Die Förderung der bAV für Niedrigverdiener wird ab 2025 durch das BRSG II deutlich attraktiver gestaltet 🔔 Die Niedrigverdiener-Förderung nach § 100 EStG, die es Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen ermöglicht, eine Altersvorsorge über arbeitgeberfinanzierte Beiträge aufzubauen, wird in mehreren Punkten verbessert. 𝗪𝗮𝘀 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘃𝗲𝗿ä𝗻𝗱𝗲𝗿𝘁 𝘀𝗶𝗰𝗵 𝘂𝗻𝗱 𝘄𝗮𝘀 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗱𝗶𝗲 𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲? 1️⃣ Ab 2025 wird der maximal förderfähige Beitrag von 288 Euro auf 360 Euro pro Jahr erhöht. Arbeitgeber können somit bis zu 1.200 Euro jährlich in förderfähige bAV-Verträge einzahlen und diese Beiträge zu 30 Prozent steuerlich geltend machen. 2️⃣ Ein weiterer Vorteil ist die Anpassung der Einkommensgrenzen. Künftig wird die förderfähige Lohngrenze an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt und dynamisch angepasst. Ab 2025 liegt diese Grenze bei einem Monatseinkommen von 2.718 Euro, was die Teilnahme an der Förderung langfristig erleichtert. 3️⃣ Die Arbeitgeberbeiträge zur bAV werden doppelt gefördert: Einerseits über den Betriebsausgabenabzug, andererseits über die spezielle Förderung nach § 100 EStG, was eine Gesamtförderung von bis zu 51 Prozent ermöglicht. Diese Änderungen bieten neue Anreize für den Ausbau arbeitgeberfinanzierter bAV-Lösungen – besonders auch in der täglichen bAV-Beratung. #DieStuttgarter #bAV #Förderungen #Niedrigverdiener
Beitrag von Stuttgarter Lebensversicherung a.G.
Relevantere Beiträge
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Neuigkeiten aus bAVheute der Stuttgarter. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) II Verbesserungen in der Förderung der bAV für Niedrigverdiener ab 2025 Das BRSG II verbessert die Förderung für Niedrigverdiener bei durch den Arbeitgeber finanzierter bAV. Wie genau und warum sich das für Firmen und ihre Belegschaft lohnt, erfahren Sie hier. https://lnkd.in/dKDsXczn
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Betriebsrente wird gestärkt: mehr Förderung für Geringverdiener Der neue Gesetzesentwurf zur Stärkung der Betriebsrente könnte einige positive Änderungen bringen - insbesondere für Geringverdiener. Ich habe für euch die wichtigsten Änderungen zusammengefasst: 👉 Die Aufstockung der Geringverdienerförderung: Die Grenze für die Einzahlung steigt von 960 Euro auf 1.200 Euro. Durch diese Veränderung können Geringverdiener besser durch ihren Arbeitgeber unterstützt werden und es hilft ihnen, ihre Altersvorsorge zu sichern. 👉 Die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung wird angehoben und dynamisiert: Dies verhindert, dass Geringverdiener durch kleine Gehaltsanpassungen plötzlich aus der Förderung herausfallen. Eine wichtige Änderung, die mehr Sicherheit und Stabilität bringt. 👉 Zusätzlich wird das Sozialpartnermodell, das seit 2018 existiert, weiter geöffnet und die Abfindung von kleinen Anwartschaften flexibilisiert. Diese Anpassungen sollen die Betriebsrente insgesamt attraktiver und effizienter machen. Zwar sind mit diesem Gestzesentwurf bei weitem nicht alle Wünsche erfüllt, aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung und eröffnet Geringverdienern neue Perspektiven für eine gesicherte Zukunft. Erfahren Sie mehr zum Thema im Link in den Kommentaren. Was halten Sie vom Gesetzesentwurf? Hinterlassen Sie Ihre Meinung gerne in den Kommentaren. #Betriebsrente #Altersvorsorge #Geringverdiener #Sozialpartnermodell #Rentenreform #Finanzplanung #Zukunftssicherung
