Hinweisgeberschutzgesetz

Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dazu gehört auch der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Im Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit (MWG) wurde sowohl für das MWG als auch für den Geschäftsbereich Hochschulen eine interne zentrale Meldestelle gem. § 12 Abs. 1 HinSchG eingerichtet.

Die Leitung übernimmt Frau Magdalena Klann.

Hinweisgebende Personen können sich folgend an die interne zentrale Meldestelle wenden:

Tel.: +49 6131 16 2895
E-Mail: interne.meldestelle.hinschg(at)mwg.rlp.de 

Schriftliche Meldungen in Papierform (Briefpost) können an folgende Adresse adressiert werden:

Interne Meldestelle MWG
c/o Referat 15124 MWG
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Postfach 3220

Des Weiteren steht es der hinweisgebenden Person zu, eine persönliche Zusammenkunft mit der Meldestelle zu initiieren oder eine externe Meldung an die zuständige Behörde beim Bund oder der EU vorzunehmen.

Weitere Informationen

Hinweisgeberschutzgesetz
(HinSchG, Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen)

Richtlinie (EU) 2019/1937 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden