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| | Ho 177 T 1 Nr. 176 | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1607 August 4 |
Zwischen der Gräfin Katharina zu Hohenzollern, geb. Freiin zu Welsberg und Primör, Witwe, am kaiserlichen Kammergericht bestätigte Vormünderin der von dem verstorbenen Grafen Christoph zu Hohenzollern hinterlassenen Kinder, einerseits und den 7 Dorfschaften Gruol, Heiligenzimmern, Weildorf, Bittelbronn, Hart, Höfendorf und Bietenhausen andererseits bestanden viele Jahre lang Streitigkeiten, in deren Verlauf die beiden Parteien Kammergerichtsprozesse angestrengt hatten. Joachim von und zu Hausen und Stetten am Kalten Markt, Hans Kaspar von Neunegg zu Glatt, kaiserlicher und österreichischer Rat und Obervogt zu Horb, Jakob Hornstein, Landschreiber der Herrschaft Hohenberg, Joachim Faber Dr. der Rechte, württembergischer Hofgerichtsassessor zu Tübingen, Benz Haug, Marschall der Herrschaft Hohenberg, Jochem Fünckh, Assessor des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil, Hans Jakob Schott, württembergischer Untervogt zu Sulz, Michel Frey, Schultheiß zu Binsdorf, als erbetene Schiedsrichter hören die Parteien, sehen die Dokumente, Urbar- und Lagerbücher durch und legen die Streitigkeiten bei: 1. Die 7 Dorfschaften müssen für die strittige Fron jährlich 700 Gulden, die Hälfte an Gallus, die andere Hälfte an Mitfasten, in Geld erstatten. Es bleibt jedoch bei dem Fronen zur Mühle in Haigerloch samt der Madenwiese im Gruoler Zwing und Bann. - Die 7 Dorfschaften müssen zur gräflichen Behausung in Haigerloch jährlich 420 Klafter Holz in Fron hauen bzw. transportieren, sonst aber keine andere Fron leisten 2. Entrichtung des Umgeldes 3. Entrichtung der Vogtgarben 4. Entrichtung der Leibhennen von den leibeigenen Untertanen nur beim Verlassen der Herrschaft 5. Jährliche Entrichtung der Grashühner oder dafür Geld 6. Gebrauch der einheimischen Handwerker durch die Untertanen 7. Transport der Früchte in die Mühle zu Gruol 8. Entrichtung des Hauptfalls von hingerichteten "Hexenpersonen" 9. Bestrafung von Ehebruch 10. Entrichtung des Abzugs 11. Beschwerung derer von Weildorf durch die Schäferei Trillfingen. Weidebenutzung zu Weildorf 12. Betr. Frevel und Bußen bleibt es bei der Landesordnung 13. Verpflichtung der 7 Dorfschaften zum Fruchtverkauf in der Stadt Haigerloch. Freier Viehverkauf. Salzkauf nach der Landesordnung 14. Abbitte und Begnadigung der Untertanen für Ungehorsam, Störrigkeit und Widerspenstigkeit 15. Etlichen Untertanen wegen der Fron abgepfändete Rosse, Weine und anderes betr. Es werden zwei Vertragsbriefe (für jede Partei einen) ausgefertigt |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 {176 (a)} | Archivalieneinheit |
1607 September 18 |
Es bestand Streit zwischen Altvätern und Brüdern des Gotteshauses Bernstein, 3. Regel des hl. Franziskus, als Klägern und Vogt, Gericht und Gemeinde des Fleckens Heiligenzimmern in der hohenzollern-haigerlochischen Herrschaft als Beklagten wegen Zutriebs und Weigangs. Die Kläger berufen sich betr. Zutrieb des Viehs auf Heiligenzimmerischen Bann ohne Unterschied und ohne Begrenzung (Ochsen, Rosse, Gallvieh oder Schafe) auf ein österreichisches Privileg von 1445, nach dem die von Heiligenzimmern Schafe und Vieh nicht auf den Bernsteinischen Bann treiben dürfen, während die von Heiligenzimmern sich auf einen durch die gräfl. haigerlochischen Beamten aufgerichteten Vertrag von 1515 berufen. Der Streit wird gütlich verglichen durch Vermittlung von Jakob Hornstain und Lorenz Haug, kaiserlicher und des Erzherzogs Maximilian zu Österreich, unter deren Territorium, Schutz und Schirm das Gotteshaus liegt, Landschreiber und Marschall der Herrschaft Hohenberg, Michael Weygle, Dr. der Rechte, und Martin Bürster, Obervogt und Rentmeister der Herrschaft Haigerloch und deren von Heiligenzimmern Oberamtleute, in Gegenwart und mit Bewilligung des Bernhard Rast, Franziskanerordens und Provinzials des Gotteshauses: Die von Bernstein können künftig ihre Bau- und Geldgüter nach Belieben mit Zugochsen oder Rossen bebauen, auch andere notwendige Arbeiten damit verrichten, dürfen jedoch nicht mehr als 12 Zugochsen oder 5 oder 6 Ziehrosse haben, auch sonst kein anderes Vieh halten und auf die Weide schlagen als 37 Haupt oder Stücke (von Rossen, Ochsen oder anderem rinderhaftem Vieh) laut dem Haigerlocher Vertrag (von 1452), mit welchem Vieh sie sich in geschlossenen Bannzeiten in folgendem Gebiet halten sollen; Gotteshaus - Straße nach dem Kienlinwasen gen der Gruob - den Wald hinauf hinter Hans Unfrids Weinberg ob dem Schömberg - Bergfelder Weg - Kirchberger Wald - neugesetzte Weidsteine - Stein, welcher deS Wald von Heiligenzimmern und Bergfelden scheidet - Lochenhaub - Bergfelder Weg. Die Brüder sollen die Steine nicht überfahren. Wenn die Felder leer, offen und abgeerntet sind, können die von Bernstein mit allem ihrem Vieh in dem genannten Bezirk der Waldung und auch von derselben herüber und von dem Gotteshaus hinein in ihre Baufelder bis an den Gugelwasen und unten an das Dorf, aber nicht darüber, weiden und fahren, sodann laut dem durch die Haigerlocher Beamten gemachten Vertrag über die Tranke und danach von der Tränke wieder hinaus hinter dem Dorf hinab über den Bach der Weide nach wie von alters her Es wird ihnen auch erlaubt, 5 oder 6 heurige Kälber zusätzlich auf die Weide selbigen Herbst unter anderem Vieh zu schicken, sie sollen dann aber wiederum auf die Zahl des Viehs angerechnet werden. Die von Bernstein haben versprochen, die Kalberwiese nicht zu vergrößern. Dafür dürfen die von Heiligenzimmern mit ihrem Vieh und ihren Schafen zu offenen Zeiten auf Zwing und Bann derer von Bernstein und auch durch die zwischen den bernsteinischen Gütern liegende untersteinte Gasse hinaus auf die Bergfelder Zufahrt zu allen beschlossenen - und offenen Zeiten wie von alters her fahren und treiben, doch soll jede Partei die eingebauten vermachten Güter oder Gärten der anderen Partei schonen, darunter der Bernsteiner Kälberwiese, Waldung und was über und hinter ihrem Gotteshaus liegt. Jede Partei soll, wenn sie nach Einsammlung der Früchte ihren gemeinen Bann und ihre Weide auftut und beschlägt, das der anderen zuvor ankündigen. Keine Partei soll vor der anderen Vortrieb oder Vorteil haben. Die Unkosten der Streitigkeiten werden gegenseitig kompersiert. Es werden 2 Urkunde ausgefertigt, jede Partei erhält eine |
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| | Ho 177 T 1 {176 (b)} | Archivalieneinheit |
1607 September 18 |
Es bestand Streit zwischen Altvätern und Brüdern des Gotteshauses Bernstein, 3. Regel des hl. Franziskus, als Klägern und Vogt, Gericht und Gemeinde des Fleckens Heiligenzimmern in der hohenzollern-haigerlochischen Herrschaft als Beklagten wegen Zutriebs und Weigangs. Die Kläger berufen sich betr. Zutrieb des Viehs auf Heiligenzimmerischen Bann ohne Unterschied und ohne Begrenzung (Ochsen, Rosse, Gallvieh oder Schafe) auf ein österreichisches Privileg von 1445, nach dem die von Heiligenzimmern Schafe und Vieh nicht auf den Bernsteinischen Bann treiben dürfen, während die von Heiligenzimmern sich auf einen durch die gräfl. haigerlochischen Beamten aufgerichteten Vertrag von 1515 berufen. Der Streit wird gütlich verglichen durch Vermittlung von Jakob Hornstain und Lorenz Haug, kaiserlicher und des Erzherzogs Maximilian zu Österreich, unter deren Territorium, Schutz und Schirm das Gotteshaus liegt, Landschreiber und Marschall der Herrschaft Hohenberg, Michael Weygle, Dr. der Rechte, und Martin Bürster, Obervogt und Rentmeister der Herrschaft Haigerloch und deren von Heiligenzimmern Oberamtleute, in Gegenwart und mit Bewilligung des Bernhard Rast, Franziskanerordens und Provinzials des Gotteshauses: Die von Bernstein können künftig ihre Bau- und Geldgüter nach Belieben mit Zugochsen oder Rossen bebauen, auch andere notwendige Arbeiten damit verrichten, dürfen jedoch nicht mehr als 12 Zugochsen oder 5 oder 6 Ziehrosse haben, auch sonst kein anderes Vieh halten und auf die Weide schlagen als 37 Haupt oder Stücke (von Rossen, Ochsen oder anderem rinderhaftem Vieh) laut dem Haigerlocher Vertrag (von 1452), mit welchem Vieh sie sich in geschlossenen Bannzeiten in folgendem Gebiet halten sollen; Gotteshaus - Straße nach dem Kienlinwasen gen der Gruob - den Wald hinauf hinter Hans Unfrids Weinberg ob dem Schömberg - Bergfelder Weg - Kirchberger Wald - neugesetzte Weidsteine - Stein, welcher deS Wald von Heiligenzimmern und Bergfelden scheidet - Lochenhaub - Bergfelder Weg. Die Brüder sollen die Steine nicht überfahren. Wenn die Felder leer, offen und abgeerntet sind, können die von Bernstein mit allem ihrem Vieh in dem genannten Bezirk der Waldung und auch von derselben herüber und von dem Gotteshaus hinein in ihre Baufelder bis an den Gugelwasen und unten an das Dorf, aber nicht darüber, weiden und fahren, sodann laut dem durch die Haigerlocher Beamten gemachten Vertrag über die Tranke und danach von der Tränke wieder hinaus hinter dem Dorf hinab über den Bach der Weide nach wie von alters her Es wird ihnen auch erlaubt, 5 oder 6 heurige Kälber zusätzlich auf die Weide selbigen Herbst unter anderem Vieh zu schicken, sie sollen dann aber wiederum auf die Zahl des Viehs angerechnet werden. Die von Bernstein haben versprochen, die Kalberwiese nicht zu vergrößern. Dafür dürfen die von Heiligenzimmern mit ihrem Vieh und ihren Schafen zu offenen Zeiten auf Zwing und Bann derer von Bernstein und auch durch die zwischen den bernsteinischen Gütern liegende untersteinte Gasse hinaus auf die Bergfelder Zufahrt zu allen beschlossenen - und offenen Zeiten wie von alters her fahren und treiben, doch soll jede Partei die eingebauten vermachten Güter oder Gärten der anderen Partei schonen, darunter der Bernsteiner Kälberwiese, Waldung und was über und hinter ihrem Gotteshaus liegt. Jede Partei soll, wenn sie nach Einsammlung der Früchte ihren gemeinen Bann und ihre Weide auftut und beschlägt, das der anderen zuvor ankündigen. Keine Partei soll vor der anderen Vortrieb oder Vorteil haben. Die Unkosten der Streitigkeiten werden gegenseitig kompersiert. Es werden 2 Urkunde ausgefertigt, jede Partei erhält eine |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 177 | Archivalieneinheit |
