Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Fördersatz von bis zu 70 % für eine selbstgenutzte Wohneinheit erhalten. Dieser Fördersatz ergibt sich durch die Kombination der Grundförderung mit dem Klimageschwindigkeits- und dem Einkommens-Bonus, so dass die Förderhöchstgrenze von 70% erreicht wird.

Bei einem selbstgenutzten Haus mit einer Wohneinheit entspricht dies einem maximalen Zuschussbetrag von 21.000 Euro bei einem Förderhöchstbetrag von 30.000 Euro.

Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt. Weitere Wohneinheiten des Gebäudes werden mit dem Fördersatz der Grundförderung von 30 % (ggf. plus weitere Boni für die Heiztechnik) gefördert. Der maximale Fördersatz von 70 % wird ausschließlich für den Förderhöchstbetrag gewährt, der auf eine Wohneinheit entfällt. Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes verteilt sich auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

Bei einem selbstgenutzten Haus mit zwei Wohneinheiten ist beispielsweise ein Zuschussbetrag von 22.500 Euro möglich. (Förderfähige Kosten in Höhe von 45.000 Euro, Grundförderung von 30 % und für eine selbstgenutzte Wohneinheit der Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus).

Für Vermietende / Unternehmen sind bei einem Objekt mit einer Wohneinheit für den Heizungstausch – bis zu 9.000 Euro Investitionszuschuss möglich, bei max. 30 % Investitionszuschuss (ggf. plus Emissionsminderungs-Zuschlag oder Effizienz-Bonus) und max. 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben.

Im Falle des Einbaus einer emissionsarmen Biomasseheizung kann noch ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro addiert werden. Dieser wird immer unabhängig von der Höhe der gesamten förderfähigen Kosten pauschal abgezogen (siehe FAQ A.14)

Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro). Dies ergibt bezogen auf das gesamte Gebäude in der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. In einem Gebäude mit 10 Wohneinheiten ergibt sich pro Wohneinheit eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 13.700 Euro und in der Grundförderung maximal 4.110 Euro Investitionszuschuss pro Wohneinheit.

Für sonstige Effizienzmaßnahmen betragen die förderfähige Ausgaben für alle Antragstellenden ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)1 bzw. ohne iSFP Bonus max. 30.000 Euro Bei einem Fördersatz von 15% (ohne individuellen Sanierungsfahrplan bzw. ohne iSFP-Bonus) entspricht dies dann bis zu 4.500 Euro Investitionszuschuss.

Für sonstige Effizienzmaßnahmen mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, betragen die förderfähigen Ausgaben max. 60.000 Euro. Bei einem Fördersatz von 20% mit iSFP-Bonus entspricht dies dann bis zu 12.000 Euro.

Weitere Informationen zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen finden Sie in der FAQ 1.16.

[1] Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein standardisiertes Konzept, das auf einer Bestandsaufnahme und Analyse des aktuellen Gebäudezustands basiert und den Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt. Eigentümer*innen des Gebäudes zeigt es auf leicht verständliche Art und Weise, wie er seine Immobilie mit aufeinander abgestimmten Schritten energieeffizient sanieren kann.

Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn (siehe FAQ A.24) ist kein Wechsel mehr möglich.

Wenn noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, gilt in der Heizungsförderung, dass bei einem Verzicht auf Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich.

Für den Heizungstausch / den Einbau eines neuen EE-Wärmeerzeugers ist der Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW zu stellen (siehe FAQ A.18).

Für sonstige Effizienzmaßnahmen - die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung sowie die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen - ist der Antrag beim BAFA zu stellen (siehe FAQ A.19).

Ein Ergänzungskredit ist für Heizungstausch und/oder sonstige Effizienzmaßnahmen erhältlich. Er ist über die Hausbank/Geschäftsbank zu beantragen. Kommunen beantragen diesen direkt bei der KfW.

Der Einkommens-Bonus ist für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch beantragbar.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Als Nachweis für die Berechtigung zum Erhalt des Einkommens-Bonus sind Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung sowie Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht. Weitere Möglichkeiten zum Nachweis für Rentnerinnen und Rentner werden in der FAQ A.38 aufgeführt.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ist anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachzuweisen. Dieses Verfahren hat sich bereits in anderen Förderprogrammen bewährt.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6).

Weitere Informationen zur Antragstellung für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer in Wohneigentümergemeinschaften finden Sie in der FAQ A.29.

Der Bonus kann nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen und -eigentümern für den Heizungstausch in Wohngebäuden beantragt werden.

Voraussetzung ist:

  • der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme), oder
  • von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme)

Sollte die bestehende Heizungsanlage eine Kombination zweier Anlagen sein, ist es ausreichend, wenn eine dieser Anlagen die genannten Voraussetzungen erfüllt, um den Klimageschwindigkeits-Bonus in Anspruch zu nehmen. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden (BEG EM Nummer 8.4.4). Eine Ausnahme gilt nur für gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach BEG EM Nummer. 5.3 Buchstabe e.

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Die Vorgabe kann durch eine neue oder eine bestehende Anlage erfüllt werden. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. des technischen Projektnachweises (TPN) durch das Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Experten oder -Expertin.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 %.

Ab 1. Januar 2029 sinkt der Bonus auf 17 % (anschließend sinkt er alle zwei Jahre um 3 %-Punkte).

Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen. Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung. Wird mehr als eine Wohneinheit im Hauptwohnsitz selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben grundsätzlich auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheiten in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.

Es sind die folgenden Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien förderfähig:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
  • Innovative Heizungen
  • Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
  • Gebäudenetzanschlüsse
  • Wärmenetzanschlüsse

Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.

Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.

Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.

Für die Errichtung von Biomasse-Heizungen (Förderung bei KfW) ist zusätzlich zur Grundförderung der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasse-Heizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird (neue oder bestehende Anlage).

Zudem ist für die Errichtung von neuen Biomasseheizungen ein Emissionsminderungs-Zuschlag verfügbar, wenn die Heizung nachweislich einen strengen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/ erfüllt.

Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro und wird für Biomasseheizungen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Dieser pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Ausschluss der Doppelförderung). Dafür wird der Zuschlag von den gesamten förderfähigen Kosten (vor deren Begrenzung durch den Förderhöchstbetrag) abgezogen. Weitere Informationen zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen finden Sie in der FAQ 1.16.

Beispiel 1:

Förderfähige Ausgaben 25.000 Euro
Emissionsminderungs-Zuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben (25.000 Euro – 2.500 Euro) = 22.500 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung

Förderhöchstbetrag 30.000 Euro

Beispiel 2:

Förderfähige Ausgaben 35.000 Euro
Emissionsminderungs-Zuschlag 2.500 Euro
Verbleibende förderfähige Ausgaben: (35.000 Euro – 2.500 Euro) = 32.500 Euro

Förderhöchstbetrag 30.000 Euro Grundlage für Berechnung der Förderung

Bei bestehenden Biomasseanlagen können zudem Maßnahmen zur Emissionsminderung (Heizungsoptimierung) beim BAFA gefördert werden. Die Biomasseanlagen müssen dafür älter als 2 Jahre sein, feste Biomasse verfeuern und über eine Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt verfügen (ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen). Im Zuge der Maßnahme müssen die Staubemissionen um mindestens 80 % reduziert werden und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte gewährleistet sein.

Neu erhältlich ist ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen, der bei der Hausbank oder einer Geschäftsbank der Wahl beantragt wird.

Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW bzw. eines Zuwendungsbescheids vom BAFA für Sanierungsmaßnahmen nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen der BEG EM.

Es gelten grunsätzlich folgende Konditionen:

  • Max. Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit
  • Zinsgünstiger Kredit
  • Zusätzliche Zinsvergünstigung aus Bundesmittlen ist nur erhältlich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern (Gebäude mit einer Wohneinheit) sowie von Eigentumswohnungen in Wohneingentümergemeinschaften (sofern Maßnahmen am Sodereigentum umgesetzt werden) mit bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltjahreseinkommen und nur für Maßnahmen an der selbstgenutzten Wohneinheit
  • Zinsbindungsfrist max. 10 Jahre
  • Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln

Näheres ist der Produktseite der KfW zu entnehmen.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Weitere Möglichkeiten zum Nachweis für Rentnerinnen und Rentner werden in der FAQ A.38 aufgeführt.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf einen Ergänzungskredit gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW festgelegt und in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/heizung bekanntgegeben.

Der Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) beträgt 5%. Er wird für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erstmalig erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt (für Anträge ab dem 01.01.2024) grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.

Übergangsweise war für alle ab Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 bis 31. August 2024 begonnenen Maßnahmen nach BEG EM Nummer 5.3 (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes) sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude eine vorzeitige Umsetzung vor Antragstellung möglich.

Antragstellende, die diese Übergangsregelung genutzt haben, müssen sich bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal der KfWMeine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.

Reguläres Verfahren, anwendbar ab Start der Antragstellung bei der KfW; zwingend anzuwenden bei einer geplanten Umsetzung des Vorhabens ab 1. September 2024:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist
  3. Im Kundenportal der KfWMeine KfWregistrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten
  4. Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen
  6. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten
  1. Einholung Angebote/Beauftragung Energieeffizienz-Expertin/-Experte (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB)
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen
  3. Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) beim BAFA stellen
  4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA
  5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden
  6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energieeffizienz-Expertin/-Experten (EEE) bzw.
  7. Fachunternehmen erstellen lassen
  8. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID
  9. Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.

Auch bei einer Heizungshavarie ist die Umstellung auf eine erneuerbare Heizung möglich, auch wenn hier schnell gehandelt werden muss. Lassen Sie sich von einem Fachunternehmen und/oder einer Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten zu einer passenden Lösung für ihr Gebäude beraten.