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Sehr interessant! Verbesserung der Niedrigverdienerförderung Die Einkommensgrenze nach § 100 EStG soll dynamisiert werden und beträgt künftig 3% der BBG (2024: 2.718 Euro statt 2.575 Euro). Es bleibt bei der prozentualen Förderung von 30%. Durch die Anhebung des maximal förderfähigen Beitrags von 960 auf 1.200 Euro erhöht sich bei gleicher Förderquote der Förderhöchstbetrag auf 360 Euro. https://lnkd.in/d33q_b7Z
Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Ein erster Überblick - bAVheute
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www.pdmschweizwohin.ch Die Vorlage, die diesen Sommer zur Abstimmung kommt dient den Kleinverdienern und vor allem den Frauen nur bedingt. Das BVG braucht eine Totalrevision. Die BVG-Kasse entsteht im Kapitaldeckungsverfahren. Sparen für sich selbst. Als Grundlage muss für die gesamte Bevölkerung die AHV pflichtig ist eine Parallelklasse geschaffen werden. (Berufliche Vorsorgekasse) BVK Die Pensionskassen in der jetzigen Form sind aufzulösen und das angesammelte Kapital ist an die Kasse des Bundes zu überweisen. Sachwerte wie z.B. Liegenschaften der Versicherungen sind in Kapitalwerte umzuwandeln und der entsprechende Wert ist der Kasse des Bundes zu überweisen. Die Freizügigkeits-Konten sind aufzulösen und das Kapital ebenfalls der Kasse des Bundes zuzuführen. Jede Person erspart sich sein eigenes Kapital für das Alter. Jeder verdiente Franken, sei es als selbstständig erwerbende Person oder als angestellte Person bei einem oder auch mehreren Arbeitgebern erwirtschaftet einen Beitrag zur Versorgung im Alter. Als Grundlage für die Einlage gilt der Bruttolohn, abzüglich 20%. Von diesem Betrag sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen 12% an die BVG-Kasse abzuliefern. Die Beitragssätze für das BVG sollen dynamisch sein Das die dynamischen Beiträge rechtens sind entnehme ich dem K-Tip Nr. 2 vom 01.02.2023 S. 29 Die Aussicht auf eine duale Berufsbildung soll ein Anreiz sein möglichst früh in die Arbeitswelt einzutreten. Lernende, Jugendliche und junge Personen bis maximal 25 Jahre, unabhängig von der Lohnhöhe mit einem kleinen Prozentsatz vom Bruttolohn an den Sozialwerken zu beteiligen. z.B.20% für Lernende und Jugendliche zu 80% für den Arbeitgeber. Nach der Erstausbildung, spätestens aber ab dem sechsten Erwerbsjahr bis zum fünfundvierzigsten Erwerbsjahr ist der Anteil paritätisch. 50% von Arbeitnehmer zu 50% von Arbeitgeber. Nach Vollendung des fünfundvierzigsten Erwerbsjahrs soll sich der Satz wieder ändern. Die Erwerbsjahre sind ab der Liste der AHV-Kasse zu entnehmen. 80% von Arbeitnehmer zu 20% von Arbeitgeber. So könnte sich ein älterer Arbeitnehmer als interessant für den Arbeitgeber erweisen. Das angesparte Kapital des einzelnen Versicherten ist mit mindestens 2% zu verzinsen. Die Verzinsung wird jährlich dem bestehenden Kapital gutgeschrieben. So ergibt sich die Summe des ersparten Kapitals aus den Einzahlungen des laufenden Jahres plus die Verzinsung. Es entstehen Zinseszinsen die dem Alterskapital gutgeschrieben werden. Der Bundesrat legt den Zinssatz fest. Der Zinssatz darf 2% nicht unterschreiten. Einzelfirmen werden nach dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkommen beurteilt. Die Mindesteinlage beträgt aber CHF 600.-- pro Jahr.