1607 November 18 |
Michael Häberlin, Bürger zu Haigerloch, verkauft mit Einwilligung seiner Obrigkeit für 50 Gulden Landeswährung, deren Empfang der bestätigt, zu Gunsten der Klause zu Haigerloch dem Johann Jakob Eplin, geistlichem Verwalter der Herrschaft Haigerloch, 2 1/2 Gulden jährlicher Gült, zahlbar 8 Tage vor bis 8 Tage nach Martini [4. - 18. November] aus folgenden eigenen Gütern und Stücken: Gras- und Baumhalde im Witthauw (Anlieger: Allmende), die der Stadt 6 Schilling Gült entrichten; 1 Jauchert Ackers in der Weildorfer Gasse (Anlieger: Jakob Bosch; Hans Berger; Weildorfer Weg; Hans Nadler), das nach der Zelg an "Thurngülten" 1 Malter Roggen, 4 Viertel Hafer und 2 "Hühnlein" entrichtet; 1 Jauchert im Eißbrönlin (Anlieger: Hans Rockh; Jakob Leipfridt; Wolfgang Müllers Witwe; Dodtenweg) Vermerke: Dorsualvermerk: Jetzt Jung Hanß Leibfridt, Burgern zue Zimmern, hat den 27. Februarii anno [1]655 diße güetter erkauft vnndt die Güldt auff sich genommen, Marx Witmayr a(nn)o [1]630, No. 13 (verblaßt), 27 links auf dem Umbug: 144/7 rechts auf dem Umbug: Soll in vier Jharen vermog Vogtg[e]ltsordnung uf gegebenen Revers widerumb abgeloßet werden. Actum in der Canzlei den 11. Juli anno [1]627 [?]. M. Nägele, Obervogt ss. |
Pergament - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 178 | Archivalieneinheit |
Rottenburg, 1608 Januar 23 |
Zwischen der gräfl. hohenzollern-haigerlochischen Vormundschaft und den wehrsteinischen Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra bestandlange Streit. Die Parteien wandten sich an Erzherzog Maximilian zu Österreich und dessen o. ö. Regierung in Innsbruck. Die letztere befahl mehrmals, auch im September (1607), dem Statthalter und den Amtleuten der Herrschaft Hohenberg, die Parteien auf Ratifikation des Erzherzogs zu vergleichen. Statthalter und Amtleute haben sich heute der Aufgabe unterzogen und die Streitigkeiten gütlich beigelegt 1) Anlegung und Entrichtung der strittigen Schatzung (Hinweis auf den Vertrag von 1531) 2) Die alte, von den Untertanen noch zu entrichtende Schatzung; Abgabe einer Salzscheibe bei der Heirat eines Bürger mit einer Ausländischen; Bürgeraufnahme 3) Leibeigenschaft 4) Umgeld und 13. Maß 5) Maßpfennig 6) Weintransport 7) Frongeld statt der Frondienste zum Hof des Schlosses Wehrstein 8) Art der Entrichtung der Steuern, Gefälle und Strafgelder 9) freie Vergabe von Arbeiten an Handwerksleute 10) Mahlen des Getreides gegen den alten Mühlteil und Gerberlohn 11) bezahlte Hilfe der Untertanen gegenüber der Herrschaft 12) Gültigkeit des Horber Feldmaßes 13) Termin zur Entrichtung der Gefälle in Empfingen 14) Annahme eines Schulmeisters gen Empfingen; Ausfertigung von Zins-, Gült-, Kauf-, Schuld- und anderen Briefen 15) Veranschlagung von Hab und Gut für die Schatzung 16) Heranziehung der Untertanen zu den Jagden der Herrschaft 17) Frechheit und Trutzigkeit wehrsteinischer Untertanen gegen Dietrich Hegner von Betra und dadurch zugezogene herrschaftliche Ungnade Jede Partei erhält eine der beiden ausgefertigten Urkunde |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 179 | Archivalieneinheit |
1609 ([1609?]) |
Katharina Gräfin zu Hohenzollern, geb. Freiin zu Welsperg und Primör, Witwe des Grafen Christoph zu Hohen., Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerers, römischer Majestät Rats etc., bekundet: Da die untere Pfarrkirche zu Haigerloch wegen des Hochwassers ungesund und gefährdet ist, hat aus christlichem Eifer, zum Lob und zur Ehre Gottes, der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der seligsten Gottesmutter Maria und des hl. Märtyrers Sigismund, zum Beistand Gottes, besonders in der Todesstunde, zur Erlosung aller, besonders der zollerischen und welspergischen Stammes mit anderen ihrer hinterlassenen Söhne, Töchter und Nächstbefreundeten abgestorbenen Seelen, zum Nutzen und zur Wohlfahrt aller zollerischen Stammes und zu Haigerloch wohnenden christlichen Oberkeit und Untertanen ihr Gemahl zwischen Stadt und Schloß am selben Berg größtenteils aus der vormundschaftlichen Kasse und Rentkammer den Bau einer neuen Pfarrkirche mit allerlei von vielen wohlgerühmten Altären begonnen; zu ihrer Erhaltung vermacht sie der neuen Schloßkirche, ihrer Fabrik und den von geistlicher und weltlicher Obrigkeit verordneten Pflegern sowohl aus eigener als auch aus der ihr von der kaiserlichen Kammer zu Speyer übertragenen vormundschaftlichen Gewalt in Form eines Testaments ihre eigenen, laut Kaufbrief von 1601 März 13 (dessen Anfang und Ende mitgeteilt werden) von Adam Ostertag von Grosselfingen gekauften, um Haigerloch liegenden Güter, die den städtischen Beschwerungen unterworfen sind, da sie von Untertanen gekauft sind, und deren Wert auf 50 Gulden veranschlagt wird. Ferner vermacht sie den Hof zu Gruol, genannt der Weißlernen Gut, den jetzt Franz Hoheneckh und Bastian Feistel innehaben: davon gehen alljährlich an Martini [November 11] als Zins an die Fabrikpfleger 2 Pfund 2 Schilling 3 Heller, 10 Malter Vesen Haigerlocher Meß, 5 Malter 4 Viertel Hafer - dies alles jährlich auf mindestens 40 Gulden veranschlagt. Diese Güter - auch "Freihof" genannt - sind der Herrschaft gegenüber fronfrei. Dazu stiftet die Gräfin aus der herrschaftlichen Rentkammer 8 Gulden für einen Jahrtag mit allen 6 Priestern für alle zollerischen Stammes und trifft Bestimmungen über die Verteilung des Geldes. Die Herrschaft verspricht ferner von den 100 Gulden Hauptgut, die sie von Andres Fux eingenommen hat, der Kirche den jährlichen Zins von 13 Gulden aus der Rentkammer zu geben. 140 Gulden aus Trillfingen sollen mit jährlich 7 Gulden zu Gunsten der Fabrik verzinst werden. Die Gräfin verspricht, für alles, was der Fabrik noch ermangelt, aufzukommen. Von der Dotation sollen der Bau und andere Notwendigkeiten bestritten werden. Die Gräfin erläßt außerdem noch folgende Bestimmungen: Als Prokuratoren der Fabrik sollen taugliche Leute aus den Beamten und der Priesterschaft verordnet und vereidigt werden, deren Aufgaben festgelegt werden. Wenn das Kapital abgelöst wird, soll es anderweitig angelegt werden. Ein entstandener Überschuß soll für fromme Zwecke, besonders für das Studium armer Schüler, verwendet werden. Der Leichnam ihres Gemahls soll aus der unteren in die neue Pfarrkirch überführt und mit ihrem eigenen Leichnam in einer Gruft (Gewölbe) im Chor beim Hochaltar beigesetzt werden. Alljährlich am 21. April (1592, dem Todestag ihres Gemahls) soll ein Jahrtag mit 12 hiesigen und aus der Herrschaft dazu gerufenen Priestern begangen werden. Es folgen Bestimmungen über die von den Fabrikpflegern auszuzahlenden Beträge. Wenn die Religion geändert und die Stiftung keine Wirkung mehr haben sollte, sollen die bei der wahren, reinen, katholischen alleinseligmachenden Religion verharrdenden Grafen zu Hohenzollern jederzeit die Macht haben, alle vorgenannten Güter wieder an sich zu ziehen und für den gleichen Gottesdienst [an anderer Stelle] zu verwenden. Alles Bau und Fundation Betreffende ist mit Wissen des Bischofs Jakob von Konstanz so eingerichtet worden, daß jeder Ort, wo vorher in 14 Tagen ein Gottesdienst war, jetzt alle Sonn - und Feiertage alle zur Erlangung des Seelenheiles notwendigen Gottendienste, Verwaltung der Sakramente, Kinderlehre, Predigt und Frühmesse haben soll. Dazu sollen täglich in der neuen Pfarrkirche Amt und Vesper gehalten werden. Die Güter der vor mehr als 50 Jahren eingegangenen Klause sollen für die Frühmesse verwendet werden. Es sollen ständig 6 Priester in der Stadt sein. Der Pfarrer soll Trillfingen durch einen Helfer versehen lassen, Frühmesser und Nachprediger haben. Nach Weildorf und Bittelbronn kommt ein besonderer Priester |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 180 | Archivalieneinheit |
1609 März 27 |
Es wird bekundet: Der zwischen Schultheiß, Gericht und Gemeinde des Fleckens Empfingen und Vogt und Gericht der beiden Dörfer Weildorf und Bittelbronn sowie dem Meier von Höhnstetten über Zwing und Bann, Zufahrt und Zoll entstandene Streit ist durch Vermittlung des Michael Weiglin, beider Rechte Dr., beider Herrschaften Haigerloch und Wehrstein Obervogts, und des Johann Jakob Epplin, Rentmeisters, so beigelegt worden, daß es bei dem Vertrag von 1481 Januar 2 (Dienstag nach Beschneidung) mit den dort für Zwing und Bann angegebenen Grenzen bleiben soll. Flurnamen: des Kochs Bild; Hainzelberg; Hönstetter Holz im Leiberthälin, Wiesenstetten zu; Wiesenstetter Wäglin. Die Stelle des [früheren] Kalkofens ist beim Gut des Hans Trüllhauser von Bittelbronn durch einen Stein gekennzeichnet |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 181 | Archivalieneinheit |
1609 August 31 |
Baltaß Zimerman, Bürger und des Beckenhandwerks zu Haigerloch, verkauft für 30 Gulden Landeswährung, deren Empfang er bestätigt, dem Hl. zu Gruol bzw. dem Johann Jakob Eplin, geistlichem Verwalter der Herrschaft Haigerloch, 1 1/2 Gulden jährlicher Gült, zahlbar 8 Tage vor bis 8 Tage nach Martini [4. - 18. November] vom gleichen Jahr an aus seinem halben Mannsmahd Wiesen im Eyachtal, in der "Aw" genannt (Anlieger: Georg Wachendorfer; Allmende; Jung Hans Nadler; Martin Schmidts Kinder). Die Gült kann auf Wunsch des Käufers und Verkäufers mit 30 Gulden bei ein Vierteljahr zuvor erfolgter Kündigung abgelöst werden |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 182 (a) | Archivalieneinheit |
Empfingen, 1612 Februar 28 ([1]612 Februar 28) |
