Mehrwertsteuererhebung und Vorsteuerabzug

Erhebung der Mehrwertsteuer

Wenn auf Lieferungen und Leistungen Mehrwertsteuer erhoben wird, handelt es sich um „steuerbare Umsätze".

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit Waren oder Dienstleistungen anbieten, dann müssen Sie in der Regel:

  • Ihr Unternehmen bei den Steuerbehörden in dem EU-Land, in dem es seinen Sitz hat, registrieren lassen und
  • Ihren Kunden Mehrwertsteuer berechnen und diese an die Steuerbehörden abführen.

Warnhinweis

Mehrwertsteuer wird auch dann fällig, wenn kein Geld den Besitzer wechselt. Sie müssen Mehrwertsteuer (nach Maßgabe des Marktwerts) gegebenenfalls auch in Rechnung stellen für Waren und Dienstleistungen,

  • die Sie gegen andere Waren oder Dienstleistungen eintauschen,
  • die Sie kostenlos abgeben, oder
  • die Sie für den Eigenverbrauch erwerben.

Vorsteuerabzug

Wenn Sie geschäftlich tätig sind, können Sie in der Regel diebei betrieblichen Anschaffungen entrichtete Mehrwertsteuer mit der Ihren Kunden in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer verrechnen. Sie müssen die jeweiligen Beträge in Ihrer regelmäßigen Umsatzsteuererklärung angeben und brauchen dann lediglich die Differenz an die Steuerbehörden abführen.

Mitunter bezahlt Ihr Unternehmen mehr Mehrwertsteuer, als es eingenommen hat. In diesem Fall sollte Ihnen die Differenz von den Steuerbehörden erstattet oder gutgeschrieben werden.

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Mehrwertsteuer auf Rechnungen

Wenn Sie für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, müssen Sie bei Umsätzen mit anderen Unternehmen in der Regel Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen, entweder auf Papier oder in elektronischer Form. Dabei wird die Mehrwertsteuer im Normalfall zum Preis der in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen addiert.

Auf allen Rechnungen, die Sie Ihren Kunden ausstellen, müssen Sie neben der Höhe der anfallenden Mehrwertsteuer und anderen Standardangaben Ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Ausnahmen

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel.

Erbringen Sie beispielsweise eine Dienstleistung für ein anderes Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land, in dem Ihr Unternehmen nicht ansässig ist, dann brauchen Sie die Mehrwertsteuer auf Ihrer Rechnung nicht ausweisen. Dies bedeutet nicht, dass die Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, sondern lediglich, dass Ihr Geschäftspartner die Mehrwertsteuer selbst berechnet und im anderen EU-Land direkt abführt.

Auch bei einer Ausfuhr von Waren in ein Drittland brauchen Sie auf Ihrer Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweisen. In solchen Fällen unterliegt der Käufer im Drittland den Einfuhrvorschriften seines Landes.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 24/04/2024
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