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Document 32020R2016

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich, Guernsey, die Insel Man und Jersey (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/8841

    ABl. L 415 vom 10.12.2020, p. 39–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2016/oj

    10.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 415/39


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2016 DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 2020

    zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich, Guernsey, die Insel Man und Jersey

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Insbesondere ist in Artikel 13 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission zwei Listen von Gebieten und Drittländern zu erlassen hat, aus denen die in deren Anhang I Teil A gelisteten Heimtiere, d. h. Hunde, Katzen und Frettchen, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen.

    (2)

    Die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken variieren je nach der Situation des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlandes. Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation können die Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelistet werden.

    (3)

    Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (2) enthält die Liste von Gebieten und Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

    (4)

    Mit Blick auf den Ablauf des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission beantragt, zusammen mit den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet zu werden Die Kommission hat den Antrag bewertet und überprüft, dass das Vereinigte Königreich sowie die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelisteten Heimtiere die Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und daher in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelistet werden sollten.

    (5)

    Daher sollte Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechend geändert werden.

    (6)

    Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).


    ANHANG

    „TEIL 2

    Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

    ISO-Code

    Gebiet oder Drittland

    Erfasste Gebiete

    AC

    Ascension

     

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

     

    AG

    Antigua und Barbuda

     

    AR

    Argentinien

     

    AU

    Australien

     

    AW

    Aruba

     

    BA

    Bosnien und Herzegowina

     

    BB

    Barbados

     

    BH

    Bahrain

     

    BM

    Bermuda

     

    BQ

    Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

     

    BY

    Belarus

     

    CA

    Kanada

     

    CL

    Chile

     

    CW

    Curaçao

     

    FJ

    Fidschi

     

    FK

    Falklandinseln

     

    GB

    Vereinigtes Königreich (*1)

     

    GG

    Guernsey

     

    HK

    Hongkong

     

    IM

    Insel Man

     

    JM

    Jamaika

     

    JP

    Japan

     

    JE

    Jersey

     

    KN

    St. Kitts und Nevis

     

    KY

    Kaimaninseln

     

    LC

    St. Lucia

     

    MS

    Montserrat

     

    MK

    Nordmazedonien

     

    MU

    Mauritius

     

    MX

    Mexiko

     

    MY

    Malaysia

     

    NC

    Neukaledonien

     

    NZ

    Neuseeland

     

    PF

    Französisch-Polynesien

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

    RU

    Russland

     

    SG

    Singapur

     

    SH

    St. Helena

     

    SX

    Sint Maarten

     

    TT

    Trinidad und Tobago

     

    TW

    Taiwan

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

    AS — Amerikanisch-Samoa

    GU -Guam

    MP —Nördliche Marianen

    PR — Puerto Rico

    VI —Amerikanische Jungferninseln

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

     

    VG

    Britische Jungferninseln

     

    VU

    Vanuatu

     

    WF

    Wallis und Futuna

     


    (*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“


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