Wikipedia:Bildrechte

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Abkürzung: WP:BR

Auf dieser Seite werden die Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia (nicht zwingend für Wikimedia Commons) zu den Bildrechten näher erläutert. Sie soll es auch Nicht-Juristen ermöglichen, festzustellen, ob das Hochladen bestimmter Bilder nach den Wikipedia-Richtlinien erlaubt ist.

Allgemeine Aussagen (ohne speziellen Bezug zur Wikipedia) finden sich im Artikel Bildrechte.

Grundlagen

Wikipedia soll eine freie Enzyklopädie sein, deren Bestandteile – also auch die Bilder – frei genutzt werden können. Dazu zählt, dass die Bilder nicht nur in der Wikipedia, sondern überall kommerziell genutzt und verändert werden können.

Dieser seit langem bestehende Konsens in der Wikipedia entspricht auch der offiziellen Vorgabe des Anbieters der Wikipedia der Wikimedia Foundation, der für uns verbindlichen Licensing policy. Die Grundzüge dieser Richtlinie:

  • Außer auf Wikimedia Commons ist es zulässig, in eng begrenztem Rahmen sich auf eine projektspezifische Ausnahmeregelung zu berufen: Exemption Doctrine Policy (EDP). Diese ermöglicht es, urheberrechtlich beschränkte Medien nach den Fair-use-Vorschriften des US-Rechts und den nationalen Schrankenbestimmungen im Kontext freier Inhalte darzustellen, sofern es dafür eine zwingende Begründung gibt (Rationale).
  • Unfreie Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden (also z. B. durch Vergabe einer entsprechenden Kategorie).

Die deutschsprachige Wikipedia verfügt über keine formelle EDP, obwohl es zweifelsohne sehr viele Medien in der Wikipedia gibt, die nicht unter die Definition freier kultureller Werke fallen (siehe Hilfe:FAQ Rechtliches#Sind alle Inhalte der Wikipedia unterm Strich frei?).

Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht

Die deutschsprachige Wikipedia beurteilt – anders als Wikimedia Commons – den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrunde gelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht).

Probleme mit der Gemeinfreiheit in den Vereinigten Staaten

1890 geschaffenes Foto eines 1930 verstorbenen Fotografen, von dem individuell zu prüfen ist, ob es vor 1929 veröffentlicht wurde

Da der Abruf der Inhalte der deutschsprachigen Wikipedia bestimmungsgemäß in den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt, legt die deutschsprachige Wikipedia das in vielen Punkten übereinstimmende Urheberrecht dieser Länder ihren Bildrechte-Richtlinien zugrunde. Es bestehen jedoch Unterschiede zwischen dem Recht der Vereinigten Staaten, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder.

Für Wikimedia Commons gilt die Grundregel, dass die hochgeladenen Medien in ihrem Ursprungsland und in den Vereinigten Staaten frei sein müssen.

Generell werden keine Inhalte auf Wikimedia-Servern geduldet, deren Veröffentlichung gegen US-Recht verstößt. Siehe dazu etwa Erläuterungen der WMF-Rechtsabteilung (2013, anlässlich Golan v. Holder) oder Äußerungen von Mike Godwin (WMF-Justiziar) und Anthere (Board-Vorsitzende) vom November 2007 bzw. Januar 2008.

Gesichert ist damit lediglich der Bildbestand, der nachweislich vor 1929 veröffentlicht wurde. Medien, die nach 1928 von ausländischen, also Nicht-US-Urhebern, die nach 1925 verstorben sind, veröffentlicht wurden, sind in den Vereinigten Staaten in vielen Fällen nicht gemeinfrei.

Allerdings sind auch in den Vereinigten Staaten Bilder gemeinfrei, die alle der folgenden drei Bedingungen erfüllen:

  • veröffentlicht außerhalb der Vereinigten Staaten und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den Vereinigten Staaten
  • vor 1978 veröffentlicht, ohne die damaligen Formalitäten zur Erlangung US-amerikanischen Copyrights einzuhalten (siehe das Hirtle Diagramm)
  • nicht mehr geschützt im Ursprungsland zum Zeitpunkt, als in den Vereinigten Staaten das Copyright für im Ursprungsland noch geschützte ausländische Werke wiederhergestellt wurde, (für D-A-CH und die meisten anderen Länder ist dieses sogenannte URAA-Datum der 1. Januar 1996).

Die Hintergründe dazu werden in der englischen Wikipedia unter Wikipedia:Non-U.S. copyrights erläutert. Auf Wikimedia Commons werden solche Bilder mit dem Baustein {{PD-1996}} gekennzeichnet.

Beispielsweise sind auch nach 1928 veröffentlichte Lichtbildwerke des 1937 verstorbenen Schweizers Walter Mittelholzer in den Vereinigten Staaten gemeinfrei bzw. public domain. Der Grund dafür ist, dass in der Schweiz der urheberrechtliche Schutz bis 1993 nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers währte und bei der Anhebung auf 70 Jahre bereits abgelaufene Rechte nicht wiederhergestellt wurden. Walter Mittelholzers Werke sind also in der Schweiz bereits seit 1988 gemeinfrei und waren es auch am für die Copyright-Situation in den Vereinigten Staaten entscheidenden 1. Januar 1996.

Auf Commons wurde eine Kategorie mit möglicherweise in den Vereinigten Staaten copyrightbeschränkten Bildern eingerichtet, die von nach 1925 verstorbenen Urhebern stammen, von denen aber das Veröffentlichungsdatum nicht bekannt ist:

Bei strenger Auslegung fallen alle Bilder, die aufgrund der unten erläuterten pragmatischen Ausnahmeregelung für hundert Jahre alte Bilder hochgeladen wurden, in diese Kategorie.