Der Streit zwischen Schultheiß, Gericht, Siebzehnern und Gemeinde zu Empfingen als Klägern und dem Flecken Dettensee als Beklagtem über den Viehtrieb über Dettenseer Güter von dem Seeholz nach dem Heiligenwald ist mit Zustimmung der beiderseitigen Obrigkeit durch Vergleich beigelegt worden. Danach behalten die von Empfingen weiterhin den Viehtrieb, während die von Dettingen versprechen, ihre Güter auf 3 Zelgen einzurichten, damit die von Empfingen jeweils durch Brachfeld treiben können, ohne Schaden anzurichten. Zugegen sind bei dem Vergleich als Bevollmächtigte für Empfingen: Augustin Schwaab, Schultheiß; Jakob Hoheneckh und Alt Hans Hauser, beide Bürgermeister; Blesin Höffel; Hans Walter; Jakob Meyer; Jakob Miller, Beck; Jakob Staigmiller, alle des Gerichts, sowie Matheis Bohn, der Hirt; Für Dettensee; Martin Stroheckher, Schultheiß; Hans Göttler, Kaspar Scharpf, Heimbürge; Michel Schefer; Michel Mantz; Hans Großmann; Hans Göttler; Jerg Brechtlin; Stoffel Brendlin Es werden 2 gleichlautende Vertragsurkunden ausgefertigt, die die Parteien erhalten |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 {182 (b)} | Archivalieneinheit |
Empfingen, 1612 Februar 28 ([1]612 Februar 28) |
Der Streit zwischen Schultheiß, Gericht, Siebzehnern und Gemeinde zu Empfingen als Klägern und dem Flecken Dettensee als Beklagtem über den Viehtrieb über Dettenseer Güter von dem Seeholz nach dem Heiligenwald ist mit Zustimmung der beiderseitigen Obrigkeit durch Vergleich beigelegt worden. Danach behalten die von Empfingen weiterhin den Viehtrieb, während die von Dettingen versprechen, ihre Güter auf 3 Zelgen einzurichten, damit die von Empfingen jeweils durch Brachfeld treiben können, ohne Schaden anzurichten. Zugegen sind bei dem Vergleich als Bevollmächtigte für Empfingen: Augustin Schwaab, Schultheiß; Jakob Hoheneckh und Alt Hans Hauser, beide Bürgermeister; Blesin Höffel; Hans Walter; Jakob Meyer; Jakob Miller, Beck; Jakob Staigmiller, alle des Gerichts, sowie Matheis Bohn, der Hirt; Für Dettensee; Martin Stroheckher, Schultheiß; Hans Göttler, Kaspar Scharpf, Heimbürge; Michel Schefer; Michel Mantz; Hans Großmann; Hans Göttler; Jerg Brechtlin; Stoffel Brendlin Es werden 2 gleichlautende Vertragsurkunden ausgefertigt, die die Parteien erhalten |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 183 (a) | Archivalieneinheit |
1613 Januar 2 |
[Johann] Christoph Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat und Kammergerichtspräsident zu Speyer, bekundet: Seine Untertanen der haigerlochischen Dorfschaften Gruol, Zimmern, Weildorf, Bittelbronn, Trillfingen, Hart, Höfendorf und Bietenhausen haben um Bestätigung eines zur Zeit seiner Minderjährigkeit zwischen seiner Mutter Gräfin Katharina zu Hohenzollern geb. Freiin zu Welsberg und Primör, am kaiserlichen Kammergericht verordnete Vormünderin einerseits und den Untertanen andererseits am 4. August 1607 über Fronen und andere Streitigkeiten geschlossenen Vertrags gebeten. Der Aussteller hat Bedenken wegen der für das Schloß in Haigerloch nicht reichenden 420 Klafter Holz und wegen der Dienste der Untertanen zum Fuchstrieb und Jagen. Er vergleicht sich mit den Untertanen über die beiden Punkte: 1) Jeder Taglöhner der haigerlochischen Dorfschaften soll 3 Klafter Holz in Fron hauen, die Bauern sollen es in Fron auf das Schloß fahren. Der Aussteller gibt dafür das gewöhnliche Fronbrot. Wenn mehr Holz gebraucht wird, erhöht sich die zu hauende bzw. zu fahrende Menge. Wenn der Aussteller weniger braucht, darf er den Rest mit eigenen Fuhren auf seine Höfe, Schäfereien und Sennereien bringen lassen 2. Die Untertanen sollen zwischen Gallus (16. Oktober) und Fastnacht auf Anforderung innerhalb der Herrschaft Haigerloch dem Fuchstrieb oder anderem Jagen beiwohnen. Der Aussteller gibt das Fronbrot. Es soll zur Berücksichtigung überaus großer Kälte und der Armut der Untertanen verpflichtet sein. Die Untertanen sollen zu sonst keinen Frondiensten verpflichtet sein. Es wird auf den Vertrag von 1607 August 4 verwiesen, den der Aussteller bestätigt Am 27. Januar 1614 haben im Namen des Fleckens Gruol Jakob Epplin, Alt Hans Mader und Jakob Muntzler, wegen des Fleckens Zimmern Sebastian Voltz, wegen Weildorf und Bittelbronn Hans Sauther und Alt Hans Wellhausen, wegen Hart Martin Kallbacher und Hans Rückher, wegen Höfendorf Hans Eberhard und Jerg Beuther, wegen Bietenhausen Haug Heckh als bevollmächtigter abgeordneter Ausschuß um Besiegelung gebeten. Datum wie oben Unterschriften: Veit Jenger, Kastenvogt und Schultheiß zu Haigerloch; Nikolaus Ekh, Bürgermeister; beglaubigt von der kaiserlichen Hofgerichtskanzlei zu Rottweil am 3. Juni 1622; Diese beglaubigte Abschrift beglaubigt zu Haigerloch am 28. Februar 1681 von dem kaiserlichen Notar und Advokaten zu Tübingen Johann Martin Rümelin |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 {183 (b)} | Archivalieneinheit |
1613 Januar 2 |
[Johannn] Christoph Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat und Kammergerichtspräsident zu Speyer, bekundet: Seine Untertanen der haigerlochischen Dorfschaften Gruol, Zimmern, Weildorf, Bittelbronn, Trillfingen, Hart, Höfendorf und Bietenhausen haben um Bestätigung eines zur Zeit seiner Minderjährigkeit zwischen seiner Mutter Gräfin Katharina zu Hohenzollern geb. Freiin zu Welsberg und Primör, am kaiserlichen Kammergericht verordnete Vormünderin einerseits und den Untertanen andererseits am 4. August 1607 über Fronen und andere Streitigkeiten geschlossenen Vertrags gebeten. Der Aussteller hat Bedenken wegen der für das Schloß in Haigerloch nicht reichenden 420 Klafter Holz und wegen der Dienste der Untertanen zum Fuchstrieb und Jagen. Er vergleicht sich mit den Untertanen über die beiden Punkte: 1) Jeder Taglöhner der haigerlochischen Dorfschaften soll 3 Klafter Holz in Fron hauen, die Bauern sollen es in Fron auf das Schloß fahren. Der Aussteller gibt dafür das gewöhnliche Fronbrot. Wenn mehr Holz gebraucht wird, erhöht sich die zu hauende bzw. zu fahrende Menge. Wenn der Aussteller weniger braucht, darf er den Rest mit eigenen Fuhren auf seine Höfe, Schäfereien und Sennereien bringen lassen 2. Die Untertanen sollen zwischen Gallus (16. Oktober) und Fastnacht auf Anforderung innerhalb der Herrschaft Haigerloch dem Fuchstrieb oder anderem Jagen beiwohnen. Der Aussteller gibt das Fronbrot. Es soll zur Berücksichtigung überaus großer Kälte und der Armut der Untertanen verpflichtet sein. Die Untertanen sollen zu sonst keinen Frondiensten verpflichtet sein. Es wird auf den Vertrag von 1607 August 4 verwiesen, den der Aussteller bestätigt Am 27. Januar 1614 haben im Namen des Fleckens Gruol Jakob Epplin, Alt Hans Mader und Jakob Muntzler, wegen des Fleckens Zimmern Sebastian Voltz, wegen Weildorf und Bittelbronn Hans Sauther und Alt Hans Wellhausen, wegen Hart Martin Kallbacher und Hans Rückher, wegen Höfendorf Hans Eberhard und Jerg Beuther, wegen Bietenhausen Haug Heckh als bevollmächtigter abgeordneter Ausschuß um Besiegelung gebeten. Datum wie oben |
Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 171 | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1613 Juni 30 |
Es wird bekundet: Zwischen [Johann] Christoph Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat und Kammergerichtspräsidenten zu Speyer, und Servatius Jünglin, der hl. Schrift Dr. und Provinzial der oberdeutschen Dominikaner- oder Predigerordensprovinz, war Streit entstanden wegen 3 in der gräflich Jurisdiktion in der Stadt Haigerloch und den Flecken Weildorf und Stetten dem Orden zugetanen und vor vielen Jahren abgegangen Klausuren, deren geringe Einkommen und Güter der Graf und dessen Vorfahren teils der auch der Dominikanerregel unterworfenen Klause zu Gruol zugewiesen, teils verkauft, teils auch zum Bau der neuen Schloßkirche, zur Hl. Dreifaltigkeit genannt, zu Haigerloch verwendet haben; der Rest war zur Unterhaltung eines Priesters bestimmt worden, der wegen der benachbarten "unkatholischen" Orte benötigt wird. Der Provinzial wollte dies nicht zulassen, sondern beanspruchte Einkommen und Güter der 3 Klausuren für seinen Orden. Der Graf vereinbart daraufhin durch Vermittlung seiner Mutter Katharina, Gräfin zu Hohenzollern, geb. Freiin zu Welsperg und Primör, Witwe, folgenden Vergleich mit dem Provinzial: Die der Klause zu Gruol zugewiesenen Einkommen und Güter sollen dieser als erbliches Eigentum verbleiben. Es sind: jährliche Gült von 1 Pfund Heller bei Georg Lömelin zu Trillfingen; jährlicher Wiesenzins von 1 Pfund Heller bei Michel und Leyhen Konrad; jährlich 5 Schilling Heller beim Klingler zu Hart; jährlich 10 Schilling Heller bei Ludwig Baur zu Owingen; jährlich 9 Schilling 9 Heller bei Michel Geiger dortselbst; jährlich 1 1/2 Malter Roggen bei Jakob Hertkhorn zu Trillfingen; jährlich 3 Malter Vesen Haigerlocher Meß bei Georg Lämlin (1) aus einem Lehen; jährlich 8 Viertel Vesen bei Mölekh [wohl Malachias] Wöckhler zu Trillfingen; jährlich 3 Malter 8 Viertel Vesen bei Ludwig Baur zu Owingen; 4 Viertel Vesen nach der Zelg beim alten Hans Rapp zu Trillfingen; jährlich 1 Malter 4 Viertel Hafer (2) bei Ludwig Baur zu Owingen und Michel Geiger; jährlich 2 Hühner bei Konrad Spet zu Trillfingen; jährlich 4 Hühner bei Hans Rapp und beim Klingler zu Hart; jährlich 6 Hühner bei Michel Geiger zu Owingen; jährlich 1 Gans beim Klingler zu Hart und bei Michel Geiger; jährlich 1 Henne beim Klingler zu Hart und bei Ludwig Baur zu Owingen; jährlich 40 Eier beim Rapp zu Trillfingen; jährlich 60 Eier beim Klingler zu Hart; jährlich 1 Viertel Eier bei Ludwig Baur und Michel Geiger; 1 Wäldlin beim Wald der Bürger von Haigerloch (Anlieger: Wald der Weildorfer Klause); von den jährlich erhaltenen etlichen Ohm landgarbigen Weins zu Pfäffingen) an der Ammer soll künftig die Hälfte erblich verbleiben. Die Klause muß jährlich an Kloster Kirchberg 2 Gänse und an des Bünders Erben zu Wachendorf 1 Henne und aus den Gütern der zu Haigerloch abgegangen Klause einige Hühner entrichten. Die anderen Güter der 3 Klausen haben Gräfin Katharina und ihr vestorbener Gemahl Christoph Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer und ihre beiden Söhne - "und zwar viele Tausend Florin mehr, als alle Güter der 3 Klausen ertragen" - zum Bau der Schloßkirche und zum Unterhalt des benötigten Priesters verwendet. Sämtliche Güter sind also zum Lobe Gottes angelegt worden. Der Provinzial verzichtet im Namen seines Ordens auf die Güter. Der Graf gelobt, dem Provinzial oder seinem Orden 1500 Gulden, jeden zu 60 Kreuzer gemeiner Landeswährung gerechnet, in 15 Raten zu entrichten, zahlbar jeweils am 5. August (Dominikus) von 1604 an bei einer Verzinsung von 5 Gulden für 100 fl (2) "Hafer" auf Rasur (1) Sicher identisch mit dem oben genannten Georg Lömelin |