Falls das förderbare Heizungssystem nicht sofort verfügbar ist, kann für den Übergang eine provisorische Heiztechnik eingebaut werden. Diese wird für bis zu ein Jahr mitgefördert, wenn anschließend eine neue förderfähige Heizung eingebaut wird. Der Fördersatz für die provisorische Heiztechnik ist der gleiche, wie für den Heizungstausch. Die Aufwendungen für die provisorische Heizungstechnik können zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.

Die Aufwendungen der provisorischen Heiztechnik (z.B. Mietkosten) sind ab dem Tag der Antragstellung förderfähig, höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr. Im Rahmen der Übergangsregelung ist eine Übernahme der Kosten bereits ab Inkrafttreten der Richtlinie am 01.01.2024 möglich. Ansonsten gilt auch bei einer Havarie der unter FAQ A.18 beschriebene Prozess.

Empfehlung: Wenn Ihre Heizung schon älter ist, sollten Sie sich am besten frühzeitig, also vor einer möglichen Havarie mit den Optionen für eine neue Heizung auseinandersetzen. Nach einer Havarie wird der Klima-Geschwindigkeits-Bonus nicht mehr gewährt (Ausnahme für vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg Betroffene vgl. FAQ A.0).

Für Wohngebäude

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude nach Sanierung und wird für das gesamte Gebäude berechnet.

Für die Heizungsförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge):

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.

Beispiele:

  1. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten beträgt der Förderhöchstbetrag für das Gebäude 90.000 Euro
  2. Bestehen bspw. 5 Reihenhäuser mit jeweils eigener Hausnummer nebeneinander, wird jedes Reihenhaus als eigenes Gebäude betrachtet. Der Förderhöchstbetrag wird für jedes Reihenhaus einzeln berechnet. Bei einem Reihenhaus mit einer Wohneinheit beträgt der Förderhöchstbetrag 30.000 Euro. Bei einem Reihenhaus mit zwei Wohneinheiten 45.000 Euro
  3. Besonderheiten bei einer WEG: Besteht eine WEG aus mehreren Gebäuden (bspw. 2 Mehrfamilienhäuser mit jeweils 5 Wohneinheiten und 2 Einfamilienhäuser), dann wird auch hier für jedes der 4 Gebäude ein eigener Förderhöchstbetrag gewährt

Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge). Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Für Nichtwohngebäude

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Heizungsförderung beträgt insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.

Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • für größer als 400 bis 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • ab größer als 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche

Bei einem NWG mit einer Nettogrundfläche mit bspw. 1.200 Quadratmetern berechnet sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben wie folgt:

  • 400 Quadratmeter * 200 pro Quadratmeter
  • + 600 Quadratmeter * 120 pro Quadratmeter
  • + 200 Quadratmeter * 80 pro Quadratmeter
  • = 168.000 Höchstgrenze

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (zum Beispiel bei einer Teilheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für sonstige energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).

Das Verfahren wird insgesamt deutlich beschleunigt. Die automatisierte Entscheidung über einen Antrag für die Heizungsförderung durch die KfW gibt schnell Planungssicherheit.

Auch der neue Ergänzungskredit zur unterstützung der Finanzierung wird – über die Hausbank/Geschäftsbank – von der KfW vergeben.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden.

Diese müssen folgende Aspekte enthalten:

  • eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage (Musterformulierung siehe FAQ A.25)
  • das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme

Dieses Datum sollte zeitnah nach Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrages liegen. Es muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen (d.h. mit einem Datum innerhalb von 36 Monaten ab Antragstellung wird diese Bedingung in jedem Fall erfüllt). Sollte aus unverschuldeten Gründen das angegebene Datum nicht eingehalten werden, ist dies nicht förderschädlich. Wichtig ist, dass die Umsetzung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.

Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- oder Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen Vertrag für energetische Sanierungsmaßnahmen (Haupt- oder Nebengewerk) mit einem Fachunternehmen vorab unter auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage zu schließen. D.h., falls Verträge für mehrere Gewerke geplant sind, ist es nicht notwendig, mehrere (oder alle) Lieferungs- oder Leistungsverträge nach o.g. Anforderungen vorab zu vereinbaren.

Ein Rücktrittsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass es zu keiner Förderzusage kommt, ist nicht ausreichend. Soweit zusätzlich mit Fachunternehmen ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall von Preissteigerungen vor der Förderzusage vereinbart wird, ist dies förderunschädlich, wenn nach der Antragstellung dieses Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Insoweit kann nach Förderzusage einfach ein angepasster unbedingter Vertrag geschlossen werden.

Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind grundsätzlich nur die Materialkosten förderfähig. Sollte in diesen Fällen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung nicht möglich sein, kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise eine entsprechende Stellungnahme hochgeladen werden.

Auch bei Vergabeverfahren, bei denen keine Lieferungs- oder Leistungsverträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich sind, kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise ein Dokument, aus dem sich die Durchführung des Vergabeverfahrens ergibt, hochgeladen werden.

Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

Ab 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.

Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, stellt der tatsächliche Beginn der Arbeiten oder die Leistung von Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen einen Vorhabenbeginn dar. Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen können hingegen getätigt werden, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird.

Der Vorhabenbeginn darf erst nach Antragstellung erfolgen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich). Auf eigenes Risiko darf der Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Förderzusage erfolgen. Dies gilt auch beim Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. In dem Fall wird der aufschiebend oder auflösend bedingte Lieferungs- oder Leistungsvertrag auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich, in Vollzug gesetzt.

Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB - Technische Projektbeschreibung bzw. der BzA – Bestätigung zum Antrag) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema sind in der FAQ A.23 zu finden.

Informationen zum Vorhabenbeginn bei BEG WG/NWG sind in der FAQ 4.16 zu finden.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden.

Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.

Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist zwingend als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- und Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Eine nachträgliche Aufnahme dieser Bedingungen ist nicht möglich und förderschädlich.

So kann bessere Planbarkeit für die Antragsstellenden erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden.

Als Fachunternehmen im Sinne der BEG-Förderung gelten:

Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 3).

Für in Deutschland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über eine Eintragung in der Handwerksrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen und diese über die Nummer der Handwerkskarte nachweisen.

Für im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über einen gleichwertigen Qualitätsnachweis wie die Eintragung in der deutschen Handwerksrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen.

Falls mehrere Fachunternehmen eingebunden sind, müssen diese sich bzgl. der Antragstellung (BzA oder TPB) und der technischen Nachweisführung (BnD oder TPN) abstimmen.

Aufgaben der Fachunternehmen

Fachunternehmen können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) den Austausch und Einbau von Heizungstechnik sowie Heizungsoptimierung begleiten. Austausch und Einbau von Heizungstechnik werden seit 2024 bei der KfW, Heizungsoptimierung wie bisher beim BAFA beantragt.

Fachunternehmen können im Rahmen der BEG EM folgende Bestätigungen erstellen und einreichen (siehe Förderrichtlinie BEG EM Nummer 9.3):

  • Heizungstausch bei der KfW (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes)
    • Bestätigung zum Antrag (BzA)
    • Bestätigung nach Durchführung (BnD)
  • Heizungsoptimierung bei dem BAFA (außer bei Inanspruchnahme des iSFP-Bonus)
    • Technische Projektbeschreibung (TPB)
    • Technische Projektnachweis (TPN)

Bevollmächtigung

Neu ist, dass die Heizungsförderung bei der KfW nur vom Investor selbst beantragt werden kann. Fachunternehmen oder EEE können nicht bevollmächtigt werden, Anträge zu stellen.

Digitalisierung der Fachunternehmererklärung

Die folgend beschriebene Registrierung sowie die Online-Prozesse der Durchführer lösen die bisherige, analoge Fachunternehmererklärung beim BAFA (für die Fördersegmente Heizungstechnik und Heizungsoptimierung) ab. Der technische Ablauf wurde angepasst, um die Fachunternehmen in der gesamten Förderung einheitlich einzubinden und die Abläufe zu beschleunigen sowie die Qualitätssicherung bei der Antragstellung zu verbessern.

Registrierung für Fachunternehmen für Zugang zu den Online-Prozessen der Durchführer BAFA und KfW

Neu für den Antragsprozess ist, dass eine einheitliche Registrierung für Fachunternehmen – zentral bei der dena – erfolgt. Für die Erstellung oben genannter Bestätigungen müssen sich die Mitarbeitenden des Fachunternehmens unter https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/registrieren.

Der Registrierungsprozess erfordert nur wenige Minuten, die Freischaltung erfolgt direkt und automatisiert. Mit den Registrierungsdaten erhalten die Mitarbeitenden einen Zugang zu den Online-Prozessen der Durchführer.

Eine Registrierung als Fachunternehmen können alle Gewerke vornehmen, die in Deutschland laut Handwerksordnung dazu berechtigt sind, förderfähige Maßnahmen durchzuführen. Es erfolgt keine Einschränkung auf bestimmte Gewerke.

Es können mehrere qualifizierte Personen des gleichen Fachunternehmens, also unter Angabe der gleichen Betriebsnummer, registriert sein. Für jede Registrierung wird eine individuelle Mailadresse benötigt.

Alle weiteren Informationen zur Registrierung für Fachunternehmen, bspw. welche Schritte und Dokumente benötigt werden, finden Sie unter: fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/informationen

Förderung beim BAFA (nur für Heizungsoptimierung):

Der Prozess sieht vor, dass – das ist neu – Antragstellende keine technischen Daten im Antrag mehr angeben können oder müssen. Die Fachunternehmen bzw. EEE übernehmen diese Aufgabe. Das reduziert Übermittlungsfehler und sichert die Qualität. Zusätzlich beschleunigt die technische und automatische Plausibilisierung der Projektdaten die Bearbeitung beim BAFA.