Die mit dem Baustein {{Not-PD-US-URAA}} versehenen Bilder (von nach 1925 gestorbenen Nicht-US-Bürgern, veröffentlicht nach 1928) werden voraussichtlich nur für eine Übergangszeit auf Commons geduldet. Für neue Bilder aus dieser Kategorie wurde eine Schnelllöschung erwogen.

Abgesehen von dieser mit der Nichtanerkennung des Schutzfristenvergleichs durch die Vereinigten Staaten zusammenhängenden Problematik sind gefährdet:

  • alle Bilder nach der Panoramafreiheit (siehe unten), soweit sie etwas anderes als Gebäude zeigen (also Skulpturen, Wandgemälde, Logos usw.)
  • alle Bilder, die zwar in den Vereinigten Staaten, nicht aber in Deutschland die nötige Schöpfungshöhe erreichen (insbesondere Logos).

Diesen Bildern hilft es nichts, wenn sie nur hier lokal hochgeladen werden, da die grundsätzliche Linie der Wikimedia Foundation dahin geht, dass nur auf US-Servern legale Bilder in den einzelnen Projekten zulässig sind. Die Bilder können nur dann auf Dauer behalten werden, wenn die deutschsprachige Wikipedia eine entsprechende Ausnahmeregelung (EDP) beschließt und jedem Bild eine ausführliche Begründung beigegeben wird, weshalb es nach den Grundsätzen von Fair Use in den Vereinigten Staaten erlaubt ist (Fair-Use-Rationale). Eine Meinungsbildung der Wikipedia-Community zu dieser Frage ist noch nicht zustandegekommen.

Siehe auch commons:Commons:Deletion requests/All files copyrighted in the US under the URAA (2012) und meta:Wikilegal/Use of Foreign Works Restored under the URAA on Commons (2013)

Eigene Aufnahmen

Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Eingeschränkt wird dies durch die Rechte anderer an dem Abgebildeten.

Aufnahmen mit Personen

Erlaubte Aufnahme einer absoluten Person der Zeitgeschichte

Stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf gemäß § 22 KUG in Deutschland grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden (siehe ausführlich Recht am eigenen Bild bzw. entsprechende länderspezifische Artikel). Sofern der Abgebildete keine Erlaubnis für diese Veröffentlichung gewährt hat, ist das Hochladen generell nicht erlaubt.

Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen gemäß § 23 KUG in Deutschland ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Porträtfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Eine kommerzielle Nutzung der Bilder, auch wenn sie urheberrechtlich unter einer freien Lizenz stehen, ist aus Gründen des Persönlichkeitsrechts in der Regel nicht möglich.

Berühmte Personen (dies sind beispielsweise bekannte Politiker oder andere Prominente, früher „absolute Personen der Zeitgeschichte“ genannt) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden, wenn es sich dabei um Ereignisse von zeitgeschichtlicher Bedeutung oder von öffentlichem Interesse handelt. Ein Beispiel dafür ist, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen und nicht rein privat unterwegs sind (siehe Caroline-Urteile). Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Recht am eigenen Bild}} bzw. auf Commons {{personality rights}} und die Vorlage für die entsprechende freie Lizenz (siehe WP:LFB) verwendet werden.

Im Mai 2011 hat das Kuratorium (Board of Trustees) der WMF eine Resolution: Images of identifiable people verabschiedet.

Öffentliche Reden

Erlaubterweise hergestellte eigene Videoaufnahmen von öffentlichen Reden in einem Parlament oder von anderen vergleichbaren öffentlichen Verhandlungen können nach § 48 UrhG eingestellt werden, siehe dazu Urheberrecht bei öffentlichen Reden. (Dies gilt nicht nach österreichischem Recht.) Schrankenbestimmungen werden allerdings üblicherweise eng ausgelegt, sodass es fraglich ist, ob wir uns in vielen Fällen darauf berufen können.

Panoramafreiheit

Beispiel der Anwendung der Panoramafreiheit (Foto auf einer permanent am Finowkanal angebrachten Schautafel)

Die Veröffentlichung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden (Werke der Architektur) in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandortes vorliegt.

Erlaubte Aufnahme eines Gebäudes

Die nebenstehende Aufnahme des Berliner Olympiastadions ist erlaubt, weil sie das Stadion von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zeigt. Ein vom Glockenturm aufgenommenes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden – zumindest solange der Architekt noch keine 70 Jahre verstorben ist.

Zur Kennzeichnung muss die Vorlage {{Panoramafreiheit}} (auf Commons: {{FOP}}) verwendet werden.

Schutzlandprinzip

Vorsicht: In etlichen Ländern (siehe „nicht OK“ in dieser Liste), z. B. Frankreich, gibt es keine Panoramafreiheit! Wegen des Schutzlandprinzips werden in der deutschsprachigen Wikipedia Bilder geduldet, die nach den Maßstäben der drei bevölkerungsreichsten deutschsprachigen Staaten Deutschland, Österreich und der Schweiz („DACH“) bedenkenlos sind. Zur Kennzeichnung der Anwendung des Schutzlandprinzips (zusätzlich zu {{Panoramafreiheit}}) muss die Vorlage {{Schutzlandprinzip}} verwendet werden. Jene Bilder sind dadurch dann nicht commonsfähig.

Gegenstände

Ein Denkmal, das sich bleibend im öffentlichen Verkehrsraum befindet

Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken (durch die Panoramafreiheit) veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.