Pergament - Ausfertigung |
Details ... | |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 184 | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1613 September 26 |
[Johann] Christoph Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat und Kammergerichtspräsident zu Speyer, verleiht dem Johann Riedmiller die Badstube in der Unterstadt Haigerloch mit den Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie sein verstorbener Vorfahr Gall Buchs innehatte, der das Lehen von Österreich empfangen und an Österreich den Zins gezahlt hatte. Trotz Tauschs der Herrschaft Haigerloch gegen die Grafschaft [!] Rhäzüns war die Badstube weiterhin hohenbergisches Lehen. Riedmiller soll die Ober- und Unterstadt Haigerloch, Kloster Kirchberg und die Dörfer Gruol, Weildorf, (Heiligen-)Zimmern, Bittelbronn, Hospach, Trillfingen, Hard, Höfendorf, Bietenhausen, Stetten und Owingen mit Scheren und (Ader-) Lassen versehen und dafür 28 Heller Zins wöchentlich zahlen, außerdem 1 Pfund Heller jährlich auf Martini, damit keine weitere Badstube in der Ober- oder Unterstadt Haigerloch gestattet wird |
Pergament - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 {184 (a)} | Archivalieneinheit |
Hirrlingen, 1613 September 29 |
Adam von Ow zu Hirrlingen und Sterneck hat vom Herzogtum Württemberg die bei Bietenhausen gelegene Mühle zu Lehen. Von der daselbst vorbeilaufenden Starzel, die er vom Haus Österreich zu Lehen trägt, will der das Wasser der Mühle zuleiten, wozu er auch die Allmende, Straßen und Wege durchgraben muß. Obrigkeiten und Gemeinde Bietenhausen wollen dies nur gegen einen Revers gestatten, daß dies der Gemeinde zu keinem Nachteil gereicht und der Aussteller sich bereit erklärt, für allen Schaden aufzukommen, der durch die Wasserleite - besonders durch über Nacht fallende Regengüsse - den Untertanen an ihren Gütern, Straßen, Wegen, Stegen, der Allmende und allem anderen Zubehör entsteht. Der Aussteller stellt diesen Revers bei Verpfändung seines Hab und Gutes aus. Die Gemeinde Bietenhausen behält sich vor, die Wasserleite wieder zu beseitigen |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 {184 (b)} | Archivalieneinheit |
Hirrlingen, 1613 September 29 |
Adam von Ow zu Hirrlingen und Sterneck hat vom Herzogtum Württemberg die bei Bietenhausen gelegene Mühle zu Lehen. Von der daselbst vorbeilaufenden Starzel, die er vom Haus Österreich zu Lehen trägt, will der das Wasser der Mühle zuleiten, wozu er auch die Allmende, Straßen und Wege durchgraben muß. Obrigkeiten und Gemeinde Bietenhausen wollen dies nur gegen einen Revers gestatten, daß dies der Gemeinde zu keinem Nachteil gereicht und der Aussteller sich bereit erklärt, für allen Schaden aufzukommen, der durch die Wasserleite - besonders durch über Nacht fallende Regengüsse - den Untertanen an ihren Gütern, Straßen, Wegen, Stegen, der Allmende und allem anderen Zubehör entsteht. Der Aussteller stellt diesen Revers bei Verpfändung seines Hab und Gutes aus. Die Gemeinde Bietenhausen behält sich vor, die Wasserleite wieder zu beseitigen |
Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 185 | Archivalieneinheit |
1614 Mai 22 (1614 Mai 22 (Do n. Pfingsten)) |
N. N. Graf zu N. belehnt seinen Lehnsmann N. von N. mit dem Zehnten zu Betra, zollerischer Herrschaft, den Hans Jakob Guett von Sulz, württemberbischer Geheimer Rat und Kammermeister, zu Lehen hatte und vor etlichen Jahren an den vorgenannten N. von N. verkauft hat. Der Aussteller bewilligt, daß der Belehnte den Zehnten als Unterpfand für 1500 Gulden Kapital verschreibt, die er 8 Jahre lang jährlich auf Pfingsten verzinsen muß. Nach Ablauf der 8 Jahre muß der Belehnte die Verschreibung lösen oder um weitere Bewilligung ersuchen |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 {185} | Archivalieneinheit |
zu Haigerloch in dem unteren Pfarrhof, 1614 August 14 |
Beide Klausenmeier, Melch Henlen und Georg Epplen, Bürger zu Stetten, haben sich beklagt, daß ihnen und der Klause zu Stetten beschwerlich sei, um die 3. Garbe zu bebauen und bei der im vergangenen Jahr geschehenen erblehensweise Verleihung dieser Punkte halber zu verbleiben, und daß man allerlei Bedenken halber für ratsamer erachte, solche geistlichen Güter um eine feste Fruchtgült zu verleihen. Außerdem haben Christoph und Karl, Brüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher und des Herzogs Maximilian in Bayern Rat und Kämmerer, die ihnen am nächsten und um den neuerbauten Seehof liegenden, aber in den Klausenhof gehörigen Güter um Tausch, Kauf oder um eine jährliche Fruchtgült begehrt. Es wird mit geistlichem und weltlichem Rat zwischen allen Parteien ein Vergleich gemacht: Wegen beider Meier soll es bei der Erblehensverleihung und den ihnen darüber gegebenen Dokumenten des Kaufschillings halber verbleiben. Das, was sie am Erschatz in die Klausengefälle noch schuldig sind, sollen sie gänzlich entrichten. Die 13 Jauchert Ackers, die der Obrigkeit der Grafen zum neu aufgerichteten Seehof gegeben sind, sollen auch erblich eingehändigt werden. Die jährliche Fruchtgült ist mit geistlichem und weltlichem Rat und Bewilligung der Interessenten auf 17 Malter Frucht verglichen worden (10 Malter Vesen, 2 Malter Roggen, 5 Malter Haber), zahlbar an Martini auf den Kasten. Davon erhält die Herrschaft 4 Malter Vesen, 1 Malter Roggen, 2 Malter Haber, beide Meier das übrige: 6 Malter Vesen, 1 Roggen, 3 Haber. Ferner sollen beide Meier der Obrigkeit jährlich daraus 1 1/2 Malter Vesen, 1/2 Malter Haber und 2 Hähnlein (Henlen) auf den Kasten geben; die 7 Viertel Roggen oder Haber, die zelglich daraus gehen, soll die Herrschaft entrichten. Was die gemeinen Beschwerden an Mesnerhahnen und -steuer betrifft, sollen sie beide Meier tragen. Die Klausengüter sollen wie von alters her fronfrei gelassen werden. Betr. Schatzung sollen die Meier 2/3 und die Herrschaft 1/3 geben. Die Stücke der Herrschaft und beider Meier, wie sie spezifiziert folgen, sollen der Klause wie von alters her um so viel verpfändet bleiben, wie wegen Saumseligkeit des einen oder anderen die Klausengüter beider Meier bis zur Zahlung angegriffen werden. Falls die Herrschaft wegen Saumseligkeit der Meier oder die Meier wegen Saumseligkeit der Herrschaft in Kosten und Schaden kommen sollten, soll jeder Teil seinen Regreß auf den anderen Teil und alle ihm durch diesen Vergleich gebliebenen Klausengüter haben, bis die Klause als geschädigter Teil um alle ausständige Frucht und alle erlittenen Kosten und Schaden bezahlt ist. Wenn die Meier Klausengefälle innehaben und die Güter baulich nicht unterhalten, können sie um Bedrohung oder Heimfall angefochten werden. Es folgt eine Spezifikation der Güter. Flurnamen: Seehof; Trillfinger Weg; die thumbischen Güter im See; Allmendwasen; im Hochspacher Thörlein; Stunzach; im Grieß; Eyach; im Hirsch; Grieblensacker; des Schrontenacker; in der Mühlenhalde; der Frauen Auchtin; hinter den bzw. der lohe(n); der Flachsacker; auf dem Sumerhalden (auch: Sommerhalde); der Heiligen Acker; Viettental; im Schöffloh; Harter Weg; im Redt; im Wasserloch (auch: in der Wasserlohe); Allmendgarten; im Sultzbach; im Schmallensteig; in der Hebenaw; im Weyherloch; Spitzacker; im Benzengraben. Anlieger oder andere genannte Personen: Erben des verstorbenen Andres Fuhßschwag; Stoffel Lämelin (Lomelin) von Haigerloch; Johann Jakob Epplen, Rentmeister; Hans Vischer von Owingen; Hans Henlen; Hans Geiger; Jakob Birckhlen; Vyti Beelch; Visty Beckhen, vestorbenen Vogts, Erben; Hans Hegis; Michael Bayer; Michael Beckh; Bastian Rench; Georg Wohendorffer von Haigerloch; Konrad Strobel; Klaus Lengen; des Michael Luckh von Owingen, Erben; Erben des Gredelen Mackh; Hans Edelen; Mendte Judt von Haigerloch; Frau Barbara von Arzet; Jakob Edelen; Hans Edel von Owingen; Michael Beiter; Balt y Koller; Spitz Michael von Owingen; Adam Birckhen; Kaspar Stengell; Hans Stehle; Fuchslens Erben; Erben des Wendel March (?); Jakob Schindlen (?) von Owingen; Hans Birckhle. Die Güter sind frei von gemeinen Beschwerden. Jeder Teil mag solche Güter um solche Fruchtgülten und Zinsen nutzen und nießen wie andere erbliche Güter. - Es werden 3 Urkunde ausgefertigt: je eine für die Herrschaft, die beiden Meier, für den Einzieher der Klausengefälle |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 186 | Archivalieneinheit |
Rottenburg, 1614 August 25 |
