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Die Förderung der bAV für Niedrigverdiener wird ab 2025 durch das BRSG II deutlich attraktiver gestaltet 🔔 Die Niedrigverdiener-Förderung nach § 100 EStG, die es Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen ermöglicht, eine Altersvorsorge über arbeitgeberfinanzierte Beiträge aufzubauen, wird in mehreren Punkten verbessert. 𝗪𝗮𝘀 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘃𝗲𝗿ä𝗻𝗱𝗲𝗿𝘁 𝘀𝗶𝗰𝗵 𝘂𝗻𝗱 𝘄𝗮𝘀 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗱𝗶𝗲 𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲? 1️⃣ Ab 2025 wird der maximal förderfähige Beitrag von 288 Euro auf 360 Euro pro Jahr erhöht. Arbeitgeber können somit bis zu 1.200 Euro jährlich in förderfähige bAV-Verträge einzahlen und diese Beiträge zu 30 Prozent steuerlich geltend machen. 2️⃣ Ein weiterer Vorteil ist die Anpassung der Einkommensgrenzen. Künftig wird die förderfähige Lohngrenze an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt und dynamisch angepasst. Ab 2025 liegt diese Grenze bei einem Monatseinkommen von 2.718 Euro, was die Teilnahme an der Förderung langfristig erleichtert. 3️⃣ Die Arbeitgeberbeiträge zur bAV werden doppelt gefördert: Einerseits über den Betriebsausgabenabzug, andererseits über die spezielle Förderung nach § 100 EStG, was eine Gesamtförderung von bis zu 51 Prozent ermöglicht. Diese Änderungen bieten neue Anreize für den Ausbau arbeitgeberfinanzierter bAV-Lösungen – besonders auch in der täglichen bAV-Beratung. #DieStuttgarter #bAV #Förderungen #Niedrigverdiener

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