Fachunternehmen oder alternativ EEE müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden/ Bevollmächtigten eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

Bitte beachten: Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.

Nach Umsetzung der Maßnahme muss das Fachunternehmen einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Nach Erstellung der TPN erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPN-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

Förderung bei der KfW (Heizungstechnik)

Im Prüftool der KfW werden vom Fachunternehmen (oder alternativ EEE; siehe dazu aber FAQ A.4) alle relevanten Angaben zur geförderten Maßnahme erfasst. Je Antrag sind eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) zu erstellen. Beide Dokumente sind für die Heizungsförderung verpflichtend.

Bitte beachten: Die Erstellung einer BzA stellt keinen gültigen Förderantrag dar.

Anmerkung für Energieeffizienz-Experte oder eine -Expertin (EEE)

Auch Energieeffizienz-Experten oder -Expertinnen (EEE) können die Maßnahme begleiten und bestätigen. Sie müssen sich dazu nicht zusätzlich registrieren.

Als selbstnutzende Eigentümerin oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt werden – antragsberechtigt für alle Boni. Wenn Sie ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr haben, können Sie z.B. den Einkommens-Bonus beantragen (siehe FAQ A.11). Wenn Ihre alte (und ggf. neue) Heizung die Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus erfüllt, können Sie auch diesen Bonus beantragen (siehe FAQ A.12). Die Grundförderung und Boni können bis zu einem Fördersatz von maximal 70 % addiert werden.

Wenn Sie Effizienzmaßnahmen an Ihrem Gebäude umsetzen (z.B. Dach, Fenster) können Sie auch künftig einen Zuschuss von bis zu 20 % (15 % Grundförderung plus ggf. iSFP-Bonus von 5 %) erhalten.

Die WEG stellt einen gemeinsamen Antrag durch einen Verwalter (Basisantrag). Dabei können durch den Verwalter folgende Komponenten beantragt werden:

  • Grundförderung von 30 %
  • Effizienz-Bonus von 5 % (für effiziente Wärmepumpen)
  • Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 (für Biomasseheizungen)

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, die ihre Wohneinheit selbst bewohnen, können zudem für diese Wohneinheit einen separaten Antrag (Zusatzantrag) für folgende Komponenten stellen:

  • Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 %
  • Einkommens-Bonus in Höhe von 30 %

Hier gilt eine Obergrenze des Fördersatzes von 70 %, wobei die Förderung der WEG und der selbstnutzenden Eigentümerin bzw. des selbstnutzenden Eigentümers kumuliert wird.

Um die individuellen Zuschussbeträge zu ermitteln, ist es nicht notwendig, für die einzelnen Eigentümerinnen Teilrechnungen zu erstellen. Anhand der vom Verwalter eingereichten Gesamtrechnung(en) für die Maßnahme(n) im Ganzen, und anhand der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude sowie des Miteigentumsanteils der Eigentumsanteile (soweit bei der Antragstellung abgefragt) werden für alle Eigentümerinnen bzw. Eigentümer die im jeweiligen Fall anzulegenden förderfähigen Ausgaben ermittelt.

Im Zusatzantrag bei der KfW wird der Zuschussbetrag anhand der anteiligen förderfähigen Kosten für die selbstgenutzte Wohneinheit und der beantragten Zuschusskomponenten (Klimageschwindigkeits-Bonus, Einkommens-Bonus) berechnet. Die anteiligen förderfähigen Kosten werden innerhalb der Antragstellung automatisch ermittelt. Dafür werden die berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrages und der Miteigentumsanteil an der WEG herangezogen. Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende (selbstgenutzte) Wohneinheit berücksichtigt werden. Hierfür wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt.

Für einen Zusatzantrag beim BAFA (für Errichtung/Umbau/Erweiterung von Gebäudenetzen) finden Sie weitere Informationen in der FAQ 2.9.

Beispiel Basisantrag:

WEG mit 5 Wohneinheiten;

Förderhöchstbetrag für das Gebäude: 90.000 Euro
Effizienz-Bonus: 5 %
Geplante Kosten gemäß Angebot: 100.000 EUR
Die geplanten Kosten sind höher als die maximal förderfähigen Kosten. Daher werden 90.000 Euro berücksichtigt.

  • 35 % (Grundförderung 30 % + Effizienz-Bonus 5 %) auf 90.000 Euro = 31.500 Euro
  • Zuschussbetrag = 31.500 Euro

Beispiel Zusatzanträge:

In der oben genannten WEG gibt es zwei selbstnutzende Eigentümer (Eigentümer A in Wohneinheit A und Eigentümer B in Wohneinheit B)

Eigentümer A = 25 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeits-Bonus: ja (20 %);
Einkommens-Bonus: nein

Berechnung der anteiligen Kosten: 90.000 Euro (gemäß
Basisantrag) * 25 % Miteigentumsanteil = 22.500Euro

Förderhöchstbetrag für das Gebäude = 90.000 EUR

Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR

Die anteiligen Kosten gemäß des Miteigentumsanteils sind höher als der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit. Daher werden 18.000 EUR berücksichtigt.

  • 20 % auf 18.000 EUR = 3.600 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag A)

Eigentümer B = 10 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: ja (30 %)

Berechnung der anteiligen Kosten: 90.000 Euro (gemäß
Basisantrag) * 10 % Miteigentumsanteil = 9.000 Euro

Förderhöchstbetrag für das Gebäude = 90.000 EUR

Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR

Die anteiligen Kosten gemäß des Miteigentumsanteils sind geringer als der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit. Daher werden 9.000 Euro berücksichtigt.

  • 35 % auf 9.000 EUR = 3.150 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag B

    (Die Obergrenze für die Förderung beträgt insgesamt 70 %. 35 % wurden schon im Basisantrag gewährt, daher sind im Zusatzantrag maximal 35 % Förderung möglich.)

Weitere Erläuterungen und Anforderungen zum Einkommens-Bonus und Klimageschwindigkeits-Bonus finden Sie in den FAQ A.11, FAQ A.12 und FAQ A.38).

Für alle Vermietende sowie Unternehmen steht die Grundförderung für den Heizungstausch von 30%, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag, und auch künftig die Förderung von 15% bzw. mit iSFP-Bonus von 20% für Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.

Wichtig zu beachten sind zudem die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) für mehr als eine Wohneinheit:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit pro Kalenderjahr. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt. Wenn ein Heizungstausch nach den Anforderungen des GEG vorgenommen wird, wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Damit dürften die Gesamtkosten für Mieterinnen und Mieter in der Regel sogar sinken. Denn obwohl die Kaltmiete steigen kann, werden die Betriebskosten für Mieterinnen oder Mieter in der Regel aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung, insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise, sinken, was sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirkt.

Privatpersonen, die nicht Eigentümer bzw. Eigentümerin des Gebäudes sind (bspw. Mieter) können in der BEG EM keinen Förderantrag für den Austausch einer Heizungsanlage (mit Ausnahme Errichtung eines Gebäudenetzes) stellen. Für sonstige Einzelmaßnahmen (bspw. Fenstertausch) können auch Mieter und Mieterinnen einen Förderantrag stellen.

Vermietende können eine Modernisierungsumlage von 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erheben, wenn sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude in Anspruch nehmen. Dadurch wird der Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien gefördert. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch den Mieterinnen und Mietern zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Vermietende keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage lediglich 8 % betragen.

Erste Informationen sind auf den Internetseiten sowie über die Hotlines von BMWK (www.energiewechsel.de), KfW (www.kfw.de/heizung) und BAFA(www.bafa.de/beg) erhältlich. Zudem kann die Energieberatung der Verbraucherzentralen in Anspruch genommen werden.

Hotline KfW: 0800 5 39 90 13
Hotline BAFA: 06196 908 1625
Hotline BMWK: 0800 0115 000

Die Antragstellung unterstützen Fachunternehmen (bei Heizungstausch und Heizungsoptimierung ausreichend) und Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten (für sonstige Effizienzmaßnahmen sind diese verpflichtend einzubinden).

Bei den Förderrichtlinien für die systemische Förderung bleibt alles beim Alten, die Förderrichtlinien „BEG Wohngebäude“ und „BEG Nichtwohngebäude“ ändern sich nicht. Somit bleibt eine Antragstellung – nach wie vor bei der KfW – durchgängig und unverändert möglich.

Für die Auszahlung des Zuschusses sind mehrere Nachweise erforderlich. Diese müssen im Rahmen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bei der KfW bzw. im technischen Projektnachweis (TPN) beim BAFA eingereicht werden. Dies umfasst Nachweise über:

  • die Durchführung des Vorhabens
  • über die Höhe der förderfähigen Ausgaben
  • die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
  • die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen („Verwendungsnachweis“)

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer müssen zudem ggf. Meldebestätigung, Grundbuchauszug und Einkommensteuerbescheide für die etwaige Beantragung zusätzlicher Boni einreichen (vgl. FAQ A.11, FAQ A.12).

Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (d.h. der Rechnung des Fachunternehmens). Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens bei der Durchführungsorganisation einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Wird der Verwendungsnachweis mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verlieren Antragstellende ihren Anspruch auf die Auszahlung des Zuschusses.

Weitere Informationen zu den Förderverfahren sind in den FAQ A.18 und A.19 zu finden.