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www.pdmschweizwohin.ch Wie es aussieht, Stand 03.03.2024 15:00 wird die Renteninitiative vom Stimmvolk abgelehnt. Das gibt eine zweite Chance die AHV-Vorlage zu korrigieren. Dafür braucht es keine Steuererhöhung für alle. Für die Finanzierung ist die Börsen-Transaktionsgebühr einzuführen. Das Ziel muss sein, ab dem ersten AHV-Pflichtigen Lohn 50 Jahre Lebensarbeitszeit, Jedoch maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs. Akademiker, die später in die Erwerbstätigkeit eintreten sollen ebenfalls 50 Jahre zur Altersvorsorge beitragen. Die 13. AHV-Rentenauszahlung kostet viel und wird bei den schwachen Einkommen nicht viel ändern. Die Schwelle für eine Vollrente und Maximalrente, bei einer Lebensarbeitszeit von 50 Jahren, soll von 88'200 auf 44'100 Franken gesetzt werden. So können die das Maximum erreichen, die es auch wirklich brauchen und der Anteil von Personen die den unwürdigen Gang zum Erhalt von Ergänzungsleistungen gehen müssen, die von Bund und den Kantonen finanziert wird, würde sich erheblich verkleinern.
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Das BRSG II verbessert die Förderung für Niedrigverdiener bei durch den Arbeitgeber finanzierter bAV. Wie genau und warum sich das für Firmen und ihre Belegschaft lohnt, erfahren Sie hier.
Verbesserungen in der Förderung der bAV für Niedrigverdiener ab 2025 - bAVheute
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Gestern wurde der mit Spannung erwartete BMAS/BMF-Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes an die Verbände versendet. Ziel des Gesetzentwurfes ist eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch eine höhere Verbreitung guter Betriebsrenten, insbesondere bei Kleinbetrieben und Geringverdienern. Noch in diesem Sommer wird das Gesetz das Kabinett passieren und anschließend in das parlamentarische Verfahren gehen. Im Folgenden erhalten Sie einen Einblick in einige geplante Gesetzesverbesserungen: ü Verbesserte Rahmenbedingungen beim Sozialpartnermodell (SPM): Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dem SPM beitreten, wenn ein Tarifvertrag dies ermöglicht oder die zuständige Gewerkschaft dies nach ihrer Satzung erlaubt. Arbeitgeber werden bei mangelhafter Beteiligung nicht haftbar gemacht; Zudem sind verbesserte Rahmenbedingungen für die Puffer-Bildung vorgesehen. ü Opting-out ist nun auch auf Betriebsebene möglich, wenn der Arbeitgeber mindestens 20% beteiligt ist. ü Bezug der Betriebsrente schon bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente möglich ü Abfindungszahlungen werden deutlich vereinfacht ü Dynamisierung der Geringverdienerförderung ü Bedeckungsvorschriften der Pensionskassen werden flexibilisiert und Anpassung der finanzaufsichtsrechtlichen Definition (damit zukünftig auch bei einem teilweise Wegfall des Einkommens eine Leistung bezahlt werden kann) ü Veränderung der Anlagevorschriften sehen eine Erhöhung der Risikokapitalquote und die Einführung einer Infrastrukturquote vor ü Ratenzahlungen durch Pensionsfonds werden möglich ü Das neue Hinzuverdienstrecht wird für Wertguthaben angepasst ü Der PSV kann künftig automatisiert Beitragsbescheide erlassen. Zu dem Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes gelangen Sie unter dem folgenden Link: https://lnkd.in/eCiTci6V #zweitesBetriebsrentenstärkungsgsetz #bAV #Gesetzgebung
