Änderung von Arbeitsverträgen

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Beschäftigten jede Änderung des Arbeitsvertrags schriftlich mitteilen, und zwar so schnell wie möglich und spätestens an dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird. Wenn die Änderung des Arbeitsvertrags auf eine Änderung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzuführen ist, muss der ursprüngliche Vertrag nicht schriftlich geändert werden.

Wenn Ihre Beschäftigten mehr als einen Monat in einem anderen Land arbeiten sollen (z. B. Entsendung von Arbeitnehmenden), müssen sie überdies im Voraus über Folgendes informiert werden:

  • Dauer der im Ausland ausgeübten Arbeit,
  • Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  • etwaige Zulagen, auf die sie während ihres Auslandsaufenthalts möglicherweise Anspruch haben,
  • Rückführbedingungen.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 19/06/2024
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