Die fürstl. markgräfl. burgauischen Räte, Hauptmann und Obervogt zu Horb, auch Amtleute der Grafschaft Hohenberg bekunden kraft dieses Vergleichs: Zwischen der gräfl. hohenzollerischen Vormundschaft zu Haigerloch und (nach deren Ende) dem Grafen [Johann] Christoph zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat und Präsidenten des Kammergerichts zu Speyer, einerseits und ihren wehrsteinischen Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra andererseits bestand lange Streit, besonders über Schatzung, Maßpfennig, Einzugsgeld der Weibspersonen, Jagden und Fronen. Der Rottenburgische Vertrag von 1608 blieb unbestätigt. Der Graf ist durch seine abgeordneten Beamten, die Gemeinden sind durch ihre gewählten Ausschüsse vor dem Amt erschienen. Die Ausschüsse waren nicht genügend bevollmächtigt. Man will einen neuen Termin anberaumen. Die Parteien melden sich nicht mehr bei den Aussteller, wollen sich selbst einigen. Am 27. April 1612 (Fr) verhandelten sie zu Empfingen auf Ratifikation des Eigentumsherren. Laut dem am 17. März an den Gf . zu Hohenzollern nach Günzburg abgegangenen Schreiben wurde Kopie der Vertragshandlung übersandt und um Ratifizierung gebeten. Vom Markgraf Karl zu Burgau, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hohenberg, Herrn zu Feldkirch, Bregenz und Hohenegg als Eigentums- und Lehnsherrn der Herrschaft Wehrstein ist laut einem Schreiben an seine geheimen Räte vom 22. April 1614 Befehl gegeben worden, daß sie sich wegen Ratifikation auf einen neuen Tag vergleichen sollen. Die Parteien sind heute vor ihnen (Aussteller) auf dem Schloß durch ihre Abgeordneten und bevollmächtigten Ausschüsse erschienen und haben sich verglichen: 1) Schatzung oder Raißgeld 2) Weinabzug, Maßpfennig, Umgeld 3) Einzugsgeld von fremden Weibspersonen, die sich in die Herrschaft verheiraten 4) Hundehaltung zum Fuchstrieb durch die Bauern der drei Flecken 5) Besiegelung dieses Vertrags Im übrigen bleibt es bei den Verträgen und Vergleichen. Der Graf zu Hohenzollern und dessen wehrsteinische Untertanen sollen auf Ratifikation des Markgrafen zu Burgau verglichen sein. Anwesend waren für den Grafen: Dr. Weigle, Lizentiat Arnold Fehlau, hohenzolleriche Räte und Beamte zu Haigerloch, für Empfingen: Augustein Schwab, Schultheiß; Jakob Staigmiller und Hans Flechle (?), beide Heimbürgen; Hans Walter, Stephan Mayer, Georg Geigger, Anderlin Goß, Stoffel Schreyer und Hans Faußer, für Fischingen: Jakob Paur, Schultheiß; Michael Fischer, Hieronymus Hiller, beide Heimbürgen; Hans Gosenmayer, von Betra: Hans Weckher, Schultheiß; Blesin Schlichter und Hans Jakob Hengler, beide Heimbürgen; Ulrich Walter und Stoffel Backh. Es werden zwei gleichlautende Verträge auf Pergament geschrieben |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 187 | Archivalieneinheit |
1615 Februar 18 |
Vogt, Bürgermeister, Gericht und Gemeinde zu Trillfingen in der Grafschaft Haigerloch bekunden; Zwischen ihnen als Klägern einerseits und Bürgermeister, Gericht, Rat und Bürgerschaft zu Haigerloch, Antwortern, andererseits besteht Streit über ihre Allmende. Auf Erlaubnis ihrer Herrschaft sind sie zur Erörterung der Streitigkeiten vor den Richter zu Empfingen in der Herrschaft Wehrstein gewiesen worden, auch von dem Richter vorgeladen worden. Da sie nicht alle erscheinen können, bevollmächtigen sie als ihre Anwälte Hans Hermann, Vogt, Hans Backh, Bürgermeister, Endris Seuffer, Hans Knobel (?) und Stoffel Steltzer |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 188 | Archivalieneinheit |
1615 März 23 |
Hans Kaspar von Neuneck zu Glatt, des Erzherzogs Maximilian zu Österreich und markgräfl. burgauischer Rat. und Obervogt zu Horb, bekundet: Die Grafen Rudolf und Karl Ludwig, Brüder, zu Sulz, Landgraf im Klettgau, Herren zu Vaduz, Schellenberg und Blumenegg, Erbhofrichter des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil, kaiserliche Räte und Oberste, Lehnsherren des Ausstellers, haben ihm auf seine Bitte hin erlaubt, ihre 2 Drittel des Lehenzehnten zu Betra in der zollerischen Herrschaft, welche vorher Hans Jakob Gueth von Sulz, württembergischer Kammermeister, zu Lehen hatte und vor etlichen Jahren mit Bewilligung der Graf an den Aussteller verkauft hatte, für noch schuldige 1500 Gulden Kapital, die 8 Jahre lang jährlich auf Pfingsten zu verzinsen sind, als Unterpfand zu verschreiben. Der Aussteller muß nach Ablauf dieser 8 Jahre die Verschreibung lösen oder bei den Grafen um weitere Bewilligung nachsuchen. Der Aussteller hat dies angenommen und verspricht, allem nachzukommen |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 189 | Archivalieneinheit |
Tiengen, 1615 März 29 |
Graf Rudolf zu Sulz, Landgraf im Klettgau, des hl. römischen Reiches Erbhofrichter zu Rottweil, kaiserlicher und österreichischer Rat, bekundet: Hans Kaspar von Neuneck zu Glatt, des Erzherzogs Maximilian zu Österreich und markgräfl. burgauischer Rat und Obervogt zu Horb, hat von Hans Jakob Gueth von Sulz, württembergischer Kammermeister, 2 Drittel des Lehenzehnten zu Betra in der zollerischen Herrschaft gekauft. Er ist 1500 Gulden Landeswährung schuldig geblieben, die er 8 Jahre lang mit 75 Gulden verzinsen muß. Er will zur Sicherheit dem Verkäufer die 2 Drittel des Lehenzehnten zu Betra verschreiben. Der Aussteller erlaubt dies mit Wissen seines Bruders Karl Ludwig unter der Bedingung, daß die Verschreibung nach Ablauf der 8 Jahre abgelöst wird |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 190 | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1615 August 20 |
[Johann] Christoph und Karl, Brüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian in Bayern Räte und Kämmerer, legen den zwischen ihren gewesenen Vormündern und Vogt, Richter und Gemeinde des Fleckens Stetten entstandenen Streit über Erbhuldigung, Schatzung, Fron, Umgeld, Maßpfennig u. a. durch einen Vergleich bei: 1) Auch künftig soll zu Stetten die Erbhuldigung geleistet werden 2) Die von Stetten lösen die Verpflichtung zum Fronen durch eine Zahlung von 85 Gulden, zahlbar zu 2 Terminen, ab. Jeder braucht nur noch 2 Tage im Jahr zu fronen 3) Die Fronenden erhalten dafür von der Herrschaft 1 Viertel Fronbrot wie diejenigen in der Herrschaft Haigerloch 4) Von anderen Frondiensten wie Holzhauen und Fahren zum Schloß sollen sie frei sein 5) Die Allmendstücke sollen ihnen verbleiben 6) Mit Umgeld, Maßpfennig, Schatzung und Fuchstrieb soll es wie in der Herrschaft Haigerloch gehalten werden 7) Das auf 100 Gulden sich belaufende Schatzungsgeld sollen die Untertanen von Stetten in guter grober Währung entrichten; die Veranschlagung zur Schatzung der Güter erfolgt wie in den anderen Flecken. Die Herrschaft vertritt die Untertanen in Schatzungsangelegenheiten gegenübet Reich, Kreis und Bund |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 191 (a) | Archivalieneinheit |
Empfingen, 1615 August 20 |
Christoph und Karl, Gebrüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian zu Bayern Rat und Kämmerer, bekunden: Während ihrer Vormundschaft herrschte zwischen ihren Vormündern - nach Beendigung der Vormundschaft zwischen ihnen - einerseits und den Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra andererseits Streit wegen Schatzung, Fron Umgeld, Maßpfennig u. a. Punkten. Da bisherige Verhandlungen und Verträge keinen dauernden Erfolg hatten, wurde ein Vergleich geschlossen: 1) Nach dem am 24. Feburar 1532 zwischen Graf Christoph zu Tengen damaligem Inhaber der Herrschaft Wehrstein, und den Untertanen der Flecken Empfingen, Fischingen und Betra abgeschlossenen Vertrag über Schatzungen, Reisen und Fronen sowie einem Urbar und 2 alten Verträgen waren die Untertanen zu ungemessenen Frondiensten verpflichtet, hatten diese aber durch eine Geldsumme abgelöst. Für Schatzungen und Fronen soll auch künftig zu 2 Terminen im Jahr eine Geldsumme entrichtet werden. Die Untertanen sollen [außerdem] die zu Schloß und Hof Wehrstein gehörenden Gärten und Wiesen in Fronarbeit mähen und das Heu unter Dach bringen, auch zu Gunsten der Mühle zu Fischingen fronen. Jeder Tagelöhner soll 1 Klafter Holz für Schloß Wehrstein hauen, jeder ganze oder halbe Bauer Holz fahren. Jeder Untertan muß 3 oder 4 Tage im Winter dem Fuchstrieb oder anderen Jagden beiwohnen, jedoch nur innerhalb der Herrschaft Wehrstein. Für das Fronen erhält jeder das gewöhnliche Fronbrot. Zum Fuchstrieb oder anderen Jagden sollen die Untertanen Hunde halten. Gegen auswärtige Schatzungs- und Fronforderungen will die Herrschaft die Untertanen vertreten 2) Die Untertanen sollen zur Ernte- und Herbstzeit der Herrschaft gegen festgesetzten Lohn Hilfe gewähren, indem sie 1 Jauchert Ackers schneiden, binden und aufladen 3) Für Güter gilt in der Herrschaft Wehrstein das Horber Feldmaß 4) Die Höhe des Umgeldes in der Herrschaft Wehrstein, welches von einem Lehen der Abtei Reichenau herrührt, richtet sich nach dem der Stadt Horb 5) Die Untertanen entrichten den Maßpfennig 6) Die Wirte, Gastgeber und Weinhändler dürfen Wein und andere Getränke einkaufen, auch in den Wirtschaften ausschänken oder vom Wagen verkaufen, ohne zusätzliche Abgaben an die Herrschaft zu entrichten. Die Herrschaft behält sich das Aufsichtsrecht über liederlich geführte Wirtschaften vor 7) Zur Bezahlung von Zinsen, Gefällen und anderen Gülten werden Termine zu Empfingen und Wehrstein gesetzt. Wer diese Termine versäumt, muß nach Haigerloch kommen 8) Für die Bezahlung von Straf-, Schatzungs- und Frongelder werden Bestimmungen über die Art der Währung erlassen 9) Ein Fremder, der als Bürger aufgenommen werden will, soll sich bei dem Flecken und bei der Herrschaft anmelden. Über die Höhe des Einzugsgeldes werden Bestimmungen erlassen 10) Betr. Leibeigenschaft soll es bei den früheren Bestimmungen bleiben. Wer sich außerhalb von der Leibeigenschaft freigekauft hat und in die Herrschaft zieht, soll frei bleiben 11) Die Untertanen dürfen - entgegen einigen Zunftordnungen - innerhalb und außerhalb der Herrschaft arbeiten 12) Betr. Mahlen soll es bei dem 1555 abgeschlossenen Vertrag bleiben und den Untertanen ihr Getreide für den alten Müller- und Gerberlohn gemahlen werden 13) Wie früher soll ein Marktschreiber oder anderer Amtmann zu Empfingen oder in der Herrschaft Wehrstein angenommen werden. Er soll auch für die 3 wehrsteinischen Flecken tätig sein. Die Besiegelung kommt wie bisher dem Obervogt zu 14) Die Herrschaft behält sich die Einforderung der Schatzung, der Fron und der gerichtlichen Strafen vor. Die über Dietrich Hengen von Betra und den Bürgermeister wegen Ungehorsams und Widersätzlichkeit verhängten Strafen werden erlassen. Die Untertanen werden in Schutz und Schirm aufgenommen, doch sollen sie sich persönlich einfinden, Unrecht und Ungehorsam bekennen und um Verzeihu ng bitten 15) Im übrigen soll es bei den früheren Verträgen bleiben. Die am 4. März 1605 und am 23. Januar 1608 zu Rottenburg konzipierten, aber niemals bestätigten Verträge werden für nichtig erklärt [Nachtrag von] 1616 Januar 19 (Di): Sämtliche Gemeinden der Herrschaft Wehrstein verzichten auf das Fronbrot in Gegenwart des Johann Maurer, Pfarrers zu Empfingen, und des Johann Kraus, Kaplans zu Fischingen. Unterschriften: 1) Johann Maurer; 2) Johann Kraus; 3) Johann Ulrich Hochenschild, [Schreiber] zu Haigerloch Vermerke: Dorsualvermerk: K. XII F. XVIII des H. Archivs auf der 1. Seite: Protoc. Nr. 9 pag. 231 Am 10. September 1774 zu Freiburg (Siegelankündigung der K. K. Oberregierungs- und Kammerregistratur) beglaubigte Abschrift einer am 1. März 1697 zu Rottenburg von Johann Michel Fehrentreich [?], öffentlichem Notar und Stadtschreiber, durch Ankündigung von Petschaft und Unterschrift; Papier, 8 Blatt |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 191 (b) | Archivalieneinheit |