Gegenstände in geschlossenen Räumen

Umstritten ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erlaubt wird.

Da es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt, kann man argumentieren, dass einwandfrei lizenzierte Fotos im Zweifel quasi-anonym hochgeladen werden können, da durch die Verwendung eines temporären Accounts der Eigentümer den Fotografen nicht ausfindig machen kann.

Nicht erlaubt ist allerdings die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind (dies gilt für Deutschland, in Österreich steht die Inneneinrichtung öffentlicher Gebäude als Ganzes u.U. ebenfalls unter Panoramafreiheit), die noch urheberrechtlich geschützt sind, oder sofern die Fotos andere Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) verletzen.

Luftaufnahmen und militärische Einrichtungen

Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Aufnahmen von geschützten Werken aus der Luft sind jedoch nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Auch dürfen aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt. Als Schutzbereich gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für militärische Gegenstände und Einrichtungen, sowohl für Fotos vom Boden wie auch aus der Luft (siehe § 109g StGB).

Bahnhöfe und Verkehrsanlagen

Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden.

  • Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizenzierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain. Ansprechpartner ist die Pressestelle der Deutschen Bahn. Eine Fotogenehmigung für die Anlagen der DB ist grundsätzlich nötig, siehe Fotoerlaubnis Deutschland @2Vorlage:Toter Link/www.lok-report.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2019. Suche in Webarchiven) (Archiv von LOK Report). Fotos für private Zwecke sind gestattet, bei kommerzieller Verwendung, die von den hier benutzten Lizenzen erlaubt und umfasst ist, ist eine Genehmigung stets erforderlich. Aufnahmen dürfen den Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen. Hobbymäßige Aufnahmen, die aus privaten Gründen entstanden sind, dürfen „Eisenbahnfach- und Hobbyzeitschriften gegen das von den Verlagen üblicherweise gezahlte Honorar zur Veröffentlichung in diesen Magazinen (nicht zu Werbezwecken) zur Verfügung gestellt werden“, sobald sie nicht berufsmäßig weitergegeben werden; siehe dazu die PDF-Datei Informationen für Hobbyfotografen und –filmer.
  • Öffentliche Verkehrsbetriebe handhaben die Genehmigung zum Fotografieren immer unterschiedlich, weshalb eine Anfrage grundsätzlich anzuraten ist.

Ferner werden die Bahnhofshallen nicht als öffentlicher Raum im Sinne der Panoramafreiheit angesehen (siehe auch hier).

Produktfotos und eigene Nachzeichnungen (Marken, Cover, Comicfiguren, Maskottchen …)

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden, es sei denn, wir haben eine Abbildungsfreigabe. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht und der Urheber nachweislich noch nicht 70 Jahre verstorben ist. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.

Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s. o.).

Ergänzend sollte man sich die offizielle Richtlinie auf Commons über Bearbeitungen durchlesen.

Logos

Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Marken- und/oder Designgesetz geschützt. In der deutschsprachigen Wikipedia und auf Commons herrscht Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz ihrer Verwendung entgegensteht.

Aufgrund der unten erläuterten unsicheren Rechtslage sollten vorerst in der deutschsprachigen Wikipedia keine Logos mehr hochgeladen werden. Insbesondere die Vorlage {{Bild-LogoSH}} sollte nicht mehr verwendet werden.

  • Logos, die nur aus Text und einfachsten geometrischen Formen bestehen, können weiterhin als {{PD-textlogo}} auf Commons hochgeladen und dann hier verwendet werden.

Unproblematisch sind unabhängig von der Schöpfungshöhe die folgenden Fälle:

  • Eigene Fotos von Logos, die bleibend im Straßenbild angebracht sind und damit unter die Panoramafreiheit fallen. Mehr dazu im Abschnitt Panoramafreiheit
  • Logos, die von ihren Rechteinhabern unter eine freie Lizenz gestellt werden. Hierfür muss eine entsprechende Bildfreigabe an das Support-Team gesandt werden.

In beiden Fällen sollte die Datei sowohl mit der entsprechenden freien Lizenz (s. WP:LFB) als auch mit dem der Vorlage {{Logo}} bzw. {{Trademarked}} gekennzeichnet werden.

Rechtslage in Deutschland

An Werke der angewandten Kunst (beispielsweise Logos) waren bis 2013 – entsprechend jahrelanger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – deutlich höhere Forderungen an die Individualität eines Werkes zu stellen als bei zweckfreier Kunst (also klassische Kunstwerke), damit das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt (→ Schöpfungshöhe). Der Grund hierfür war, dass Werke der angewandten Kunst auch einen Schutz als eingetragenes Design genießen können, der bei einem zu niedrigschwelligem Urheberrechtsschutz ins Leere liefe. Diese Bewertung führte dazu, dass in der deutschsprachigen Wikipedia viele Logos als nicht urheberrechtlich geschützt, also gemeinfrei, angesehen wurden.

Im November 2013 hat sich der Bundesgerichtshof von der bisherigen Rechtsprechung abgewendet und in der „Geburtstagszug“-Entscheidung geurteilt, dass die Unterscheidung zwischen angewandter und zweckfreier Kunst seit einer Änderung des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Stattdessen sind an Werke der angewandten Kunst die gleichen, nämlich deutlich niedrigeren, Anforderungen wie an Werke der zweckfreien Kunst zu stellen. Im Ergebnis heißt das, dass ein Teil der bisher als gemeinfrei angesehenen und daher genutzten Logos urheberrechtlich geschützt ist. Logos, die nur aus Text und einfachsten geometrischen Formen bestehen, sind wahrscheinlich weiterhin nicht geschützt und können daher auf Commons hochgeladen und hier verwendet werden. Wie die Rechtslage bei individuelleren Logos ist und wie wir als Wikipedia damit umgehen sollen, ist derzeit noch unklar und in den Rechtswissenschaften teils stark umstritten. Insgesamt lässt sich momentan als einzig sichere Folgerung feststellen, dass die Schwelle zur Schutzfähigkeit für Logos und vergleichbare Grafiken niedriger ist als zuvor; wo genau sie liegt, wird die zukünftige Rechtsprechung und Kommentarliteratur zeigen.

Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts findet sich auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte Kunst.

Bildschirmfotos

Bildschirmfoto eines Films unter freier Lizenz (Big Buck Bunny der Blender Foundation)

Bildschirmfotos (englisch Screenshot) von Video- und Fernsehaufnahmen zeigen fast immer urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind deshalb in Wikipedia nicht erlaubt. Ausnahmen bilden Inhalte unter einer hier akzeptierten freien Lizenz und gemeinfreie Werke.

Der Webbrowser Konqueror mit der Wikipedia-Startseite

Auch Bildschirmfotos von Software zeigen in der Regel urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind ebenfalls nicht erlaubt. Recht häufig zeigen Softwarescreenshots jedoch nichts, was die für urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe erreicht;[1] diese sind in der deutschen Wikipedia erlaubt. Des Weiteren existieren Programme und Videoaufnahmen, die gemeinfrei sind oder von den Rechteinhabern unter eine hinreichend freie Lizenz gestellt worden sind. So können Bildschirmfotos von Software, die unter einer hier akzeptierten Lizenz steht, hochgeladen werden, da die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben.

Voraussetzung dieser Ausnahmen wiederum ist, dass urheberrechtlich geschützte Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite) auf dem Bildschirmfoto nicht dargestellt sind oder lediglich Beiwerk darstellen.

Ein Beispiel, bei dem alle Voraussetzungen zur Verwendung erfüllt sind, ist ein Bildschirmfoto des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Hauptseite. Zu beachten ist allerdings, dass das Wikipedia-Logo markenrechtlich geschützt ist und damit das Bild auf Commons mit der Vorlage {{Wikimedia trademark}} gekennzeichnet werden muss.

Karten

Bei Karten sind zwei Dinge zu beachten:

  • Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch kann die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz unterliegen (siehe Rechte an Geoinformationen).
  • Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt.

Theateraufführungen

Theateraufführungen sind urheberrechtlich geschützt. Bild- und Tonträger von Theateraufführungen dürfen deshalb gemäß § 77 UrhG nur mit Zustimmung der Inhaber der Rechte an der Aufführung erstellt, vervielfältigt und verbreitet werden. Bild- und Tonträger sind Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen, also beispielsweise Filmaufzeichnungen oder Tonbänder, nicht jedoch (einmalige) Fotografien.

Auch die Namen der gezeigten Schauspieler müssen genannt werden, es sei denn, die Abgebildeten haben zugestimmt, nicht genannt zu werden. Rechteinhaber sind die Schauspieler und der Veranstalter der Aufführung.

Darüber hinaus können das Bühnenbild, die Kostüme und das Maskenbild geschützt sein, weshalb die Veröffentlichung auch von Fotografien in diesem Fall einer Zustimmung bedarf.

Auch Rechte des Autors des Theaterstücks können betroffen sein. Ob der Regisseur ein Recht an einer Inszenierung erwirbt, ist hingegen umstritten.

Fremde Aufnahmen

Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind oder wenn der Urheberrechtsinhaber (meistens der Urheber) dies erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind, und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist.

Um Zweifelsfälle zu vermeiden, wird bei der Anfrage an Rechteinhaber die Verwendung der allgemeinen Einverständniserklärung unter Wikipedia:Textvorlagen dringend empfohlen. Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Wikipedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es – mit Blick auf das Urheberrecht – gewerblich genutzt und verändert werden kann.

Wer ist der Urheber/Rechteinhaber?

Um die einfachen Fälle kurz zusammenzufassen:

  • Der Urheber ist zunächst derjenige, der das Werk geschaffen hat. Bei einem Foto ist das derjenige, der die Aufnahme gemacht hat, bei einem Gemälde ist es der Maler usw.
  • Wenn der Urheber die Verwertungsrechte nicht abgetreten hat (z. B. wenn ein Photograph ein Bild an eine Bildagentur verkauft oder er als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat), dann ist er der alleinige Rechteinhaber.
  • Wenn der Rechteinhaber gestorben ist, so sind in der Regel seine Erben die Rechteinhaber.

Das betrifft, wie gesagt, nur die einfachen Fälle. Bei komplexeren Fällen (Beispiel: die Photographie einer Skulptur hat zwei Urheber, nämlich den Bildhauer und den Photographen) muss man sich über die einschlägigen Einzelheiten genauer informieren.

Vorgehen bei fremden Werken, deren Urheber bekannt ist

Wenn es sich um ein fremdes Werk handelt, muss sichergestellt werden, dass dessen Urheber bzw. Rechteinhaber mit einer Veröffentlichung unter einer der hier gültigen Lizenzen einverstanden ist. Das kann durch seine Veröffentlichung unter einer definierten freien Lizenz dokumentiert sein.

