Verlässlichkeit ist eine wichtige Größe im Geschäftsleben. Sind die Verhältnisse ungeklärt, lassen sich Businessentscheidungen nicht seriös treffen. Besonders dann, wenn die Rechtslage unklar ist. Daher begrüßt der UAV DACH ausdrücklich die gestern vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in Kraft gesetzten Ausnahmen von den europäischen #SERA-Vorgaben für #unbemannte Luftfahrzeuge, die in der Kategorie „Specific“ betrieben werden. Denn damit wird, zunächst einmal befristet bis zum 20. Juni 2025, Klarheit geschaffen, wo bislang eine widersprüchliche Rechtslage für Unsicherheit gesorgt hat.
Grundsätzlich unterliegt der #UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie den betrieblichen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 (Standardised European Rules of the Air, SERA). Doch diese sind mit Blick auf die bemannte #Luftfahrt konzipiert und daher aus ganz praktischen beziehungsweise technischen Gründen nicht vollumfänglich auf den UAS-Einsatz zu übertragen. Erschwerend kommt hinzu, dass einzelne Vorschriften der europäischen "#Drohnenverordnung" (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) nicht mit den SERA-Vorgaben vereinbar sind. In diesen Fällen sind zwar grundsätzlich die Vorgaben der DVO 2019/947 anzuwenden, doch Klarheit für Betreiberinnen und Betreiber sieht ganz sicher anders aus.
Ein Umstand, auf den der UAV DACH gegenüber den zuständigen Regulierungs- und Kontrollinstanzen wiederholt hingewiesen und eine Klarstellung angemahnt hat. Mit Erfolg. Denn so wie bei der Einrichtung von geografischen Gebieten zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung nutzte das zuständige BMDV nun die Möglichkeiten, die Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit bietet. Per Allgemeinverfügung wird durch einzelne Ausnahmen von SERA für unbemannte Luftfahrzeuge in der „speziellen“ Kategorie Rechtssicherheit hergestellt. Und zwar sowohl für Betreiberinnen und Betreiber als auch die zuständigen Genehmigungsbehörden.
Damit folgt der Gesetzgeber der Sichtweise des UAV DACH und trägt zur Umsetzung ökonomisch nachhaltiger UAS-Anwendungen wie etwa den Drohnenbetrieb in Kontrollzonen bei. Denn nun ist klar, dass grundsätzlich genehmigte #BVLOS-Missionen nicht zwingend am Rand von Kontrollzonen beendet oder unwirtschaftliche Umwege in Kauf genommen werden müssen. Auf diese Weise lassen sich beispielsweise Infrastrukturinspektionen oder auch die Überwachung sensibler Bereiche ökologisch nachhaltig, ökonomisch sinnvoll und vor allem sicher umsetzen.
Ein gutes Beispiel dafür, wie sorgfältige Informationsmaßnahmen und eine enge Vernetzung mit Stakeholdern aus Industrie und Behörden dazu beitragen können, ermöglichende Rahmenbedingungen für die Drone-Economy zu gestalten.