Empfingen, 1615 August 20 |
Christoph und Karl, Gebrüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian zu Bayern Rat und Kämmerer, bekunden: Während ihrer Vormundschaft herrschte zwischen ihren Vormündern - nach Beendigung der Vormundschaft zwischen ihnen - einerseits und den Untertanen zu Empfingen, Fischingen und Betra andererseits Streit wegen Schatzung, Fron Umgeld, Maßpfennig u. a. Punkten. Da bisherige Verhandlungen und Verträge keinen dauernden Erfolg hatten, wurde ein Vergleich geschlossen: 1) Nach dem am 24. Feburar 1532 zwischen Graf Christoph zu Tengen damaligem Inhaber der Herrschaft Wehrstein, und den Untertanen der Flecken Empfingen, Fischingen und Betra abgeschlossenen Vertrag über Schatzungen, Reisen und Fronen sowie einem Urbar und 2 alten Verträgen waren die Untertanen zu ungemessenen Frondiensten verpflichtet, hatten diese aber durch eine Geldsumme abgelöst. Für Schatzungen und Fronen soll auch künftig zu 2 Terminen im Jahr eine Geldsumme entrichtet werden. Die Untertanen sollen [außerdem] die zu Schloß und Hof Wehrstein gehörenden Gärten und Wiesen in Fronarbeit mähen und das Heu unter Dach bringen, auch zu Gunsten der Mühle zu Fischingen fronen. Jeder Tagelöhner soll 1 Klafter Holz für Schloß Wehrstein hauen, jeder ganze oder halbe Bauer Holz fahren. Jeder Untertan muß 3 oder 4 Tage im Winter dem Fuchstrieb oder anderen Jagden beiwohnen, jedoch nur innerhalb der Herrschaft Wehrstein. Für das Fronen erhält jeder das gewöhnliche Fronbrot. Zum Fuchstrieb oder anderen Jagden sollen die Untertanen Hunde halten. Gegen auswärtige Schatzungs- und Fronforderungen will die Herrschaft die Untertanen vertreten 2) Die Untertanen sollen zur Ernte- und Herbstzeit der Herrschaft gegen festgesetzten Lohn Hilfe gewähren, indem sie 1 Jauchert Ackers schneiden, binden und aufladen 3) Für Güter gilt in der Herrschaft Wehrstein das Horber Feldmaß 4) Die Höhe des Umgeldes in der Herrschaft Wehrstein, welches von einem Lehen der Abtei Reichenau herrührt, richtet sich nach dem der Stadt Horb 5) Die Untertanen entrichten den Maßpfennig 6) Die Wirte, Gastgeber und Weinhändler dürfen Wein und andere Getränke einkaufen, auch in den Wirtschaften ausschänken oder vom Wagen verkaufen, ohne zusätzliche Abgaben an die Herrschaft zu entrichten. Die Herrschaft behält sich das Aufsichtsrecht über liederlich geführte Wirtschaften vor 7) Zur Bezahlung von Zinsen, Gefällen und anderen Gülten werden Termine zu Empfingen und Wehrstein gesetzt. Wer diese Termine versäumt, muß nach Haigerloch kommen 8) Für die Bezahlung von Straf-, Schatzungs- und Frongelder werden Bestimmungen über die Art der Währung erlassen 9) Ein Fremder, der als Bürger aufgenommen werden will, soll sich bei dem Flecken und bei der Herrschaft anmelden. Über die Höhe des Einzugsgeldes werden Bestimmungen erlassen 10) Betr. Leibeigenschaft soll es bei den früheren Bestimmungen bleiben. Wer sich außerhalb von der Leibeigenschaft freigekauft hat und in die Herrschaft zieht, soll frei bleiben 11) Die Untertanen dürfen - entgegen einigen Zunftordnungen - innerhalb und außerhalb der Herrschaft arbeiten 12) Betr. Mahlen soll es bei dem 1555 abgeschlossenen Vertrag bleiben und den Untertanen ihr Getreide für den alten Müller- und Gerberlohn gemahlen werden 13) Wie früher soll ein Marktschreiber oder anderer Amtmann zu Empfingen oder in der Herrschaft Wehrstein angenommen werden. Er soll auch für die 3 wehrsteinischen Flecken tätig sein. Die Besiegelung kommt wie bisher dem Obervogt zu 14) Die Herrschaft behält sich die Einforderung der Schatzung, der Fron und der gerichtlichen Strafen vor. Die über Dietrich Hengen von Betra und den Bürgermeister wegen Ungehorsams und Widersätzlichkeit verhängten Strafen werden erlassen. Die Untertanen werden in Schutz und Schirm aufgenommen, doch sollen sie sich persönlich einfinden, Unrecht und Ungehorsam bekennen und um Verzeihu ng bitten 15) Im übrigen soll es bei den früheren Verträgen bleiben. Die am 4. März 1605 und am 23. Januar 1608 zu Rottenburg konzipierten, aber niemals bestätigten Verträge werden für nichtig erklärt [Nachtrag von] 1616 Januar 19 (Di): Sämtliche Gemeinden der Herrschaft Wehrstein verzichten auf das Fronbrot in Gegenwart des Johann Maurer, Pfarrers zu Empfingen, und des Johann Kraus, Kaplans zu Fischingen. Unterschriften: 1) Johann Maurer; 2) Johann Kraus; 3) Johann Ulrich Hochenschild, [Schreiber] zu Haigerloch |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 192 | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1615 August 20 |
[Johann] Christoph und Karl, Brüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher und des Herzogs Maximilian in Bayern Rat und Erbkämmerer, bekunden: Während ihrer Vormundschaft herrschte zwischen ihren Vormündern - nach Beendigung der Vormundschaft zwischen ihnen - einerseits und Vogt, Rtr, und Gemeinde des Fleckens Stetten andererseits Streit wegen Erbhuldigung, Schatzung, Fron, Umgeld, Maßpfennig und anderen Punkten. Die von Stetten hatten sich mit den sieben haigerlochischen Dorfschaften Gruol, Zimmern, Weildorf, Bittelbronn, Hart, Höfendorf und Bietenhausen eingelassen und zu ihnen gehalten. Die Aussteller, die auf eine Bestrafung ihrer Hartnäckigkeit verzichten, bestätigen den zwischen der Vormundschaft und denen von Stetten vor etlichen Jahren geschlossenen Vergleich: Es bleibt bei der Erbhuldigung ohne allen Anhang. Solange der zollerische Stamm besteht, sollen sie statt der Fron jährlich auf zwei Termine 85 Gulden grober Währung entrichten: auf Gallus und auf Pfingsten jeweils 42 Gulden 30 Kreuzer. Ferner soll jeder zwei Tage im Jahr in der Herrschaft Haigerloch fronen. Von anderen Frondiensten, auch vom Holzhauen und -fahren zum Schloß, sollen sie befreit sein. Die vom Flecken ausgeteilten Allmendestücklein sollen ihnen bleiben. Mit Umgeld, Maßpfennig, Schatzung und Fuchstrieb sollen sie wie die sieben haigerlochischen Dorfschaften gehalten werden. Die Aussteller versprechen, sie gegen Reich, Kreis, Bund und gegen alle Schatzung zu vertreten. In allem übrigen soll es bei dem alten Urbar, Vogtgerichtsordnung und altem Herkommen bleiben. Die beabsichtigte, wie bei den sieben Dorfschaften geschehene Bestätigung des Vertrags beim königlichen Kammergericht unterbleibt wegen großer Unkosten. Es werden zwei Urkunde ausgefertigt, für jede Partei eine |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 193 | Archivalieneinheit |
1616 August 19 |
Vogt und Richter des Fleckens Hart beglaubigen der Anna Hebenranckh auf ihre Bitte hin, daß ihre Eltern die Eheleute Hans Hebenranckh und Anna Sell, ihre Taufpaten Hans und Agnes Klingler waren und daß sie von Jugend auf in Hart gewohnt hat und frei ist |
Pergament - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 194 | Archivalieneinheit |
1617 Januar 16 |
Bürgermeister, Ger. und Gemeinde des Fleckens Trillfingen bekunden: Zwischen ihnen und der Stadt Haigerloch bestand Streit über Weidgang, Zutrieb u. a. Von ihrem Herrn [Johann] Christoph, Graf zu Hohenzollern, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher, auch des Herzogs Maximilian Rat und Kämmerer, sind sie vor den Richter zu Empfingen verwiesen worden. Vor ungefähr 2 Jahren sind sie erstmals zu Empfingen vor Gericht gekommen und haben ihre Klage schriftlich übergeben. Der weit gediehene Prozeß führte zu keiner Entscheidung. Der gnädige Herr hielt es für ratsam, daß sie 4 Kompromißrichter und einen Obmann wählen. Die Aussteller wählen als Schiedsmänner Johann Christoph Walch, Dr. der Rechte, und Johann Ulrich Rymelin, Dr. der Rechte, beide Advokaten des württembergischen Hofgerichts, die Gegenpartei ... (1). Als Obmann bitten sie den Grafen [Johann] Christoph. Er lädt beide Parteien mit ihren Schiedsrichtern und Beiständen auf den 16. Januar 1617 (Montag) nach Haigerloch. Sie können persönlich nicht erscheinen und bevollmächtigen daher ihre Mitb. Johann Hermann, Vogt, Hans Knobel, Stoffel Steltzer, Hans Backh und Hans Scharr für den Prozeß, für dessen weiteren Verlauf Anweisungen gegeben werden. Eine Partei, welche die Entscheidung des Gts. nicht hält, soll der anderen Partei eine Pön zahlen. Die Aussteller verzichten auf Appellation (1) Lücke im Text |
Papier - Ausfertigung |
Details ... | |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 195 (a) | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1617 Januar 17 |