Wenn das Werk bisher nicht unter einer freien Lizenz veröffentlicht ist, muss dessen Freigabe im Support dokumentiert werden, dabei sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Zunächst sollte dem Urheber klar gemacht werden, was die Veröffentlichung unter einer freien Lizenz bedeutet. Wenn er z. B. sagt: „Das ist mir egal, ich habe kein Interesse an einer Verwertung,“ sollte man darauf hinweisen, dass die Lizenz unter Umständen darüber hinausgeht (Nennung des Urhebers, Veränderung, derivative works, kommerzielle Nachnutzung). Das ist ein wichtiger Punkt und vor allem eine Frage der Fairness gegenüber dem Rechteinhaber.
  2. Dann sollte der Urheber eine Einverständniserklärung abgeben, hierbei ist es wichtig, dass dem Support die Identität des Urhebers einigermaßen plausibel erscheint.
    • Wenn das Bild auf Wikipedia-Commons hochgeladen werden soll (der Normalfall):
      Lade das Bild hoch und zeige auf der Seite der Bilddatei mit Hilfe der Vorlage {{subst:OP}} an, dass noch eine Einverständniserklärung abgegeben wird.
      Eine Vorlage für die Einverständniserklärung findet sich unter Commons:E-Mail-Vorlagen ("Einverständniserklärung (Rechte-Inhaber)") oder auch hier.
      Wenn der Urheber eine aussagefähige E-Mail-Adresse besitzt (also keine Freemailer-Adresse), soll er die ausgefüllte Vorlage selbst an permissions-de@wikimedia.org schicken.
      Falls der Urheber nur eine Freemailer-Adresse hat, sollte er die Vorlage auf Papier unterschreiben und als Scan an die obige E-Mail-Adresse schicken.
      Falls keiner der Fälle zutrifft, drucke die Freigabeerklärung aus, lasse sie unterschreiben und schicke einen Scan an obige E-Mail-Adresse.
      Alternativ dazu kann auch der Freigabe-Assistent auf Commons verwendet werden.
    • Wenn das Bild auf die deutsche Wikipedia hochgeladen werden soll (nur in begründeten Ausnahmefällen):
      Lade das Bild hoch und vermerke auf der Seite der Datei, dass noch eine Einverständniserklärung gesendet werden wird.
      Benutze am besten diese Vorlage und trage dort die Adresse des Bildes ein.
      Die Einverständniserklärung sollte (gleiches Verfahren wie oben) an permissions-de@wikimedia.org geschickt werden.
  3. Wenn der Rechteinhaber die Mail mit der Einverständniserklärung selbst verschickt hat, weise ihn darauf hin, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens gelegentlich seine Mailbox durchsehen soll, denn wenn Rückfragen nicht beantwortet werden, wird das Bild möglicherweise gelöscht.

Alte Werke

Ein Werk ist nur für eine bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Diese Zeit nennt man Schutzdauer. In Deutschland (und vielen anderen Ländern) gilt eine Regelschutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris (pma). Das heißt, dass die Gemeinfreiheit (s. dort für weitere Informationen) des Werkes mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt, beginnt und das Werk frei verwendet werden kann. Das sind zurzeit Werke aller Urheber, welche vor dem 1. Januar 1954 verstorben sind.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.

Probleme mit nachgelassenen Werken

Zunehmend von Bedeutung ist die seit der 2. Schutzdauerrichtlinie EU-weit gültige Regelung der editio princeps, die in Deutschland nachgelassenen Werken, also gemeinfreien Werken, die zuvor nicht erschienen sind oder öffentlich wiedergegeben wurden, einen Schutz von 25 Jahren nach Erstveröffentlichung zusichert. Soweit ein Herausgeber oder eine Institution nachweisen kann, dass er oder sie ein Bild nach Ablauf der Regelschutzfrist erstmals veröffentlicht hat (und zwar in der qualifizierten Form des Erscheinens), kann er einen Schutz von 25 Jahren nach der Veröffentlichung beanspruchen.

Bei nachgelassenen Werken bitte immer auf WP:UF nachfragen!

Sonderfall: Juristische Person des öffentlichen Rechtes als Urheber (bis 1965)

Die bis 1965 in Deutschland geltenden Urheberrechtsgesetze, das LUG und das KUG, sahen unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes Urheber eines Werkes sein können.

  • Das LUG galt für „Schriftwerke“, „Werke der Tonkunst“ und „Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind“ (§ 1 LUG). Veröffentlichte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein solches Werk als Herausgeber und war dessen Verfasser weder auf dem Titelblatt noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluss genannt, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 3 LUG).
  • Das KUG galt für „Werke der bildenden Künste und der Photographie“. Ließ eine juristische Personen des öffentlichen Rechts ein solches Werk als Herausgeber erscheinen und gab das Werk den Namen des Urhebers nicht an, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 5 KUG).

Nach § 134 UrhG gelten diese Regelungen für bis 1965 veröffentlichte Werke fort. Die Dauer der Schutzfrist beträgt 70 Jahre (§ 66 UrhG), sie läuft ab Veröffentlichung (§ 134 Satz 2 UrhG i. V. m. § 32 LUG bzw. § 25 KUG).

Nach Diskussionen wurden bislang drei Gruppen von Abbildungen festgelegt, für die diese Regelungen zutreffen:

  1. Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern,
  2. Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter),
  3. Briefmarken, auf denen der Urheber nicht angegeben ist.

Abbildungen aus diesen Gruppen können, sofern sie vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden, in die deutschsprachige Wikipedia hochgeladen werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss in den Fällen 1 und 2 die Vorlage {{Bild-PD-§-134}} verwendet werden, in Fall 3 die {{Bild-PD-§-134-KUG}}.

Vor Anwendung dieser Vorlage auf andere Gruppen von Abbildungen bitte immer auf WP:UF nachfragen!

Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist

Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.

Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Sobald sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild (sofern es vor dem 1. Juli 1995 erstellt wurde) bekannt hat, gilt jedoch die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris. Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.

Ausführliche Darstellung der Problematik unter Anonymes Werk (Urheberrecht).

Aufgrund der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten verzichtet die deutschsprachige Wikipedia auf Bilder unter Berufung auf anonyme Werke. Stattdessen benutzen wir die im Folgenden erläuterten pragmatischen Regelungen.

Pragmatische Regelung für Bilder, die älter als 120 bzw. 100 Jahre sind

Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert Bilder, die nachweislich 100 Jahre oder älter sind, sofern der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann. Auf Wikimedia Commons gibt es eine entsprechende Regelung für Bilder, die nachweislich mindestens 120 Jahre alt sind:

Grundsätzlich sollten alle Bilder, die dafür alt genug sind, direkt nach Commons geladenen werden.

Bitte beachte, dass es in beiden solchen Fällen durchaus möglich ist, dass der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist (Beispiel: das Foto wurde 1905 von einem 25-Jährigen geschaffen, dieser starb erst 1960 mit 80 Jahren, das Bild ist noch bis 2030 geschützt). In diesem Falle besteht eventuell ein Schadenersatzanspruch. Bitte beachte daher, dass du für Bilder verantwortlich bist, die du hochgeladen hast, und somit auch rechtliche Konsequenzen auf dich zukommen könnten.

Es ist vom Hochlader auf der Dateibeschreibungsseite zu belegen, dass

  • das Bild 100 Jahre oder älter ist und
  • der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.

Fehlen diese Belege, können die betroffenen Bilder wieder gelöscht werden.

Sollte das Werk jedoch innerhalb der vergangenen 25 Jahre erstveröffentlicht worden sein, kann es dem Schutzrecht editio princeps unterliegen (siehe hierzu #Probleme mit nachgelassenen Werken).

Pragmatische Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden

Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert Bilder, die nachweislich vor 1923 (also spätestens 1922) veröffentlicht wurden, sofern der Urheber auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden konnte.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt-1923}} verwendet werden.

Es ist vom Hochladenden oder von anderen auf der Dateibeschreibungsseite zu belegen, dass

  • das Bild vor 1923 (d. h. spätestens am 31. Dezember 1922) veröffentlicht (d. h. in der Regel: gedruckt, Herstellung vor 1923 reicht nicht aus!) wurde und
  • der Name des Urhebers oder sein Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.

Das hochgeladene Bild muss darüber hinaus auf der Seite WP:DÜP/1923 zur Diskussion gestellt werden. In der Diskussion müssen die jeweiligen Umstände auf Nachfrage dargelegt und die oben genannten Belege bei Bedarf näher erläutert und deutlich gemacht werden, warum sie aussagekräftig sind. Persönliche Gespräche mit Fachleuten oder Zeitzeugen, die die Datierung der Veröffentlichung bestätigen, müssen gegebenenfalls belegt oder glaubhaft gemacht werden.

Fehlen die genannten Belege oder erweisen sie sich in der Diskussion als unzureichend, werden die betroffenen Bilder nach 14 Tagen wieder gelöscht.

Simple Bilder, Lichtbilder und Lichtbildwerke

Sofern ein Erzeugnis nicht ein bestimmtes Maß an Individualität im Sinne einer „persönlichen, geistigen“ Schöpfung aufweist, ist dieses nach § 2 UrhG kein Werk und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Hürde für urheberrechtlichen Schutz bezeichnet man als Schöpfungshöhe. Eine Datei, die nicht die Schöpfungshöhe erreicht, ist grundsätzlich gemeinfrei und kann frei verwendet werden (siehe aber den nachfolgenden Absatz). Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} verwendet werden.

Neben dem Werkschutz sieht das Urheberrecht allerdings auch einige Leistungsschutzrechte vor, die einer Verwendung des Erzeugnisses in Wikipedia ebenfalls entgegenstehen. Dies führt etwa dazu, dass sich bei Fotos die Frage der Schöpfungshöhe mehr oder minder erübrigt, da es sich – mit Ausnahme von Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Vorlagen (siehe unten) – auch bei fehlender Schöpfungshöhe zumindest um Lichtbilder handelt, die nach § 72 UrhG eingeschränkt geschützt sind.

Autogramme

Autogramm

Reine Unterschriften sind nicht urheberrechtlich geschützt, siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen. Im Fall von Autogrammkarten ist das mit abgebildete Foto im Normalfall aber geschützt.

Nicht schützbare Fotos (Vervielfältigungen)

Reproduktion eines (zweidimensionalen) Gemäldes, das gemeinfrei ist

Gemäß § 68 UrhG genießen einfache fotografische Vervielfältigungen ("Lichtbilder") gemeinfreier visueller Werke, zum Beispiel alter Gemälde, seit Juni 2021 in Deutschland keinen Leistungsschutz mehr (Umsetzung von Artikel 14 der DSM-RL). In der Schweiz wurde mit der Revision des URG 2020 zwar ein bisher nicht existierender Schutz für Lichtbilder ohne individuellen Charakter eingeführt, der jedoch ausdrücklich nur für Fotografien dreidimensionaler Objekte gilt.[2]

Die Gemeinfreiheit der Vorlage beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: Das Todesdatum eines Malers ist der 15. Mai 1953. Dies bedeutet, dass seine Werke ab 1. Januar 2024 gemeinfrei sind, nicht schon ab 15. Mai 2023). Mit der Gemeinfreiheit der Vorlage endet auch der Leistungsschutz der Reproduktion.[3]

Es existiert im deutschen Recht kein Verlags-Schutzrecht, das das Erlöschen des Urheberrechts überdauert oder bei seinem Fehlen an seine Stelle tritt.