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Das Niveau der gesetzlichen Rente sinkt kontinuierlich. Das müsste der betrieblichen Altersversorgung (#bAV) Auftrieb geben. Leider ist das Gegenteil der Fall. Nur noch 40 Prozent der Mitarbeitenden sorgen mit einer #Betriebsrente fürs Alter vor, und die Quote fällt weiter. Kein Wunder: Aktuell können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der bAV nicht individuell über ihre Anlagestrategie und die damit verbundenen #Renditechancen entscheiden – der Vertrag wird vom Arbeitgeber vorgegeben. Hinzu kommen hohe Abgaben in der Auszahlungsphase, die die Rentabilität schmälern. „Das große Potenzial der bAV wird derzeit nicht ausgeschöpft. Um die Nachfrage zu steigern brauchen wir dringend #Reformen, die diese Vorsorgelösung wieder attraktiver machen – und zwar aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich eben für oder gegen eine bAV entscheiden“, erklärt Birger Jeurink, Geschäftsführer der VSMA GmbH. Welche Reformansätze Birger Jeurink vorschlägt lesen Sie in der Kolumne ➡️ https://lnkd.in/e872JJCa #bAV #altersvorsorge #rentenreform #betriebsrente #fachkräftemangel #kolumne #benefits #insurance #maschinenbau #anlagenbau #VSMA #VDMA
Meinung des Monats: Die betriebliche Altersversorgung (bAV) muss attraktiver werden! - VSMA GmbH
https://www.vsma.de
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www.pdmschweizwohin.ch Die AHV-Initiativen der SP und FDP sind abzulehnen. Um würdevoll und ohne finanzielle Angst in Pension zu gehen muss die Altersvorsorge neu überdacht werden. Dazu gehören die Lebensarbeitszeit von 50 Jahren, die AHV, das BVG, EL und die dritte Säule. Die AHV, im Umlageverfahren, braucht eine solide und langfristige Finanzierung aus den Lohnabgaben (9%), der Mehrwertsteuer (8.2%), den Zuwendungen aus Alkoholsteuer, Tabaksteuer und Kasinoabgaben, mit Bewirtschaftung des Fonds. Als vierte Einnahmequelle wird die Börsentransaktionsgebühr eingeführt. Sie schmerzt niemanden, es trifft nur die Spekulanten. Um die Voll und Maximalrente zu erreichen, ist die Hürde von 88'200 auf 44'100 Franken zu senken. So ist es für einen «Normalverdiener» möglich das Maximum zu erreichen. Ausländische Personen, die nach der Pensionierung wieder im Ausland leben haben maximal einen Anspruch auf eine ¼ Rente. Beim BVG, im Kapitaldeckungsverfahren, muss der Ansatz für die Rentenbildung neu gedacht werden. Die BVG-Kassen in der jetzigen Form sind aufzulösen und einer Einheitskasse, einer Paralellkasse der AHV anzufügen. Für das Inkasso und der Verwaltung sind die Strukturen der AHV zu nutzen. 80% des AHV-Pflichtigen Lohnes sind die Ausgangslage für die BVG-Berechnung mit 11% Lohnabzug. Beispiel: 5'000 Franken Monatslohn – 80% = Berechnungsgrundlage 4'000 x 11% Gesamtanteil = 440: 2 =je Arbeitgeber und Arbeitnehmer 220 Franken = 440 Franken monatlich in den BVG-Topf. Das BVG-Vermögen muss über die ganze Dauer der Kapitalanhäufung mit mindestens 2% Verzinst werden. Zinseszinsen sind anzurechnen.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz das parlamentarische Verfahren eröffnet. Aus Sicht der #Versicherer enthält es viele wichtige Punkte, die zu einer stärkeren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (#bAV) führen können. Dazu zählt vor allem die Anpassung der Geringverdienerförderung, die nicht nur angehoben werden soll, sondern künftig auch mit der Lohnentwicklung mitwächst. „Das macht die Betriebsrente gerade für diejenigen attraktiver, die sie am nötigsten brauchen“, urteil Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.. Auch die vorgesehene Möglichkeit für Betriebe, ihre Angestellten über ein Opt-out automatisch in die bAV einzubinden, könnte der #Betriebsrente einen großen Schub geben. Allerdings: Dass die 100-Prozent-Garantie außerhalb von Sozialpartnermodellen nicht gelockert werden soll, um auch bei den übrigen bAV-Produkten höhere Renditen zu ermöglichen, sehen die Versicherer kritisch. „Wir wünschen uns mehr Flexibilität, damit #Direktversicherungen, #Pensionskassen und #Pensionsfonds die Chancen des Kapitalmarkts stärker nutzen können", so Asmussen.
Versicherer unterstützen Reform der Betriebsrente
gdv.de
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