Es wird bekundet: Zwischen Vogt, Richter und Gemeinde des Fleckens Trillfingen als Kläger und Schultheiß, Bürgermeister und Gemeinde der Stadt Haigerloch war Streit entstanden wegen eines von denen von Trillfingen bei dem Weihersteg gekauften Platzes und eines darauf erbauten, von denen zu Haigerloch wegen des Weidrechts wieder abgebrochenen Mangenhauses, ferner wegen eines nicht weit vom Schafsteg verkauften, von den von Haigerloch aber wieder in vorigen Zustand versetzten Stückes Allmende, wegen Haltung von Geißen "Abstimblung" der Felben [Holz vom Weidenbaum], wegen Auflesens wilden Obstes und Grabens von Erde, übermäßigen Weidetriebs von Schafen durch die von Haigerloch. Über die letzten Streitpunkte war in dem 1526 abgeschlossenen Vertrag über das Weidrecht nicht enthalten. Beide Parteien wendeten sich zuerst an das Gericht des Marktfleckens Empfingen und dann an Graf [Johann] Christoph von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian in Bayern Rat und Kämmerer etc. Als unparteiische Schiedsrichter bestellten die von Trillfingen Jo[hann] Christoph Walch und Johann Ulrich Rimmelin, beide der Rechten Dr. und Lic. sowie des fürstlich württembergischen Hofgerichts zu Tübingen Assessoren und Advokaten, die von Haigerloch J. Jakob Detschler, beider Rechte Dr., gräflich hohenzollerischer Obervogt der Grafschaft Zollern, und Georg Jakob Rueff, kaiserlicher Notar und Stadtschreiber zu Rottenburg. Die Schiedsrichter erschienen am 16. Juni und kamen in der Verhandlung des folgenden Tages zu folgender Einigung: 1) Die Stadt Haigerloch darf mit ihrem Vieh wie bisher in den Zwing und Bann derer von Trillfingen fahren und dort Wun und Weide gebrauchen. Die von Trillfingen sollen einige ihrer Allmenden und Gärten, auf denen die Stadt Haigerloch ihren Zutrieb hat, nur so verändern, daß die Weidgangsgerechtsame derer von Haigerloch nicht geschmälert wird 2) Die von Haigerloch dürfen ihre Geißen wie anderes Vieh in Trillfinger Bann weiden lassen entweder zusammen mit dem anderen Vieh oder unter einem besonders bestellten Hirten 3) Die von Haigerloch dürfen aus guter Nachbarschaft und Freundschaft im Trillfinger Zwing und Bann alte Felben abstimmeln, wildes Obst auflesen und Erde graben, sie sollen aber keine neuen Felben abstimmein und sich keine Gerechtsame im Trillfinger Zwing und Bann anmaßen 4) Die von Haigerloch sollen keine fremden Rinder oder Schafe bei sich aufnehmen und in den Trillfinger Zwing und Bann treiben. Über die Schafe sollen sie mit der Herrschaft eine Ordnung machen An Gerichtskosten soll die Stadt Haigerloch der Gemeinde Trillfingen 100 Gulden zahlen, 50 Gulden am kommenden Osterfest und an Michaelis 1617 und 1618 je 25 fl |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 {195 (b)} | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1617 Januar 17 |
Es wird bekundet: Zwischen Vogt, Richter und Gemeinde des Fleckens Trillfingen als Kläger und Schultheiß, Bürgermeister und Gemeinde der Stadt Haigerloch war Streit entstanden wegen eines von denen von Trillfingen bei dem Weihersteg gekauften Platzes und eines darauf erbauten, von denen zu Haigerloch wegen des Weidrechts wieder abgebrochenen Mangenhauses, ferner wegen eines nicht weit vom Schafsteg verkauften, von den von Haigerloch aber wieder in vorigen Zustand versetzten Stückes Allmende, wegen Haltung von Geißen "Abstimblung" der Felben [Holz vom Weidenbaum], wegen Auflesens wilden Obstes und Grabens von Erde, übermäßigen Weidetriebs von Schafen durch die von Haigerloch. Über die letzten Streitpunkte war in dem 1526 abgeschlossenen Vertrag über das Weidrecht nicht enthalten. Beide Parteien wendeten sich zuerst an das Gericht des Marktfleckens Empfingen und dann an Graf [Johann] Christoph von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian in Bayern Rat und Kämmerer etc. Als unparteiische Schiedsrichter bestellten die von Trillfingen Jo[hann] Christoph Walch und Johann Ulrich Rimmelin, beide der Rechten Dr. und Lic. sowie des fürstlich württembergischen Hofgerichts zu Tübingen Assessoren und Advokaten, die von Haigerloch J. Jakob Detschler, beider Rechte Dr., gräflich hohenzollerischer Obervogt der Grafschaft Zollern, und Georg Jakob Rueff, kaiserlicher Notar und Stadtschreiber zu Rottenburg. Die Schiedsrichter erschienen am 16. Juni und kamen in der Verhandlung des folgenden Tages zu folgender Einigung: 1) Die Stadt Haigerloch darf mit ihrem Vieh wie bisher in den Zwing und Bann derer von Trillfingen fahren und dort Wun und Weide gebrauchen. Die von Trillfingen sollen einige ihrer Allmenden und Gärten, auf denen die Stadt Haigerloch ihren Zutrieb hat, nur so verändern, daß die Weidgangsgerechtsame derer von Haigerloch nicht geschmälert wird 2) Die von Haigerloch dürfen ihre Geißen wie anderes Vieh in Trillfinger Bann weiden lassen entweder zusammen mit dem anderen Vieh oder unter einem besonders bestellten Hirten 3) Die von Haigerloch dürfen aus guter Nachbarschaft und Freundschaft im Trillfinger Zwing und Bann alte Felben abstimmeln, wildes Obst auflesen und Erde graben, sie sollen aber keine neuen Felben abstimmein und sich keine Gerechtsame im Trillfinger Zwing und Bann anmaßen 4) Die von Haigerloch sollen keine fremden Rinder oder Schafe bei sich aufnehmen und in den Trillfinger Zwing und Bann treiben. Über die Schafe sollen sie mit der Herrschaft eine Ordnung machen An Gerichtskosten soll die Stadt Haigerloch der Gemeinde Trillfingen 100 Gulden zahlen, 50 Gulden am kommenden Osterfest und an Michaelis 1617 und 1618 je 25 fl |
Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 196 | Archivalieneinheit |
Haigerloch, 1617 Januar 18 |
Es wird bekundet: Zwischen Vogt, Richter und Gemeinde des Fleckens Trillfingen als Kläger und Schultheiß, Bürgermeister und Gemeinde der Stadt Haigerloch war Streit entstanden wegen eines von denen von Trillfingen bei dem Weihersteg gekauften Platzes und eines darauf erbauten, von denen zu Haigerloch wegen des Weidrechts wieder abgebrochenen Mangenhauses, ferner wegen eines nicht weit vom Schafsteg verkauften, von den von Haigerloch aber wieder in vorigen Zustand versetzten Stückes Allmende, wegen Haltung von Geißen "Abstimblung" der Felben [Holz vom Weidenbaum], wegen Auflesens wilden Obstes und Grabens von Erde, übermäßigen Weidetriebs von Schafen durch die von Haigerloch. Über die letzten Streitpunkte war in dem 1526 abgeschlossenen Vertrag über das Weidrecht nicht enthalten. Beide Parteien wendeten sich zuerst an das Gericht des Marktfleckens Empfingen und dann an Graf Christoph von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian in Bayern Rat und Kämmerer etc. Als unparteiische Schiedsrichter bestellten die von Trillfingen Jo[hann] Christoph Walch und Johann Ulrich Rimmelin, beide der Rechten Dr. und Lic. sowie des fürstlich württembergischen Hofgerichts zu Tübingen Assessoren und Advokaten, die von Haigerloch J. Jakob Detschler, beider Rechte Dr., gräflich hohenzollerischer Obervogt der Grafschaft Zollern, und Georg Jakob Rueff, kaiserlicher Notar und Stadtschreiber zu Rottenburg. Die Schiedsrichter erschienen am 16. Juni und kamen in der Verhandlung des folgenden Tages zu folgender Einigung: 1) Die Stadt Haigerloch darf mit ihrem Vieh wie bisher in den Zwing und Bann derer von Trillfingen fahren und dort Wun und Weide gebrauchen. Die von Trillfingen sollen einige ihrer Allmenden und Gärten, auf denen die Stadt Haigerloch ihren Zutrieb hat, nur so verändern, daß die Weidgangsgerechtsame derer von Haigerloch nicht geschmälert wird 2) Die von Haigerloch dürfen ihre Geißen wie anderes Vieh in Trillfinger Bann weiden lassen entweder zusammen mit dem anderen Vieh oder unter einem besonders bestellten Hirten 3) Die von Haigerloch dürfen aus guter Nachbarschaft und Freundschaft im Trillfinger Zwing und Bann alte Felben abstimmeln, wildes Obst auflesen und Erde graben, sie sollen aber keine neuen Felben abstimmein und sich keine Gerechtsame im Trillfinger Zwing und Bann anmaßen 4) Die von Haigerloch sollen keine fremden Rinder oder Schafe bei sich aufnehmen und in den Trillfinger Zwing und Bann treiben. Über die Schafe sollen sie mit der Herrschaft eine Ordnung machen An Gerichtskosten soll die Stadt Haigerloch der Gemeinde Trillfingen 100 Gulden zahlen, 50 Gulden am kommenden Osterfest und an Michaelis 1617 und 1618 je 25 fl |
Papier - Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 197 | Archivalieneinheit |
Owingen, 1617 Dezember 12 |
Johann Georg, [Johann] Christoph und Karl, Brüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der römisch kaiserlichen Majestät und des Herzogs Maximilian in Bayern Räte bzw. Reichshofratspräsidenten und Kämmerer, schlichten mit Räten und Oberamtleuten einen Streit zwischen Vogt, Gericht und Gemeinde des Fleckens Owingen und Jakob Merckhlen, Müller zu Stetten bei Haigerloch, wegen Mühllohns vom "Beiteln" und der Mühlenfron: 1) Es wird denen von Owingen frei gestellt, ob sie ihr Mehl beiteln lassen wollen oder nicht. Wer nicht beiteln läßt, zahlt den bisherigen Lohn 2) Wer beiteln läßt, soll von einem Malter Roggen und anderen dergleichen Früchten 1 Imri zahlen 3) Wer Roggen, Weizen oder Korn zur Schweinefütterung vermählen lassen will, soll den Lohn nach der Urkunde von 1548 zahlen 4) Was von Bohnen, Erbsen, Gerste, Hafer und allen anderen "schlechten" Früchten zur Schweinefütterung vermahlen wird, davon soll das 12. Viertel gemessen und danach der Lohn gezahlt werden 5) Die von Owingen und Stetten sind zur Fronleistung verpflichtet und müssen Letten, Sand, Kalk, Gemüse, Stein und Holz herbeifahren 6) Der jeweilige Müller soll dafür für jeden Wagen im Wert von 2 Kreuzer Brotuein halbes Maß Wein geben, anderen Personen, welche ohne Roß und Wagen fronen, Brot im Wert von 1 Kreuzer 7) Der Müller soll die von Owingen und Stetten vor allen anderen abfertigen |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 198 | Archivalieneinheit |
1619 Mai 27 |
Es wird bekundet, daß der zwischen Schultheiß, Gericht und Gemeinde des Fleckens Empfingen einerseits und Vogt, Gericht und Gemeinde der Dörfer Weildorf und Bittelbronn und dem Meier von Hönstetten andererseits entstandene Streit über Zwing und Bann, Zufahrt und Zoll durch Vermittlung des Michael Weiglin, beider Rechte Dr., beider Herrschaften Haigerloch und Wehrstein Obervogts, und des Johann Jakob Epplin, Rentmeisters, so beigelegt worden ist, daß es bei dem in Urkunde von 1481 Januar 2 (Dienstag nach Beschneidung) enthaltenen Vertrag bleiben soll. Die von Empfingen haben Zufahrt, Trieb und Zollgerechtigkeit bis zur Stelle des ehem. Kalkofens, die durch einen Stein bei dem Gut des Hans Wöllhaußen von Bittelbronn gekennzeichnet ist. Flurnamen: des Kochs Bild; Hainzelberg; Hönstetter Holz im Laibertal; Wießenstetter Staiglin Vermerke: 5 Blatt Beilage: Abschrift [17. Jh.], Papier, 2 Blatt, Dorsualvermerk: In dem Wehrsteinisch Urbar steth, daz es bey altem Vertrag sein Verbliben haben soll; Abschrift [18. Jh.], Papier, 3 Blatt, beglaubigt zu Haigerloch am 28. Oktober 1784 durch Siegel mit Papierdecke der fürstlich hohenzollerischen Oberamtskanzlei |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 199 | Archivalieneinheit |