„Visuelle Werke“ sind Kunstwerke, die visuell wahrnehmbar sind. Dies umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine arts“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-Richtlinie) noch weitere Werkarten, ist also weiter gefasst als die Kategorie der bildenden Künste in § 2 des deutschen UrhG.[3]

Zur Handhabung auf Commons siehe When to use the PD Art tag und When to use the PD-scan tag.

Nachdrucke

Wie im letzten Absatz ausgeführt, kann ein Verlag durch den Nachdruck eines gemeinfreien Werks nach deutschem Recht, das innerhalb der deutschsprachigen Wikipedia berücksichtigt wird, kein neues Schutzrecht erlangen. Das gilt sowohl für den Faksimilenachdruck als auch für den Neusatz (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen).

Amtliche Werke

In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt:

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem Meinungsbild der Wikipedia ebenfalls die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Siehe auch Wikipedia:Wappen und Wappensatzung.

Nicht als amtliche Werke gemeinfrei sind nach der überwiegenden Meinung Briefmarken[4]; allerdings gibt es hierzu auch eine ältere, gegenteilige Rechtsprechung des LG München I (AZ 21 S 20861/86; vgl. dazu die Zusammenfassung hier), nach der Briefmarken gemeinfrei sind. Der rechtliche Status von deutschen Briefmarken ist daher als umstritten anzusehen. Für die Wikipedia gilt deshalb, dass Briefmarken ebenso wie andere Werke der bildenden Kunst entweder frei (aufgrund des Alters oder der fehlenden Schöpfungshöhe) oder mit einer Freigabe versehen sein müssen. Es ist daher davon abzusehen neue Briefmarken hochzuladen. Was mit den bisher hochgeladenen Briefmarken geschieht, befindet sich noch in der Erarbeitung. Es ist daher vorerst von Löschanträgen abzusehen.

Diese Regelung gilt aus Sicht des deutschen Rechts weltweit für Werke, die in Deutschland amtliche Werke wären, also z. B. auch für EU-Richtlinien (bzw. deren amtliche Übersetzung).

Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einem Änderungsverbot. Da § 5 Abs. 2 UrhG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur äußerst restriktiv ausgelegt wird, ist bei normalen Fotos (also solchen, die nicht unter die oben abschließend aufgezählten Fallgruppen fallen) nicht davon auszugehen, dass sie als amtliche Werke gemeinfrei sind. Dies betrifft etwa Fotos der Bundespräsidenten, die etwa auf einer Internetseite des Bundespräsidialamts herunterladbar sind, oder von Angehörigen der Verwaltung in der NS-Zeit gefertigte Fotos.

Wenn die Kriterien erfüllt sind, gilt § 5 UrhG auch für amtliche Werke aus der DDR und dem Deutschen Reich.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Amtliches Werk}} verwendet werden.

Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)

Üblicherweise werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die in den Vereinigten Staaten Public Domain sind, hier und auf Commons akzeptiert, da man darauf vertraut, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die von (Bundes-)Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstellt wurden, nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (mit der Domain „.gov“) veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in den Vereinigten Staaten keinem Copyright unterliegt.

Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-US}} verwendet werden.

Auf Commons zulässige Bilder, deren Crown Copyright in Großbritannien abgelaufen ist, werden auch hier akzeptiert. Siehe commons:Commons:Copyright_rules_by_territory/de#Crown_Copyright.

Fair Use

Bilder, die in anderen Wikipedias als Fair Use gekennzeichnet sind, entsprechen nicht den Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia, da das Urheberrecht in D-A-CH den Begriff des „Fair Use“ nicht kennt. Sie können daher nicht verwendet werden. Bitte lade solche Bilder nicht hoch. Allerdings werden in anderen Wikipedias auch Bilder als „Fair Use“ gekennzeichnet, die nach hier in der deutschsprachigen Wikipedia gültigen Richtlinien frei sind. Diese Bilder können unter Beachtung der weiter oben genannten Punkte hochgeladen werden.

Bildzitate

Die Verwendung von Bildern, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, wäre nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen als Bildzitat nach § 51 UrhG zulässig. Bilder ohne freie Lizenz entsprechen jedoch nicht den derzeitigen Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Wikipedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten. Auch auf Wikimedia Commons dürfen unfreie Bilder nicht für die Nutzung als Bildzitat hochgeladen werden.

Ausländisches Recht

Der Schutz von Bildern im Internet bezieht sich immer auf den Staat, für den der Schutz begehrt wird (Schutzlandprinzip). Um Ansprüche durchsetzen zu können, ist auch bei Abmahnungen ein Gerichtsverfahren notwendig. Betrüblich ist, dass sich ein Rechteinhaber oder vermeintlicher Rechteinhaber das Land aussuchen kann, vor dessen Gericht er klagt (Forum shopping). Das Gericht hat dann zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass es nach dem Recht eines anderen Landes urteilt, doch meistens entscheidet es nach dem Recht des eigenen Landes.

Üblicherweise richtet sich die deutschsprachige Wikipedia nach dem Recht der deutschsprachigen Länder, akzeptiert also die Panoramafreiheit nach deutschem Recht. Es gibt allerdings noch keinen Konsens, ob aus Gründen der Risikoverminderung Abbildungen von Objekten aus Ländern, die keine Panoramafreiheit kennen (wie Frankreich), grundsätzlich unzulässig sind.

