„3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes“ – Versionsunterschied
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Die Zuständigkeit des 3. Strafsenats für Staatsschutzsachen umfasst regelmäßig auch die Fälle [[Terrorismus|terroristischer]] Verbrechen, weswegen seine Entscheidungen häufig auf ein starkes öffentliches Interesse stoßen. In diesem Zusammenhang hatte der 3. Strafsenat auch über die Revisionen gegen Entscheidungen des [[Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg|Oberlandesgerichts Hamburg]] im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 zu befinden. Mit [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] vom 4. März 2004 hob er die erste Verurteilung eines mutmaßlichen Terroristen auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück. In einem weiteren Urteil vom 9. Juni 2005 bestätigte der Senat das [[Freispruch|freisprechende Erkenntnis]] des Oberlandesgerichts Hamburg in einem anderen Fall. |
Die Zuständigkeit des 3. Strafsenats für Staatsschutzsachen umfasst regelmäßig auch die Fälle [[Terrorismus|terroristischer]] Verbrechen, weswegen seine Entscheidungen häufig auf ein starkes öffentliches Interesse stoßen. In diesem Zusammenhang hatte der 3. Strafsenat auch über die Revisionen gegen Entscheidungen des [[Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg|Oberlandesgerichts Hamburg]] im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 zu befinden. Mit [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] vom 4. März 2004 hob er die erste Verurteilung eines mutmaßlichen Terroristen auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück. In einem weiteren Urteil vom 9. Juni 2005 bestätigte der Senat das [[Freispruch|freisprechende Erkenntnis]] des Oberlandesgerichts Hamburg in einem anderen Fall. |
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Aufsehen erregte |
Internationales Aufsehen erregte 1992 der sogenannte Ossietzky-Beschluss,<ref>[[Ivo Heiliger]]: [http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1993/19932Heiliger_S_194.pdf Windiges aus der deutschen Rechtssprechung. Der Ossietzky-Beschluss des Bundesgerichtshofes]</ref> worin der 3. Strafsenat den Antrag von [[Rosalinda von Ossietzky-Palm]] auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ihren Vater, den Friedensnobelpreisträger [[Carl von Ossietzky]], zurückwies. Ossietzky war 1931 im sogenannten [[Weltbühne-Prozess]] vom damaligen Leipziger [[Reichsgericht]] in einem [[Politische Justiz|politischen Verfahren]] zu 18 Monaten Freiheitsentzug wegen Landesverrates verurteilt worden, nachdem er [[Geheime Fliegerschule und Erprobungsstätte der Reichswehr|geheime Rüstungsaktivitäten der damaligen Reichswehr]], die gegen den [[Friedensvertrag von Versailles|Versailler Vertrag]] verstießen, öffentlich machte. |
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== Weblinks == |
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Version vom 18. März 2012, 21:54 Uhr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zuständigkeit
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig (Stand 2012) sind dem 3. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:
- Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Rostock
- Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der in § 74a GVG bezeichneten Strafkammern aus allen Oberlandesgerichtsbezirken
- Revisionen in Strafsachen, die eine in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 GVG genannte Straftat betreffen
- Revisionen in Strafsachen, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz - auch in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung - betreffen
- Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern, sofern sie Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB), der Kennzeichenverwendung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes, der geheim gehaltenen Ausländerverbindung (§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des AufenthG) oder der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 und 2 StGB) oder der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot nach Maßgabe des § 74a Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GVG betreffen
- Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, § 310 Abs. 1 StPO, § 102 Satz 2 JGG bestimmten Fällen, sowie in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 3. Halbsatz (i. V. m. § 138d Abs. 6) StPO, soweit die Entscheidung nach §§ 138a, 138b StPO in Verfahren erfolgt ist, in welchen der 3. Strafsenat gemäß Nr. 2 über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat
- Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z.B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um die durch §§ 74a, 120 GVG begründete Zuständigkeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte und um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 3 die Zuständigkeit des 3. Strafsenats begründet ist
- Entscheidungen nach § 121 Abs. 4 StPO
- Entscheidungen nach §§ 35 und 37 Abs. 4 EGGVG
- Entscheidungen nach § 138c Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StPO (Entscheidungen nach §§ 138a, 138b StPO in Fällen, in denen die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden)
- Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind
- Entscheidungen in Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (etwa nach dem Bundespolizeigesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist
Die Spezialzuständigkeit des 3. Strafsenats bezieht sich daher vor allem auf den Bereich des Staatsschutzrechts, weil hier die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder den Staatsschutzkammern der Landgerichte liegt.
Besetzung
- Vorsitzender: Jörg-Peter Becker
- Stellvertretender Vorsitzender: Jürgen Schäfer
- Beisitzer: Wolfgang Pfister, Gerhard von Lienen, Erwin Hubert, Beate Sost-Scheible, Herbert Mayer, Eva Menges
Vorgänger von Jörg-Peter Becker als Senatsvorsitzender waren Klaus Tolksdorf, der nunmehr Präsident des Bundesgerichtshofs ist, und Klaus Kutzer.
Entscheidungen
Die Zuständigkeit des 3. Strafsenats für Staatsschutzsachen umfasst regelmäßig auch die Fälle terroristischer Verbrechen, weswegen seine Entscheidungen häufig auf ein starkes öffentliches Interesse stoßen. In diesem Zusammenhang hatte der 3. Strafsenat auch über die Revisionen gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 zu befinden. Mit Urteil vom 4. März 2004 hob er die erste Verurteilung eines mutmaßlichen Terroristen auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück. In einem weiteren Urteil vom 9. Juni 2005 bestätigte der Senat das freisprechende Erkenntnis des Oberlandesgerichts Hamburg in einem anderen Fall.
Internationales Aufsehen erregte 1992 der sogenannte Ossietzky-Beschluss,[1] worin der 3. Strafsenat den Antrag von Rosalinda von Ossietzky-Palm auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ihren Vater, den Friedensnobelpreisträger Carl von Ossietzky, zurückwies. Ossietzky war 1931 im sogenannten Weltbühne-Prozess vom damaligen Leipziger Reichsgericht in einem politischen Verfahren zu 18 Monaten Freiheitsentzug wegen Landesverrates verurteilt worden, nachdem er geheime Rüstungsaktivitäten der damaligen Reichswehr, die gegen den Versailler Vertrag verstießen, öffentlich machte.
Weblinks
Belege
- ↑ Ivo Heiliger: Windiges aus der deutschen Rechtssprechung. Der Ossietzky-Beschluss des Bundesgerichtshofes