1. Anwendungsbereich
Allen Angeboten und Verträgen liegen diese ausschließlichen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich und schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden.
2. Angebote, Beratungen, öffentliche Äußerungen, Verwendbarkeit der Produkte
Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Eine Haftung für Beratungen, z. B. für die Verarbeitung, nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte. Muster und Proben sind stets unverbindlich. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, z.B. Werbung, Preislisten, enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Es obliegt alleine dem Kunden zu ermitteln und zu prüfen, ob das jeweilige Produkt für den beabsichtigten Zweck geeignet und zugelassen ist.
3. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers. Verpackungs- und Versandkosten sowie etwaige Aufschläge für Mindermengen richten sich nach den bei Vertragsschluss geltenden aktuellen Preislisten.
Alle Leistungen verstehen sich ab unserem Lager in Waldsassen. Wir bestimmen Lieferweg und -mittel sowie die Beförderungspersonen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an ein Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Lagers, auf den Kunden über. Soweit nichts anderes vereinbart, versichern wir die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und übernehmen die Regulierung etwaiger Schäden mit dem Transportunternehmen.
4. Lieferungen
a) Liefertermine sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine. Teillieferungen sind gestattet und können separat abgerechnet werden.
b) Sind wir in Verzug geraten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nachdem er uns eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
c) Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Bahn- und Straßensperren und alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen, befreien uns für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistung. Sollten wir selbst nicht beliefert werden, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
d) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Berechnung erfolgt stets zu unseren am Liefertage gültigen Preisen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe, soweit nicht anders vereinbart und vermerkt.
b) Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Kunde berechtigt, 2% Skonto, berechnet aus dem Netto-Rechnungsbetrag, abzuziehen. Dies gilt nur, wenn der Kunde alle vorherigen fälligen Rechnungen beglichen hat. Die Zahlungsfristen gelten als vertraglich vereinbart. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
c) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB bzw. bei Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB sowie jeweils pro Mahnung 5,00 EUR zu fordern.
d) Wir behalten uns eine Lieferung gegen Vorauskasse, insbesondere bei Neukunden, vor.
e) Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden für Kreditgewährung nicht geeignet sind oder kommt dieser in Zahlungsschwierigkeiten, z.B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offen stehenden, auch gestundeten Ansprüche sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Zahlungshalber hereingenommene Wechsel geben wir in diesen Fällen zurück. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
f) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird.
6. Bestelländerungen, Rücknahmen
a) Stimmen wir einer Bestelländerung oder Stornierung des Kunden vor Auslieferung zu, ist dieser verpflichtet, 10% des sich aus dem Rechnungsbetrag ergebenden Grundpreises für die betreffenden Produkte, mindestens jedoch 25,00 EUR zum Ausgleich der entstandenen Kosten an uns zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Wir behalten uns das Recht vor, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
b) Rücklieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, unter Vorlage des Lieferscheins und in Originalverpackung angenommen. Bei Rücknahme vergüten wir vom Rechnungsbetrag 90%. Die Kosten und das Risiko des Rücktransports trägt der Kunde.
c) Sonderanfertigungen, gebrauchte bzw. durch den Kunden beschädigte Waren sind von einer Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
d) Die Rechte des Kunden im Gewährleistungsfalle bleiben von diesen Regelungen unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung der zugrundeliegenden Rechnung vor. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Zinsen, etc.) aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen, in unseren Besitz zu bringen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, sachgerecht zu lagern und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die (außer-) gerichtlichen Kosten dieser Klage zu ersetzen, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverwerten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverwertet worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Scheck- oder Wechselprotest vorliegt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vor-behalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das jeweilige Eigentum unentgeltlich für uns.
f) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Diese Abtretungen nehmen wir an.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gewährleistung
a) Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der Ware vom Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen. Andere Mängel müssen unverzüglich, nachdem sie feststellbar sind, schriftlich angezeigt werden. Bei einem Handelsgeschäft gemäß § 377 HGB sind später auftretende Mängel spätestens 6 Werktage nach Entdeckung geltend zu machen. Dies gilt jeweils auch bei erfolgter Nach- und Ersatzlieferung.
b) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Sache nicht bearbeiten, einbauen, verkaufen, etc. bis eine Beweissicherung mit uns oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.
c) Als Beschaffenheit der verkauften Sache wird die Durchschnittsqualität unserer Produktion zur Zeit der Lieferung vereinbart. Die Durchschnittsqualität bestimmt sich nach unseren Produktspezifikationen, die für die meisten Standardprodukte im Internet unter www.lamberts.de einsehbar sind und dem Kunden im Übrigen auf Nachfrage mitgeteilt werden. Unsere Produktspezifikationen sowie eine Bezugnahme auf DIN-Normen stellen keine Garantien im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass solche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Gleiches gilt für andere weitergehende Merkmale oder Vertragszwecke. Größenabweichungen der Gläser bleiben aufgrund der handwerklichen Produktion stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der von uns geschuldeten Leistung dar.
d) Ansprüche wegen eines Mangels verjähren gegenüber Unternehmern in zwölf Monaten, gegenüber Verbrauchern in 24 Monaten, es sei denn es handelt sich um Ansprüche, die sich auf ein Bauwerk beziehen oder es handelt sich um Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferantenkette im Sinne des § 479 BGB.
e) Der Kunde kann, sofern er Verbraucher ist, zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Ist er Unternehmer, steht das Wahlrecht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz bleibt unberührt.
9. Gesamthaftung
a) Für einfache Fahrlässigkeit haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
b) Die Schadensersatzhaftung ist stets begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
c) Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ferner nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen und sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, etc.
e) Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
f) Soweit sich aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgrün-den - ausgeschlossen.
10. Bundesdatenschutzgesetz
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Wir gehen davon aus, dass Sie über unsere Angebote regelmäßig informiert werden möchten. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um eine kurze schriftliche Information.
11. Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
a) Für unsere Verträge gilt nur deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf in der jeweils gültigen Fassung wird ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Waldsassen.
c) Gerichtsstand für alle Beteiligten, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist, soweit gesetzlich zulässig, Tirschenreuth.
d) Sollten Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.