Werke, deren Schutzfrist im Nicht-EU-Ausland (mit Ausnahme der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und der Vereinigten Staaten) als Ursprungsland (Land, dem der Urheber als Staatsangehöriger angehört) abgelaufen ist, können hier grundsätzlich hochgeladen und von Commons eingebunden werden.

Für Nicht-EU-Ausland gilt in der EU (Deutschland, Österreich) aufgrund der Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich. Ist das Werk im Ursprungsland aufgrund abgelaufener Schutzfrist frei, ist es auch in der EU nicht geschützt.

Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten (außer den EU-Staaten sind das: Island, Liechtenstein und Norwegen) sind nach deutschem Recht wie EU-Bürger zu behandeln.

Für die Schweiz gilt: Ist ein Bild eines Schweizer Urhebers in der Schweiz aufgrund abgelaufener Schutzfrist gemeinfrei, ist es aufgrund des zwingend in der EU vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs weder in Deutschland noch in Österreich geschützt. Ist ein Bild in keinem der drei Staaten geschützt, kann es in der deutschsprachigen Wikipedia selbstverständlich verwendet werden. ACHTUNG: Es geht nicht darum, was der Fall wäre, wenn der Schweizer Urheber ein EU-Bürger wäre.

Die Vereinigten Staaten haben einen Staatsvertrag mit Deutschland, der US-Urhebern die Gleichbehandlung mit deutschen Urhebern zusichert.

Bilder auf Commons, die in den Vereinigten Staaten Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. Dienstliche Werke von US-Bundesbediensteten, die in den Vereinigten Staaten Public Domain sind, werden akzeptiert, siehe oben Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere).

Entscheidungsbaum

Dieser Entscheidungsbaum soll anhand eines kurzen Frage-Antwort-Schemas die Beantwortung der Frage erleichtern, ob ein Bild, das man hochladen will, wirklich frei im Sinne der GFDL ist. Er ist jedoch nicht für schwierige Spezialfälle gedacht. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur die GNU FDL berücksichtigt. Alle zulässigen Lizenzbausteine finden sich unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder.

Frage-Antwort-Entscheidungsbaum zum Hochladen

In Textform

Bild selbst erstellt?
„Selbst erstellt“ bezieht sich nur auf komplett selbstgemachte Bildwerke. Keine selbst erstellten Werke sind: • Reine Reproduktionen (Abzeichnen, Abfotografieren), • Fotos von Buchumschlägen (mangelnde Schöpfungshöhe der Buchumschläge kann jedoch die Publikation einer Ablichtung erlaubt sein lassen), CD-Covers, Kunstwerken (dazu zählen auch Plastikfiguren; Ausnahmen nur bei Panoramafreiheit), • Flachbildscans, • Screenshots, • Bearbeitungen von mangelnder Schöpfungshöhe (also Nachahmungen und Verfremdungen, auch kleinere Überarbeitungen anderer Werke wie insbesondere „Fan-Art“).

  • Ja:
    Ich stimme zu, das Bild unter eine freie Lizenz zu stellen?
    • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, Urheber (kurzer Vermerk „selbst erstellt“) und Erstellungsdatum.
    • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das selbsterstellte Bild trotzdem hochgeladen wird, hat man den Lizenzbestimmungen zugestimmt und kann nachträglich nicht verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
  • Nein:
    Ist der Urheber/Rechteinhaber (Erbe) des Bildes bekannt?
    • Ja:
      Hat der Urheber/Rechteinhaber des Bildes zugestimmt, das Bild unter die GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu stellen?
      • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein (z. B. {{Bild-frei}}, {{Bild-CC-by-sa/3.0}}, {{Bild-GFDL}}), (Internet-)Quelle/Urheber, Erstellungsdatum und Zitat der Einverständniserklärung des Urhebers. Eventuelle Veränderungen des Bildes mit angeben.
      • Nein:
        Ist der Urheber vor dem 1. Januar des Jahres 1954 (2024 minus 70) verstorben?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und das Einverständnis des Urhebers/Rechteinhabers nicht eingeholt wird, muss es wieder gelöscht werden. Strittige Fälle („Lichtbild“ versus „Lichtbildwerk“) bitte auf WP:UF klären.
    • Nein:
      Ist das Bild älter als 100 Jahre?
      • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden. Dabei muss dokumentiert werden, dass die Recherchen nach dem Urheber erfolglos geblieben sind.
      • Nein:
        Ist das Bild nachweislich vor 1923 veröffentlicht (z. B. in der Presse abgedruckt) worden?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden; die Nachweise für die Veröffentlichung und die Erfolglosigkeit der Recherchen nach dem Urheber müssen aber auf der Seite WP:DÜP/1923 dargelegt und diskutiert werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Im Zweifelsfall (unbekannte Entstehung, Klärung des Urhebers) an die WP:UF zur genaueren Klärung wenden. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und die genaue Sachlage nicht oder negativ geklärt wird, muss es wieder gelöscht werden.

Fußnoten

  1. Bitte jedoch auch Leistungsschutzrechte beachten!
  2. Martin Steiger: Urheberrecht: Überblick über den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz. Steiger Legal, 10. Januar 2020, abgerufen am 2. April 2021.
  3. a b Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes S. 122 (PDF, 1,4 MB).
  4. vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az.: 15 O 377/11; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 5, Rdnr. 4; Schricker GRUR 1991, 645, 652 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 517; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5, Rndr. 20; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 14; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz Handkommentar, § 5 Rn. 4; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rdnr. 10 m. w. N.; a. A. Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht, 9. Aufl., S. 207, der allerdings für Sondermarken auch dagegen ist.