Der Einkommens-Bonus und der Klimageschwindigkeits-Bonus können nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen/Eigentümern beantragt werden, also von Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Gebäude bzw. die Wohneinheit im Grundbuch eingetragen sind, welche/s sie selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen (und nur für die Wohneinheit, welche sie selbst bewohnen).

Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt, aber die andere Wohnung vermietet wird?

Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienz-Bonus (Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungs-Zuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden.

Zusätzlich kann nur für die selbstbewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.

Dabei verteilt sich der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. Es werden also Kosten bis zu 22.500 Euro je Wohneinheit gefördert.

Wie wird ein Mehrfamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt und die anderen Wohnungen vermietet werden?

Siehe vorhergehende Antwort: Hier kann für die selbst bewohnte Wohneinheit die Förderung samt Boni (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.
Für die vermieteten Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden.

Gibt es hierbei eine Unterscheidung in Familienangehörige (Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und Fremdvermietung?

Nein.

Wie wird ein Einfamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen?

Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Haus nicht selbst bewohnt, kann die Grundförderung beantragt werden, nicht aber der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.

Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen, aber die andere Wohnung fremdvermietet wird?

Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbst bewohnte / vermietete Wohneinheiten – unabhängig davon an wen vermietet wird – kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.

Wie wird Nießbrauch an einem Gebäude bzw. einer Wohneinheit gewertet?

Nießbrauchberechtigte sind Privatpersonen, die nicht Eigentümer bzw. Eigentümerin des Gebäudes sind. Sie können in der BEG EM keinen Förderantrag für den Austausch einer Heizungsanlage stellen. Sie sind somit Mieterinnen und Mietern gleichgestellt.

Eigentümer bzw. Eigentümerinnen einer Wohneinheit mit Nießbrauchrecht können die Grundförderung beantragen, jedoch nicht den Einkommens-Bonus oder den Klimageschwindigkeits-Bonus.

Hier ändert sich nichts: Alternativ - also nicht ergänzend zur Zuschussförderung – können Eigentümerinnen und Eigentümer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden/ -einheiten die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Über drei Jahre verteilt können 20% der Ausgaben der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohneinheit.

Weitere Informationen zur steuerlichen Förderung erhalten Sie hier.

Grundsätzlich gilt, dass für die Beantragung des Einkommens-Bonus die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung der relevanten Haushaltsmitglieder als Nachweisdokumente einzureichen sind. Liegen Einkommensteuerbescheide vor, müssen zwingend diese eingereicht werden. Nur für den Fall, dass an Rentnerinnen und Rentnern für die maßgeblichen Jahre keine Einkommensteuerbescheide ergangen sind, kann die sog. „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. ein gleichartiges Dokument für alle weiteren bezogenen Renten (inkl.Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung eingereicht werden. Darüber hinaus müssen diejenigen eine Selbsterklärung abgeben, dass neben dem Einkommen aus den o.a. Dokumenten keine weiteren Einnahmequellen bestehen (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte). Zudem behalten sich die durchführenden Institutionen Rückfragen beim Finanzamt nach §31a der Abgabenordnung vor.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den Gesamtbruttorenten der selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Bruttorenten aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den Gesamtbruttorenten eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

In den Mitteilungen, die u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung (nach § 22a EStG) übermitteln, befindet sich auch die Jahresbruttorente. Die Informationen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung gemeldet haben, können online angefordert werden unter: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/. Die Mitteilungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG für Leistungen aus einem privaten Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung können bei den jeweiligen Anbietern nachgefragt werden.

Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden nicht als Nachweisdokumente akzeptiert.

1. Allgemeines

Für Fragen stehen

  • KfW, Effizienzhausförderung sowie Heizungstausch (BEG EM)
    (www.kfw.de/beg) und
  • BAFA, Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen
    (www.bafa.de/beg)

sowie deren Infocenter zur Verfügung.

Bei der dena gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können das speziell für ihre Anfragen eingerichtete Kontaktformular beim BAFA nutzen, um dort direkt ihre Fragen zu stellen oder eine Rückrufbitte zu hinterlassen.

Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)“:
www.qng.info/kontakt

Übersicht mit den wichtigsten Arbeitshilfen und Formularen:
Übersicht zu Arbeitshilfen und Formularen des BEG (PDF, 5 MB)

Informationen zum Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN) sowie zum Programm Wohneigentum für Familien (WEF) können differenziert nach Vorhaben und Antragstellenden auf den Produktseiten der KfW unter:

abgerufen werden.

Gemäß der Förderrichtlinien ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eine Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes. Es bestehen keine Vorgaben, wie die Verbesserung des energetischen Niveaus festgestellt wird. Das Niveau soll fachmännisch und dem Vorhaben angemessen ermittelt werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Bauherrin/dem Bauherrn zu übergeben.

Der Energieträgerwechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien oder auch die Erweiterung um einen zusätzlichen Energieträger auf Basis erneuerbarer Energien stellen immer eine Verbesserung des energetischen Niveaus dar.

Ersatzinvestitionen sind zulässig, soweit mit der Maßnahme eine energetische Verbesserung erreicht wird.

Umgesetzte Maßnahmen, die im Förderantrag nicht mit angegeben worden sind, können nicht nachträglich gefördert werden. Sie dürfen in der Verwendungsnachweisprüfung nicht angegeben werden. Ausnahme ist der Wechsel des Wärmeerzeugers zu einem anderen förderfähigen Wärmeerzeuger (siehe FAQ 3.3).

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG sowie BEG EM unter Nummer 8.3 benannt. Bis zur jeweiligen Höchstgrenze kann eine Förderquote von 50 % in Anspruch genommen werden. Planungsleistungen, die die Höchstgrenze überschreiten, sind mit dem Fördersatz der jeweiligen Maßnahme förderfähig. Diese müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung innerhalb der jeweiligen Maßnahme mit beantragt werden.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum. Welche Gebäudeteile zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist allgemein im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Detail in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümer und Eigentümerinnen, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.

Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.

Weitere Information zum Start der Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der FAQ A.29 sowie unter KfW.de/heizung

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Lieferungs- oder Leistungsverträge geschlossen werden.

Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind grundsätzlich nur die Materialkosten förderfähig (siehe Richtlinie BEG EM 8.2; Ausnahme: siehe FAQ 1.8). Sollte in diesen Fällen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung nicht möglich sein, kann darauf verzichtet werden.

Alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) können die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).

(Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmende und Gesellschaftende die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.

Der Beginn einer auf mehrere Gebäude aufgeteilten baulichen Maßnahme (z.B. Bau einer gemeinsamen Tiefgarage oder Nachdämmen eines gemeinsamen Daches) stellt für alle diese Gebäude grundsätzlich den Vorhabenbeginn dar. Sofern plangemäß nicht alle Gebäude innerhalb der im Bescheid bzw. Förderzusage genannten Bewilligungsfrist der BEG (siehe Nummer 9.4 bzw. 9.5 in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG sowie unter Nummer 9.4 BEG EM benannt) fertiggestellt werden können, ist für die nicht in dieser Frist zu errichtenden Gebäude eine Umsetzung in Bauabschnitten möglich. Für diese können neue Förderanträge gestellt werden. In diesen Fällen wird die aufgeteilte Maßnahme nicht als Vorhabenbeginn für die weiteren Bauabschnitte gewertet. Die Kosten einer aufgeteilten Maßnahme können im Rahmen der Förderhöchstbeträge des betreffenden Bauabschnitts mitberücksichtigt werden.

Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 % Wohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. der Optimierung bestehender Anlagen) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.

Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 % Nichtwohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

Die Förderung kann mit einem einzelnen Antrag beantragt werden, unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind. Mit einem Antrag können nur die förderfähigen Ausgaben für den WG- oder NWG-Anteil angerechnet werden.

Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Zuordnung der Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich. So können insgesamt höhere förderfähige Ausgaben – berechnet nach Wohneinheiten für den WG-Teil und nach Fläche für den NWG-Teil – für ggf. benötigte größere Heizungsanlagen gefördert werden.

Bei nach dem Gebäudeenergiegesetz getrennt bilanzierten Gebäudeteilen kann für die jeweiligen Gebäudeteile ein getrennter Vorhabenbeginn erfolgen, soweit die beantragten Maßnahmen nur den jeweiligen Gebäudeteil betreffen. Dies ist z.B. bei einer gemeinsamen Dämmung oder Heizanlage nicht der Fall, jedoch ggf. bei der Anlagentechnik oder Fenstern nur für den jeweiligen Gebäudeteil.

In der BEG EM muss für Anträge seit dem 01.01.2024 vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden.

Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können wie in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.2 b) benannt abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, können diese Kosten auch als Teil der energetischen Maßnahme unter Nummer 8.2 a) in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM angesetzt werden.

Bei Sanierungen gilt nicht als Vorhabenbeginn:

  • die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Bei Eigenleistungen sind nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung.

Die „Bestätigung zur Eigenleistung“ für Anträge beim BAFA finden sie hier.

Ein Konzern, im Sinne des HGB bzw. die konzernführende Gesellschaft, kann Förderkredite oder -zuschüsse beantragen und konzernintern an ihre, die Sanierung umsetzenden, Konzernunternehmen weitergeben. Konzerneigene Gewerke und angestellte EE-Expertinnen und -Experten können für die Fördervorhaben eingesetzt und entsprechend der Rechnungslegung/Projektbuchhaltung abgerechnet werden. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt dann ebenso über die den Förderkredit oder -zuschuss führende Gesellschaft.

Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der investiven förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich.

Ebenso ist eine Verschiebung zwischen den Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) möglich.

Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind jedoch gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 % sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Für kommunale Antragsteller gilt eine Kumulierungsgrenze von 90 % (siehe FAQ 1.20). Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Heizungsförderung und anderer Förderprogramme aus öffentlichen Mitteln (Kumulierung) ist für dieselben Kosten nicht möglich, wenn der Fördersatz in der BEG bei 60 % (bzw. bei kommunalen Antragstellern bei 90 %) oder höher liegt. Die Kumulierungsgrenze ist auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen, bis die Kumulierungsgrenze von 60 % eingehalten wird. Öffentliche Fördermittel oberhalb der von der BEG definierten Höchstgrenze der förderfähigen Kosten werden nicht auf die Kumulierungsgrenze angerechnet.

Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen.

Die Kumulierungsgrenze gilt nur für die Kombination der BEG mit anderen Förderprogrammen. Sie bezieht sich nicht auf den Fördersatz in der BEG.

Für die Kumulierungsberechnung sind die maximalen förderfähigen Ausgaben nach BEG relevant. Der pauschale Emissionsminderungs-Zuschlag für Biomasseheizung kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Ausschluss der Doppelförderung). Dafür wird der Zuschlag von den gesamten förderfähigen Ausgaben (vor deren Begrenzung durch den Förderhöchstbetrag) abgezogen.

Beispiel Kumulierung BEG WG

10 Wohneinheiten
Sanierung EH 55
10 Wohneinheiten
Sanierung EH 40 WPB
Investitions­kostenKosten Fachplanung / BaubegleitungInvestitions­kostenKosten Fachplanung / Baubegleitung
Gesamtkosten:3.000.000 50.000 4.000.000 50.000
Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden:3.000.000 50.000 4.000.000 50.000
max. förderfähige Kosten nach BEG:
nach BEG WG 8.2 a: Höchstgrenze 10 x 120.000 ; nach BEG WG 8.2 b: 10 x 4.000
1.200.000 40.000 1.200.000

40.000

Tilgungszuschuss BEG
15 % von 1.200.000 / 30 % von 1.200.000
180.000 20.000 360.000

20.000

SUMME
BEG-Förderung
200.000 380.000
Landesförderung
z.B. 35 % bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (1.200.000 )
420.000 14.000 420.000 14.000
SUMME Landesförderung434.000 434.000
Summe BEG-Förderung plus anteilige Landesförderung:634.000 814.000
Kumulierungsgrenze (max. Förderung) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG förderfähigen Kosten, d.h. 60 % von 1.240.000
744.000 744.000
Keine Kürzung, da unterhalb der Kumulierungsgrenze von 744.000 .Kürzung BEG Tilgungszuschuss von 380.000 auf 310.000 , damit Kumulierungsgrenze von 744.000 eingehalten wird.

Beispiel Kumulierung BEG EM

Einfamilienhaus:
Dämmung der Außenwand

Einfamilienhaus:
Einbau einer Wärmepumpe mit Klimageschwindigkeits-Bonus und Effizienz-Bonus

Investitions­kostenKosten Fachplanung / BaubegleitungInvestitions­kostenKosten Fachplanung / Baubegleitung
wird beim Heizungstausch nur bei Errichtung eines Gebäudenetzes separat in BEG EM gefördert
Gesamtkosten:15.000 2.000 35.000 6.000
Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden:15.000 2.000 35.000 6.000
max. förderfähige Ausgaben nach BEG:
nach BEG EM 8.3.1
15.000 2.000 30.000

0

Zuschuss BEG EM
15 % von 15.000 und 50 % von 2.000 / 55 % von 30.000
2.250 1.000 16.500

0

SUMME BEG EM Förderung3.250 16.500
Landesförderung
z.B. 30 % bezogen auf die von der BEG EM tatsächlich geförderten Kosten (max. 30.000 )
4.500 600 9.000 0
SUMME Landesförderung5.100 9.000
Summe Zuschuss BEG-Förderung inkl. anteilige Landesförderung:9.850 25.500
Kumulierungsgrenze (max. Förderung) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG tatsächlich geförderten Kosten, d.h. 60 % von 17.000 bzw. 30.000
10.200 18.000
Keine Kürzung, da Summe aus BEG-Zuschuss und anteiliger Landesförderung unterhalb der Kumulierungsgrenze von 10.200 liegt.Kürzung des BEG Zuschuss von 16.500 um 7.500 auf 9.000 , damit Kumulierungsgrenze von 18.000 eingehalten wird.

Die Finanzierung der BEG erfolgt über Haushaltsmittel, konkret über den Klima- und Transformationsfonds (KTF). Die BEG wird von der EU-Kommission als behilfefrei eingestuft.

Gleichzeitig erfolgt eine Finanzierung über EU-Mittel: Der Gesamtaufwand der Deutschen Aufbau- und Resilienzfazilität (DARP) für die Förderung von Komplettsanierungen bei Wohngebäuden innerhalb der BEG beträgt 2,5 Mrd. Euro von 2021 bis zum Jahr 2026 (in der Zuschussvariante in der systemischen Förderung). Bei Vorhaben in der Zuschussvariante in der systemischen Förderung ist deshalb in allen förderbezogenen Publikationen (z.B. Programmheften, Broschüren, Websites, Briefköpfen) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und ähnlichem folgendes Logo aufzunehmen:

NextGenerationEU

© NextGenerationEU

Nähere Informationen zum DARP finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/DARP/deutscher-aufbau-und-resilienzplan.html

Eine parallele Beantragung einer Förderung nach BEG EM und BEG WG/ BEG NWG ist möglich.

Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde das bisherige Kombinationsverbot der BEG EM mit der BEG WG (Wohngebäude) / BEG NWG (Nichtwohngebäude) aufgehoben. Das bedeutet, Kombinationen sind zulässig für Anträge, die auf Basis der aktuellen Richtlinie seit 01.01.2024 gestellt wurden. Dies gilt ebenso für die Kombination von Anträgen aus 2024 mit früheren Anträgen aus 2023. Die Aufhebung des Verbots gilt jedoch nicht rückwirkend für Kombinationen von Anträgen (BEG EM / BEG WG oder BEG NWG) aus 2023 mit weiteren Anträgen aus 2023 sowie Vorjahren (2021 und 2022).

Wichtig ist, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z.B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/ NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.

Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde.

EEE dürfen Förderanträge nur in den Kategorien planen und begleiten, für die sie in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de eingetragen sind.

Auch wenn es technisch möglich ist, TPB/TPN bzw. BzA/BnD für andere Kategorien zu erstellen (z. B. technische Fehler), muss immer die passende Berechtigung vorliegen. Abhängig von der energetischen Maßnahme, dürfen nur die in den Förderrichtlinien unter Nummer 3.g) spezifizierten EEE eingebunden werden, die auch in der jeweiligen Kategorie eingetragen sind.

Für kommunale Antragsteller gelten in der BEG teilweise abweichende Bedingungen. Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme der BEG und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln, liegt die Kumulierungsgrenze für kommunale Antragsteller bei 90 %. Für die Kumulierungsgrenze sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden (siehe FAQ 1.16).

Zuweisungen in Form von FAG-Mitteln (Finanzausgleichszahlungen an kommunale Gebietskörperschaften) oder ähnliche Zuweisungen, die als Eigenkapitalersatz dienen (z. B. Ausgleichsstockmittel gem. § 13 des Finanzausgleichsgesetzes in Baden-Württemberg), sind fester Bestandteil der Finanzierung notwendiger kommunaler Investitionen. Aus diesem Grund müssen diese Zuweisungen nicht bei der Berechnung der Kumulierungsgrenze in Höhe von 90 % berücksichtigt werden. Nach Nummer 2.1 der VwV-Ausgleichstock sind die Zuweisungen ein Ersatz für fehlende Eigenmittel von leistungsschwachen Gemeinden bei der Finanzierung notwendiger Investitionen.

Ja, eine erneute Antragstellung für eine weitere, nicht identische Maßnahme ist möglich. Dabei ist die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für das Investitionsobjekt zu beachten.

Weitere Informationen zu den Förderhöchstgrenzen finden Sie in der FAQ A.21.

Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.

Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:

  • Nummer 5.1 Buchstabe a bis c
  • Nummer 5.2 Buchstabe a bis e
  • Nummer 5.3 Buchstabe a bis j
  • Nummer 5.4 Buchstabe a und b

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Klimageschwindigkeits-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Bei Biomasseheizungen gilt die Beantragung mit oder ohne Emissionsminderungs-Zuschlag als unterschiedliche Maßnahmen. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft.

Abweichend davon kann in der Zuschussförderung für Anträge für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie BEG EM (01.01.2024) bis einschließlich 31.12.2024 nach Eingang der Verzichtserklärung auf eine bestehende Förderzusage (Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungszusage) beim jeweiligen Durchführer ein neuer Antrag für die gleiche Maßnahme gestellt werden.

Für den neuen Antrag gelten die dann bei Antragstellung gültigen Förderbedingungen. Dabei ist zwingend zu beachten, dass Förderanträge vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen sind. Ein Übergang zu den Förderbedingungen der neuen BEG EM ist also nur möglich, wenn noch nicht mit der Umsetzung begonnen wurde.

Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom jeweiligen Durchführer zugesagt wurde, kann die Förderzusage bei Eigentumsübertragung wie folgt an die neuen Eigentümerinnen / den neuen Eigentümer übertragen werden:

Die Förderzusage und die damit verbundenen Pflichten verbleiben bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Bei einer Übertragung des Eigentums während der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ist nur eine Förderung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers weiter möglich.

Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich:

  1. Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertig gestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht
  2. Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin / der Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten. Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin / den Veräußerer eingereicht

Die Verkäuferin/der Verkäufer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Verkäuferin/ der Verkäufer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung die zehnjährige Nutzungspflicht (gemäß Förderrichtlinien BEG Nummer 7.1) sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren.
Alternativ können sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen separaten Förderantrag für die eigene Investition stellen. Diese haben sich vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.

Bei Einzelmaßnahmen an der Heizungsanlage (Heizungstausch oder Heizungsoptimierung) kann ein Fachunternehmen die technischen Bestätigungen (BzA, TPB) vor Antragstellung erbringen. Sollte während der Umsetzung der Maßnahme ein Wechsel des Fachunternehmens stattfinden, kann ein anderes Fachunternehmen die ausstehenden Nachweise (BnD, TPN) erstellen.

Für die Erstellung oben genannter Bestätigungen müssen sich die Mitarbeitenden des Fachunternehmens unter https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/ registrieren.

Der Wechsel ist erst nach dem Erhalt der Zusage bzw. des Zuwendungsbescheides möglich. Für einen Wechsel ist die Datenübernahme vom vorherigen Fachunternehmen (bspw. BzA-ID bzw. Vorgangs-ID) notwendig.

Es werden nur die von Antragstellenden für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Ausgaben gefördert.

Ausgaben für die geförderte Maßnahme, die durch Versicherungsleistungen sowie Preisnachlässe (Skonto, Cashback- Aktionen, u.ä.) beglichen werden, sind nicht förderfähig und von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.

Die Angabe der tatsächlich zu tragenden Ausgaben ist subventionserheblich und bei Einreichung des Verwendungsnachweises/der Bestätigung nach Durchführung (BnD) zu beachten.

Die Nutzung von Heizungstechnik ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig. Die vertraglich vereinbarten Raten können entsprechend der Mindestnutzungsdauer für bis zu 10 Jahre als förderfähige Gesamtkosten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Kosten, die für den Betrieb, die Instandhaltung und den Energiebezug anfallen.

Weitere Informationen zum Übertrag der förderfähigen Ausgaben bei Antragstellung Errichtung/ Erweiterung/ Umbau eines Gebäudenetztes (BAFA) finden Sie in der FAQ 2.9.

Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden (siehe FAQ A.23).

Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (auch der Abschluss des Contracting-Vertrages selbst) sind hiervon ausgenommen und dürfen vor Antragstellung auch ohne eine aufschiebende oder auflösende Bedingung abgeschlossen und erbracht werden.

Weitere Informationen zum Vorhabenbeginn sind in der FAQ A.24 zu finden.

2. BEG Einzelmaßnahmen (BAFA)

In einem gemischt genutzten Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) sind in den Nichtwohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig (unabhängig vom Flächenanteil an der Nichtwohnnutzung):

  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen der BEG EM für Nichtwohngebäude.

In einem gemischt genutzten Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 % Nichtwohnnutzung) sind in den Wohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig (bei vollständigen Wohneinheiten, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung):

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)
  • Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen

Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG EM für Wohngebäude.

Im Falle von Sanierungsvorhaben können nach einem BEG-Fördervorhaben weitere Anträge in den nächsten Kalenderjahren folgen. Dies ist möglich, sofern auf diesem Weg bisher nicht geförderte Einzelmaßnahmen umgesetzt oder bei Förderung über BEG WG/BEG NWG höhere Effizienzhaus-Stufen erreicht werden. Beispielsweise kann das Nachdämmen der Außenwände auf mehrere Abschnitte des Gebäudes und mehrere Anträge aufgeteilt werden, sofern die technischen Mindestanforderungen erfüllt und die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Nicht geheizte/gekühlte NWG fallen nicht in den Anwendungsbereich des GEG und sind damit nicht Fördergegenstand der BEG. Dies gilt etwa auch für Kühlhäuser, bei denen Kühlung für industrielle Prozesse und nicht zur thermischen Konditionierung (zum Aufenthalt) stattfindet. Prozessenergie ist ebenso nicht Gegenstand des GEG. Entsprechend wird Innenbeleuchtung/Belüftung für Gebäude, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, im Rahmen der BEG nicht gefördert.

Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der Innenbeleuchtung sind als Einzelmaßnahme in Nichtwohngebäuden förderfähig. Das in der Förderrichtlinie vorgegebene Mindestinvestitionsvolumen von 300 € brutto muss dafür erreicht werden.

Ein mit der BEG EM förderfähiges Efficiency Smart Home System kann unabhängig von der sonstigen im Gebäude bereits installierten Anlagentechnik als Einzelmaßnahme in der BEG EM beim BAFA beantragt und gefördert werden.

Für Anträge seit dem 01.01.2023 gilt ab Veröffentlichung dieser FAQ folgende Regelung:

Für Anträge auf Förderung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der BEG EM ist grundsätzlich keine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des EEE gegenüber bauausführenden Unternehmen verpflichtend. Wenn keine Unabhängigkeit besteht, ist aber keine Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Förderrichtlinie BEG EM mit einem Fördersatz von 50 % möglich. Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung ist als Umfeldmaßnahme im Rahmen der förderfähigen Kosten nach den Nummern 5.1 bis 5.4 mit dem entsprechenden Fördersatz möglich. Im Falle einer bestehenden Abhängigkeit ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen.

Ein bzw. eine EEE muss in der BEG EM eingebunden werden bei:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes
  • Heizungsoptimierung, wenn ein iSFP-Bonus in Anspruch genommen wird

Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (bspw. die Nachrüstung bestehender Biomasseheizungen mit Partikelfiltern) sind für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Nennwärmeleistung ≥ 4 kW, Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen) mit einem Fördersatz von 50 % (gemäß Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 5.4. b) förderfähig.

Maßnahmen zur Effizienzverbesserung der Biomasseheizung (z.B. Austausch von Heizungspumpen, Hydraulischer Abgleich) können gemäß Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 5.4 a) mit einer maximalen Förderquote von 20 % gefördert werden.

Gebäudenetze versorgen mindestens zwei und maximal 16 Gebäude und 100 Wohneinheiten (WE) mit Wärme/Kälte.

Zudem kann der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommens-Bonus direkt mit Antragstellung der gesamten Maßnahme beantragt werden. Sofern der Einkommens-Bonus nicht mit der gesamten Maßnahme beantragt wird (z.B. wenn nur einzelne Antragsteller dafür berechtigt sind), ist eine separate Beantragung über einen Zusatzantrag beim BAFA möglich. Die Anforderungen zum Erhalt der Boni sind in den FAQ A.11 und FAQ A.12 sowie in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 bzw. 8.4.5 aufgeführt. Ergänzende Informationen zum separaten Zusatzantrag für den Einkommens-Bonus stellt Ihnen das BAFA in dem Allgemeinen Merkblatt zum Zusatzantrag für den Einkommens-Bonus zur Verfügung.

Die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten ist bei Errichtung oder Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie bei Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz zwingend erforderlich.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen wird anhand der Anzahl der anzuschließenden Gebäude (Neubauten, die ggf. langfristig mitangeschlossen werden sollen, sind nicht als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen) und der versorgten WE bzw. bei Nichtwohngebäuden anhand der versorgten Nettogrundfläche (NGF) berechnet. Entsprechend ist bei der Antragstellung auch die Gesamtzahl der WE bzw. die Summe der NGF anzugeben (siehe FAQ A.21).

Für jedes Bestandsgebäude, welches mit Wärme versorgt wird, ist ein separater Antrag zu stellen. Eine Übertragung von förderfähigen Ausgaben ist nur an den Errichter bzw. Betreiber des Gebäudenetzes und nur innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zuwendungsbescheid und erst nach Eingang aller betroffenen Anträge beim BAFA möglich. Der Übertrag erfolgt ausschließlich vom Antrag „Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz“ an den Antrag „Errichtung oder Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes“.

Das Formular „Übertrag der förderfähigen Ausgaben“ (BAFA Homepage) ist mit der Antragstellung Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes bei allen involvierten Anträgen mit hochzuladen.

Weitere im Rahmen des Vorhabens umgesetzte Maßnahmen - bspw. Optimierungen am Heizverteilsystem können neben der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden.

Nach der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes muss die Wärmeversorgung zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgen. Weitere Fördervoraussetzungen sind den BEG Förderrichtlinien sowie den Technischen Mindestanforderungen (TMA) zu entnehmen.

Weitere Informationen stellt das BAFA über das Merkblatt zur Antragstellung für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz bereit.

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und - bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen - nicht älter als zwanzig Jahre sind. Maßgebend für das Alter der gesamten Heizungsanlage (inkl. Wärmeverteiler, Heizkörper, etc.) ist dabei das Alter des Wärmeerzeugers.

Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (BEG EM Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) ein iSFP-Bonus von 5 % möglich.

Der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor 2021 erstellt wurde und eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte die Konformität der geplanten Maßnahme mit dem iSFP bestätigt.

Auch gemischt genutzte Gebäude können einen iSFP-Bonus erhalten, wenn sie gemäß der BEG als Wohngebäude eingeordnet werden.

Wird der iSFP-Bonus gewährt, erhöht sich außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) pro Wohneinheit auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze erhöht sich auch ohne geförderten iSFP, wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Um den iSFP-Bonus und eine Erhöhung der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben zu erhalten wird der iSFP an drei Stellen benötigt:

Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Die Erstellung eines iSFP wird über das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert. Dafür muss beim BAFA ein Förderantrag im Programm EBW gestellt werden. Nach der Antragstellung im Programm EBW und nach Erstellung des iSFP, kann in der BEG ein Antrag für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme mit iSFP-Bonus gestellt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch keine Zusage des BAFA im Programm EBW vorliegen, geschieht die Antragstellung in der BEG auf eigenes Risiko.

Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein.

Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.

Ein iSFP-Bonus sowie die Erhöhung der förderfähigen Ausgaben wird nur für dasjenige Gebäude gewährt, für das ein iSFP erstellt wurde.

Die beantragte Maßnahme muss im iSFP bilanziert und benannt worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt.

Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen eines iSFP, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden, kann der Bonus beantragt werden (ausgenommen Heizungstechnik, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie Fachplanung und Baubegleitung). Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.

Der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.

Nein. Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden, vom BAFA geförderten iSFP ergibt. Konnte bzw. kann nach Maßgabe der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude kein geförderter iSFP erstellt werden, z.B. aufgrund fehlender Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung, existiert keine Grundlage auf der ein iSFP-Bonus in der BEG gewährt werden kann.

Dies gilt auch für iSFP, die wegen des zwischenzeitlichen Antragsannahmestopps der EBW nicht gefördert wurden.

Zudem können bspw. Energieberatende für ihre Sanierungsmaßnahmen keinen iSFP-Bonus in Anspruch nehmen. Liegt für ein erworbenes Gebäude jedoch bereits ein für eine vorherige Eigentümerin bzw. einen vorherigen Eigentümer erstellter iSFP vor, dessen Umsetzung nun mit einer Sanierungsmaßnahme über BEG weiterverfolgt werden soll, können Energieberatende für diese Maßnahme auch einen iSFP-Bonus beantragen, sofern der Umsetzungszeitraum von maximal 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Um bei einer späteren Maßnahmenumsetzung einen iSFP-Bonus angerechnet bekommen zu können, müssen Energieberatungsberichte, die ab 01.01.2021 im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, in Form eines standardisierten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt worden sein.
Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 (zum Zeitpunkt der Einführung des standardisierten iSFP) und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, können für den iSFP-Bonus zugelassen werden (es gilt das Datum der Antragstellung). Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte bestätigt, dass die beantragte(n) Maßnahme(n) im Beratungsbericht vorgesehen ist/sind bzw. nur eine unwesentliche Änderung oder aber eine Ambitionssteigerung der darin vorgesehenen Maßnahme(n) darstellt/darstellen.

3. BEG Einzelmaßnahmen (KfW)

Die Beantragung unterschiedlicher Wärmeerzeuger kann in einem Antrag erfolgen. So können z. B. die Förderung einer solarthermischen Anlage und einer Wärmepumpe in einem Antrag gestellt werden. Jeder Einzelmaßnahme wird dabei der jeweilige Fördersatz zugeordnet, bspw. wenn für die Wärmepumpe der Effizienz-Bonus in Anspruch genommen wird. Die Kosten der jeweiligen Einzelmaßnahme mit den dazugehörigen Umfeldmaßnahmen müssen in der (den) Rechnung(en) nachvollziehbar aufgeteilt sein (werden).

Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z.B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.

Ja, der Wechsel zu einem anderen Wärmeerzeuger ist nach Antragstellung möglich, z. B. von einer Biomasseheizung zu einer Wärmepumpe. Es gelten dabei immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sollte die eingebaute Heizung einen niedrigeren Fördersatz haben als die zuvor beantragte, wird der zugesagte Zuschussbetrag entsprechend gekürzt.

Der in der Zusage angegebene Förderbetrag (Zuschuss) kann nicht erhöht werden. Dies gilt auch, wenn im Zuge eines Wechsels des Wärmeerzeugers ein Bonus (bspw. Effizienz-Bonus bei Wärmepumpen) in Anspruch genommen werden kann. Der Bonus wird für die anfallenden Kosten berücksichtigt, jedoch kann der zugesagte Zuschussbetrag nicht erhöht werden.

Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen. Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.

Ja, der Klimageschwindigkeits-Bonus wird bei einem Austausch von Gas-Etagenheizungen gewährt, auch wenn anschließend noch in anderen Etagen oder Wohneinheiten fossile Heizungen weiterlaufen. Die jeweilige Wohnung oder die beheizte Fläche dürfen nach dem Austausch jedoch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder Gas beheizt werden (siehe BEG EM Nummer 8.4.4).

Eine Etagenheizung im Sinne der BEG ist ein Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme.

Im Gegensatz zu einer zentralen Gasheizung muss eine Gas-Etagenheizung, die ausgetauscht wird, zum Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus kein Mindestalter haben.

Wird im Rahmen einer BEG Einzelmaßnahme eine Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizungsanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit der Klimageschwindigkeits-Bonus gewährt wird. Nach Abschluss der Maßnahmen ist dies durch das Fachunternehmen bzw. die Energieeffizienz-Expertin bzw. den -Experten zu bestätigen. Der Nachweis für die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis vorzuhalten.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird gewährt, wenn eine der folgenden Heizungsanlagen ausgetauscht wird:

  • funktionstüchtige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizung
  • funktionstüchtige Gas-Etagenheizung
  • funktionstüchtige Gasheizung oder Biomasseheizung, wenn deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt

Weitere Anforderungen zum Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 aufgeführt.

Förderfähige Heizungsanlagen müssen gemäß BEG EM Technische Mindestanforderungen 3.1 überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung
  • die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz

Bei Wärmepumpen mit Kühlfunktion muss die Wärmepumpe zu mehr als 50 % der Wärmeerzeugung dienen.

Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung.

Insbesondere für Wärmepumpen mit Kühlfunktion weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Nachweis für den Prüfungsfall (z. B. Unterlagen- oder Vor-Ort-Kontrolle) vorzuhalten ist.

Zudem muss gemäß Förderrichtlinie BEG EM Nummer 5.3 mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht werden und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden sein. Auch über die Einhaltung dieser Anforderungen sind Nachweise vorzuhalten.

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der BEG ist, dass die Wärme überwiegend (> 50 %) zur Versorgung des Gebäudes dient. Die Einspeisung überwiegend in ein Wärmenetz ist kein unter der BEG geförderter Zweck.

Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur Wärmeversorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird gefördert, wenn das Gebäudenetz zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt.

Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Netz, das zur Versorgung mit Wärme von Gebäuden dient aber kein Gebäudenetz ist, bestehen keine Anforderungen an das Wärmenetz.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Liste der technischen FAQ - Einzelmaßnahmen unter Nummer 8.

Bei einem Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann zudem der Klimageschwindigkeits-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt des Bonus sind in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 und in der FAQ A.12 aufgeführt.

In Abgrenzung zum Anschluss an ein Gebäudenetz, besteht die Möglichkeit auch für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes eine BEG-Förderung zu erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie in der FAQ 2.9.

Entscheidend für die Antragstellung ist, ob die Wärmeübergabestation (WÜS) ins Eigentum des Hauseigentümers übergeht.

  • Falls die Wärmeübergabestation (WÜS) in den Besitz des selbstnutzenden Eigentümers übergeht stellt dieser den Antrag. Neben der Grundförderung ist dann auch die Beantragung des Klimageschwindigkeits-Bonus sowie des Einkommens-Bonus möglich
  • Falls die Wärmeübergabestation (WÜS) im Eigentum des Netzbetreibers/ Contractors verbleibt, kann die Antragstellung für die Grundförderung durch diesen erfolgen (Antragstellung seit dem 27.August 2024 möglich)

Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümer können davon unabhängig (sonstige) selbst finanzierte Umfeldmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Wärmenetzanschluss (bspw. Heizkörper, Anschlussgebühr) gefördert bekommen. In diesem Fall müssen sie sich mit dem Netzbetreiber/Contractor vor Antragstellung über die Aufteilung der förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben verständigen.

Baukostenzuschüsse sind in der BEG nicht förderfähig.

Der Netzanschluss- und Wärmeliefervertrag für den Einbau und die Übereignung entsprechender Infrastruktur, z. B. einer Wärmeübergabestation (WÜS) muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vor Antragstellung abgeschlossen werden (Vgl. FAQ A.23).

In Fällen, in denen ein mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der BEG-Förderzusage geschlossener Netzanschluss- und Wärmeliefervertrag nicht zumutbar ist, kann auf die aufschiebende oder auflösende Bedingung der BEG- Förderzusage verzichtet werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn - angesichts hier häufig sehr langer Planungsfristen - für Wärmenetzbetreiber verbindliche Netzanschluss- und Wärmelieferverträge unerlässliche Voraussetzung für Investitionsentscheidungen sind oder wenn Realisierungsfristen der Wärmenetze die Bewilligungsfrist der BEG EM überschreiten.

Sofern sich Eigentümerinnen oder Eigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein noch nicht bestehendes, erweitertes bzw. entsprechend ausgebautes Netz zur Wärmeversorgung anzuschließen, handelt es sich nicht um einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag im Sinne der Förderrichtlinie nach BEG EM Nummer 9.2.1 S. 5 bzw. um einen förderschädlichen Vorhabenbeginn. Der Förderantrag zum Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz muss jedoch zwingend vor den Bauarbeiten für den Netzanschluss (nicht des Netzes selbst) erfolgen. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise eine entsprechende Stellungnahme, dass es sich um einen in FAQ 3.12 beschrieben Fall handelt, hochgeladen werden.

4. BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Die Höhe der Zinsverbilligung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und dem zugesagten Programmzinssatz der KfW. Die Zinsverbilligung ist somit im zugesagten Programmzinssatz der KfW bereits enthalten.

Maßgeblich für die Förderung als Sanierung oder Neubau ist, ob das Vorhaben laut Baugenehmigung bzw. Bauantrag als Sanierung oder Neubau eingestuft wird. Sofern keine baurechtliche Einordnung einzuholen bzw. anzuzeigen ist, erfolgt diese durch die beteiligten Architektinnen und Architekten oder Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten.

Die Definition von „Kommunale Antragsteller“ nach den Förderrichtlinien der BEG unter Nummer 3 beinhaltet kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften. Somit können soziale Einrichtungen einen Zuschuss erhalten, sofern diese zu einer der zuvor beschriebenen Gruppen gehören.

Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Unternehmen in die Heizungsanlage investiert und die Bauherrin bzw. der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investorinnen und Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines Effizienzhauses, das gemeinsam erreicht wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmenden für ein Sanierungsvorhaben gestellt werden (gleicher Verwendungszweck), wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähige Kosten eingehalten wird. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Förderbeträge ist vorher vertraglich zwischen Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümern und Contracting-Unternehmen festzulegen (insbesondere, wenn die Höchstbeträge ausgeschöpft werden).

Informationen zum Vorhabenbeginn sind in der FAQ 4.16 zu finden.

Bei Baugemeinschaften sind bezüglich des Antragszeitpunktes folgende Situationen zu unterscheiden:

Gründung der Baugemeinschaft:
Wird eine Baugemeinschaft für ein Sanierungsvorhaben neu gegründet, ist diese Bauherr/Bauherrin bzw. Investor/Investorin des Vorhabens. Dementsprechend ist hier der Antrag vor Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge für die Sanierung des Gebäudes zu stellen (nicht vor dem Erwerb von Anteilen an der Baugemeinschaft).

Nachträgliche Aufnahme von Gesellschaftern in die Baugemeinschaft:
Treten Gesellschafter erst später während der Sanierung in die Baugemeinschaft ein, ist dieser entsprechend den Regelungen gemäß BEG WG bzw. BEG NWG 7.2 „Voraussetzungen für die Förderung des Ersterwerbs nach Sanierung“ antragsberechtigt. Der Antrag auf Förderung muss somit, wie bei Bauträgerfällen, vor Abschluss des Kaufvertrages, hier mittelbar des Erwerbs des GbR-Anteils der Baugemeinschaft, und spätestens 12 Monate nach Bauabnahme des Objektes gestellt werden.

Der Energieeffizienz-Experte bzw. die -Expertin ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen, gegenüber den bauausführenden Unternehmen unabhängig zu beauftragen. Er bzw. sie erhält für die Leistungen zur Fachplanung und Baubegleitung eine Förderung in Höhe von 50 %.
 
Ist der Energieeffizienz-Experte bzw. die -Expertin (1) angestellt beim Antragsteller (auch Contractor) oder (2) angestellt bei einem ausführenden Bau- oder Handwerksunternehmen (zum Beispiel Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden gilt: Die Leistungen des Energieeffizienz-Experten bzw. der -Expertin werden als Teil der umgesetzten Maßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz der Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die Maßnahme gefördert. Es können keine gesonderten Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung zum Fördersatz von 50 % angesetzt werden.

Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.

In der BEG WG und BEG NWG gilt es als identische Maßnahme, wenn mit dem neuen Antrag die gleiche Effizienzhaus-Stufe erreicht wird wie mit dem ursprünglichen Antrag. Wird eine Effizienzhaus-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft und es kann sofort ein neuer Antrag gestellt werden (unter Einhaltung der Anforderungen an den Vorhabenbeginn).

Wird eine Effizienzhausstufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt oder fällt der WPB- oder SerSan-Bonus weg, gilt dies als identische Maßnahme. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW.

Ein Wechsel zwischen Kredit- und Zuschussvariante ist vor Beginn der Bauarbeiten bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (bei Ersterwerb) sowie vor dem ersten Kreditabruf möglich. Hierzu erfolgt ein Verzicht auf die ursprüngliche Zusage. Anschließend ist innerhalb eines Monats nach Verzicht auf die ursprüngliche Zusage, ein Neuantrag für das gleiche Vorhaben in der anderen Variante (Zuschuss- oder Kreditvariante) zu stellen. Für die Neuzusage gilt die Regelung zur Antragstellung vor Vorhabenbeginn mit der ursprünglichen Antragstellung als erfüllt.

Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen.

Sollte es im Bauablauf passieren, dass die geplante Effizienzhaus-Stufe nicht erreicht wird, ist eine Änderung der Zusage beziehungsweise der Antragsbestätigung möglich. Das Bau- oder Sanierungsvorhaben wird weiterhin gefördert, allerdings mit dem entsprechend niedrigeren Fördersatz.

Ein Wechsel in eine höhere Effizienzhaus-Stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung möglich. Dabei gelten auch für den erneuten Antrag die Bedingungen zum Vorhabenbeginn (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags).

Ändert sich die Effizienzhaus-Stufe, handelt es sich um ein geändertes Vorhaben. Wird eine Effizienzhaus-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies ebenfalls als geändertes Vorhaben. Dadurch kommt die Regelung zur Einhaltung einer Sperrfrist nicht zum Einsatz.

Wird eine Effizienzhausstufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt oder fällt der WPB- oder SerSan-Bonus weg, gilt dies nicht als geändertes Vorhaben. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW.

Bei Sanierungen wird die EE-Klasse erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme und/oder Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen 65 % des Energiebedarfes für Wärme und Kälte des Gebäudes erbringen. Alternativ kann die EE-Klasse durch den Anschluss an ein Wärmenetz erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach den Anforderungen an die EE-Klasse vorhanden ist, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.

Für Antragstellende einer BEG-Förderung für die EE-Klasse gelten die Regelungen zum Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die zur Gewährung der EE-Klasse führen (Einbau einer EE-Heizung oder Anschluss an ein Wärme-/Gebäudenetz) auch dann, wenn für diese Maßnahmen keine Förderung der Kosten beantragt wird.

Die Maßnahmen müssen in der BzA/gBzA angegeben werden.

In diesem Fall kann die Umsetzung noch bis zu zwei Jahre nach der Einreichung der BnD erfolgen. Die BnD wird in diesem Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (Plan-)Werte für das Gebäude- bzw. Wärmenetz erstellt. Die Kosten für den Gebäude- bzw. Wärmenetz- Anschluss, die zum Zeitpunkt des Einreichens der BnD noch nicht angefallen sind, können für die Feststellung der förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden.

Wenn innerhalb der Frist kein Anschluss erfolgt, muss der Antragsteller dies der KfW unverzüglich anzeigen. Es ist in diesem Fall auf mit der Übergangsheizung oder der Alternative tatsächlich erreichter Stufe abzustellen. Die KfW ist berechtigt, die Förderung (ggf. anteilig) zurückzufordern, soweit der Förderzweck (z. B. EE-Klasse bzw. EH-Stufe) nicht mehr erreicht wird.

Bei Einbau einer gleichwertigen bzw. besseren Heizung, mit der die geplante Effizienzhaus-Stufe eingehalten wird, kann die Förderung bestehen bleiben. Die Kosten für Übergangsheizungen werden nicht gefördert.

Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bzw. die Errichtung eines Gebäudenetzes werden in der BEG WG und der BEG NWG im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus mitgefördert.

Bei einem Anschluss an ein Gebäudenetz wird eine EE-Klasse erreicht, wenn für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien (65 %) ein entsprechender Wärmeerzeuger nach den Technischen Mindestanforderungen Abschnitt 3 verwendet wird.

Das Erreichen der EE-Klasse ist zudem durch einen Anschluss an ein Wärmenetz möglich. Hierbei gibt es keine Anforderungen an den Wärmeerzeuger des Wärmenetzes.

Die EE-Klasse kann jeweils nur einmalig erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach BEG WG bzw. BEG NWG vorhanden sind, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden.

Das Erfordernis der Begrenzung der maximalen Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt auf 60 % der installierten Leistung im Förderprogramm EBS (Energieeffizientes Bauen und Sanieren) ist angelehnt an die bisherige sog. 70%-Regelung im EEG (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021). Zweck dieser Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung war vorrangig die Entlastung der Netzkapazität, indem Leistungsspitzen, etwa zur Mittagszeit, abgemindert werden. Ab 1.1.2023 entfällt für Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung diese Anforderung aus dem EEG (§ 100 Abs. 3a EEG 2023). Parallel dazu entfällt in Zukunft auch die Bedingung im Rahmen des Förderprogramms EBS. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können also entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 3a EEG 2023 die Einspeiseleistung erhöhen (Hinweis: EEG fordert Mitteilung des Begehrens an Netzbetreiber), ohne die Förderungsfähigkeit zu verlieren.

Im Segment über 7 kW bleibt es bei dem bereits im EEG angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Entsprechend wird dann auch die Förderbedingung für die jeweilige Anlage entfallen.

Bei über das EEG geförderten Anlagen sind die Regelungen des EEG maßgebend.

Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen in der BzA, dass

  • eine Effizienzhaus-Stufe erreicht wird und
  • eine Zertifizierung nach dem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) geplant ist.

Der Nachweis über die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis vorliegen. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen in der BnD, dass die „Effizienzhaus NH“-Klasse mit Erteilung des Qualitätssiegels erreicht wurde.

Nähere Informationen sowie Kriterien und Bedingungen für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude finden Sie unter: https://www.qng.info

Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

Grundsätzlich gilt schon der erste Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen für das Vorhaben als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).

Für die Kreditförderung nach der BEG WG und NWG gilt, dass bereits nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor Antragstellung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für Lieferungs- oder Leistungsverträge getätigt werden dürfen, sofern mit den Bau- bzw. Handwerksleistungen erst nach der Antragstellung begonnen wird (Förderrichtlinie BEG WG/NWG Nummer 9.2.2).

Informationen zum Vorhabenbeginn bei BEG EM sind in der FAQ A.24 zu finden.

5. FAQ-Versionen