Hechingen, 1623 November 24 |
Auf Ausschreiben haben Fürst Eitel Friedrich, gefürsteter Graf Johann und Graf Karl zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer bzw. kaiserlicher Rat, auch kurfürstl. bayerischer Geh. Rat, obrister Hofmeister und obrister Kammerer und Kammerer, zu Hechingen beratschlagt: 1) Mit der zu leistenden Erbhuldigung der Untertanen der fürstl. Grafschaft Hohenzollern soll gewartet werden, bis eine regierende Herrschaft (anstelle der Vormundschaft) eingesetzt ist 2) Der Kaiser soll bei der Erörterung des Erbfolgestreites auch die Vormünder mit ihren Einreden anhören 3) Die Administration der fürstl. Grafschaft Hohenzollern soll vom Fürsten und den beiden Mitvormündern in allem von jetzt bis Georgi 1625, da die Rechnungen zu gesehenen pflegen, gefürt werden. Wenn bis dahin der Streit auf gesetzmäßige Weise noch nicht erörtert ist, soll man sich über die Fortsetzung der Vormundschaft vergleichen 4) Die Vormundschaft kann am kaiserlichen Hof oder am kaiserlichen Gericht bestätigt werden 5) Forderungen der abgedankten Offiziere und Diener. Befriedigung ausstehender gewöhnlicher Bestallungen; Abfertigung mit Pferd und Geld 6) Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben des Staates. Die hinzugezogenen Rechtsgelehrten müssen Verschwiegenheit geloben. Der Fürst erhält zum Unterhalt jährlich 6000 Gulden (die Summe soll möglichst verringert werden). Graf Georg Friedrich erhält 2500 Gulden, die zwei jungen Brüder [Leopold und Philipp], welche "ad studia" zu schicken sind, erhalten 2000 Gulden, die Fräulein Katharina Ursula 300 Gulden, [Maria] Renate 200 Gulden, Maria Anna 150 Gulden, Maximiliane die Jüngere die Notdurft aus der Rentmeisterei. Der Fürst und die Vormünder behalten sich andere Verordnung vor. Wegen Forderungen des verstorbenen Fürsten an den Kaiser und dessen Hofkammer sind unterschiedliche Schreiben an die Kurfürsten auszufertigen. Die Offiziere und Diener haben der Vormundschaft von neuem den Treueid zu leisten. Alle Amts- und Dienstverrichtungen sollen in deren Namen geschehen. Was wichtige Sachen, besonders Regiment und Verwaltung der fürstl. Grafschaft Hohenzollern, Leute und Güter betrifft, soll mit Wissen der Vormundschaft geschehen. Das Justizwesen soll in Kriminal- und Zivilsachen seinen Lauf haben. Die Offiziere und Beamten sollen von den übrigen Dienern im Namen der Vormünder den Treueid entgegennehmen |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 200 | Archivalieneinheit |
Hechingen, 1625 November 15 |
Fürst und gefürsteter Graf Johann, Fürst Eitel Friedrich und Graf Karl zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer bzw. kaiserlicher Rat, des Kurfürsten in Bayern Geh. Rat, obrister Hofmeister und obrister Kammerer und Kammerer, haben sich wegen der Notwendigkeiten der fürstl. Grafschaft Zollern auf Anordnung ihrer Räte Rudolf Ebinger von der Burg zu Schlatt, landkomturischen Rats und Obervogts zu Hohenfels, Dr. Johann Heinrich Hettinger und Dr. Michael Weiglin, Obervogt zu Haigerloch, am 12. November 1625 persönlich nach Hechingen zu einer Beratung begeben. Weil Fürst Eitel Friedrich sich in andere Länder verfügt, sollen die Untertanen der fürstlichen Grafschaft Zollern jetzt die Erbhuldigung leisten. Diese ist dem Fürsten Eitel Friedrich und den Mitvormündern, den Brüdern und Vettern Georg Friedrich, Leopold Friedrich und Philipp Christoph Friedrich Graf zu Hohenzollern geleistet worden. Bei den Beamten und den Dienern bleibt es bei dem früher geleisteten Eid. - Zur Verringerung der Schulden soll diese Grafschaft etliche Jahre "vacieren". Der Fürst Eitel Friedrich und Graf Georg Friedrich gehen zur Fortsetzung des Kriegswesens weg. Die beiden jungen Brüder sollen nach Dillingen zum Studium gehen. Fürst Eitel Friedrich erhält als jährliches Deputat 4000 Gulden, Graf Georg Friedrich 2000 Gulden Landeswährung (die Auszahlung erfolgt halbjährlich: an Johannes nach Weihnachten (27. Dezember) und Johannes im Sommer (24. Juni). Bei Notwendigkeit können im Vorgriff auf das nächste Deputat weitere Mittel gegeben werden. Die beiden jungen Herren haben noch kein festes Deputat. Studien u. a. werden aus den Einkünften der Grafschaft bestritten. Die beiden jüngeren Fräulein Maximiliane und Maria Anna erhalten jede jährlich 100 Reichstaler. - Es soll ein besonderes Vormundschaftssiegel geschnitten und gemacht, doch von den Oberamtleuten bestens verwahrt werden. - Zur Reformierung und Einziehung des Hofstaats, zur Fortführung aller guten Häuslichkeit, Justiz und Polizei ist Heinrich Vester (?) Lic. der Rechte, auf ein Jahr angenommen worden, welcher Kanzlei und Obervogtei dirigieren, den Räten präsidieren und den Titel "fürstlich hohenzollerischer Rat und Kanzler" führen soll. Der Ökonomie und dem Hauswesen ist Dr. Michael Weiglin mit Titel eines Obervogtas vorgesetzt worden. Er soll im Kammerrat präsidieren, auch allen anderen notwendigen Beratungen beiwohnen. - Reduzierung der Offiziere und Diener. - Über Abspeisung des anderen Hofgesindes außerhalb der Tafel des Fräuleins Maximiliane soll der Stadtschreiber anstelle eines Burgvogts die Inspektion haben. - Anweisungen über die Behebung von Mängeln auf dem fürstl. Haus Hohenzollern [= Burg Hohenzollern]: Basteien, Portale, Gewölbe, Dach, der neue Bau und Saal, Brustwehr, Rüstkammer. Entsprechender Befehl an Heinrich Gehmach (?), Schultheiß. Überprüfung und Ergänzung der Munition; Erstellung eines neuen Inventars. Michael Begauff (?) soll die Stelle des verstorbenen Hauptmanns auf Hohenzollern weiterhin versehen. Ausschau nach einer qualifizierteren Person (Kapitän oder Leutnant). - Die Erbeinigung des fürstl. Hauses samt der jüngsten kaiserlichen Bestätigung und Extension ist am kaiserlichen Kammer-, Hof- und Landgericht in Schwaben, auch bei der o. ö. Regierung zu insinuieren. - Da Fürst Johann abreisen muß, sollen etliche andere Vormundssachen bis 14. Dezember verschoben werden |
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| | Ho 177 T 1 {200} | Archivalieneinheit |
1625 Dezember 19 |
Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Haigerloch bekunden: Vor sie als Gericht ist Baldus Irschlinger, Vogt zu Heiligenzimmern, gekommen, legte dar, daß der Flecken Heiligenzimmern und das Gotteshaus Kirchberg wegen Trieb und Tratt und Zufahrt Streit haben und Kundschaft brauchen von alt - Jakob Bosch von Haigerloch, weil dieser in seiner Jugend zu Kirchberg in Diensten war. Irschlinger bat, Jakob Bosch zu verhören und seine Aussage ihnen mitzuteilen. Die Aussteller haben Bosch, Bürger zu Haigerloch, vorgeladen, der unter Eid ausgesagt hat: Er ist 80 Jahre, wurde in seiner Jugend von seinem Vater gen Kirchberg in das Rebental verdingt, den damals 7 Frauen das Holz für die Küche der einzeln wohnenden Frauen zu tragen. Etwas älter, hat er dem Hirten beim Hüten des Viehs geholfen. Er weiß noch, daß sie mit dem Kirchberger Vieh das Zimmerer Tal hinauf bis zu der Zimmerer Sägmühle gefahren sind und daselbst die Tränke besucht haben, aber nicht weiter hinauf, sondern nach dem Tränken gleich wieder hinabgefahren sind. Ob die von Kirchberg weiter hinauf zu fahren berechtigt waren, weiß er nicht - Nachdem ihm Stillschweigen auferlegt worden ist, wird er entlassen |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 201 | Archivalieneinheit |
1627 April 23 |
Augustin Schwab, Schultheiß zu Empfingen, einem Marktflecken der Herrschaft Wehrstein, verkauft für 200 Gulden, deren Empfang er bestätigt, an Graf Karl zu Hohenzollern 10 Gulden Landeswährung jährlicher Gült, zahlbar 8 Tage vor bis 8 Tage nach Georg [16. - 30. April] aus genannten eigenen Gütern und Stücken. Anlieger Hans Blocher; Jakob Haußer; Michael Blocher; Jakob Bockh; Hans Staigmüller; Jakob Blocher; Jakob Walter, Schmid; Georg Baickher; Endris Gauß; Hans und Thomas Hegmann; Hans Walckham; Hans Hertkhorn; Jung Hans Haußer; Barthlin Raith; Hans Eberhardt; Michael Schwab. Flurnamen: Niederwiesen; Holzwiesen; Weiher; Kirchberger Hofacker; im Sulzenstein; Schliedt; Mühlheimer Güter bzw. Äcker; Seetal; im Briell; Käppellisacker. Sämtliche Güter sind mit einem Zins zu Gunsten eines [nicht genannten] Lehens belastet. Die Gült kann mit 200 Gulden nach ein Vierteljahr zuvor erfolgter Kündigung abgelöst werden Vermerke: 6 Blatt Dorsualvermerk: No. 60, Gerichtlich eingelegt den 13. Nov. 1640, No. 1 oben auf der 1. Seite: Einverleubte Gütere vnnd vnnderpfander sein vnser [?] herschafft nah laut vrtehl haimberkhendt, tails beraits verkhaufft vnnd etl[i]che, so nit vil guets, den Lehenh[errn] libere cediert vnnd vberlassen worden [17. Jh.] |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 202 | Archivalieneinheit |
1627 Juni 14 |
Schultheiß, Richter und Siebzehner des Marktfleckens Empfingen verkaufen für 500 Gulden, deren Empfang sie bestätigen, an Graf Karl zu Hohenzollern eine jährliche Gült von 25 Gulden guter, genehmer, unverrufter, grober Sorte (den Taler zu 1 1/2 Gulden gerechnet), zahlbar 8 Tage vor bis 8 Tage nach Johannistag [17. Juni - 1. Juli] von 1628 an zu Haigerloch aus ungefähr 100 Jauchert Holz, Feld, Krautgärten und Äckern beieinander an einem Stück, welche Eigenstücke und -güter des Fleckens Empfingen sind (Anlieger: Wiesen, Äcker und Wälder der Bürger; 2 Mühlen am Mühlbach). Die Gült kann nach 4 Jahren abgelöst werden |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 203 | Archivalieneinheit |
1628 Juni 23 (1628 Juni 23 (1)) |
Schultheiß, Gericht und Gemeinden der Flecken Empfingen, Betra und Fischingen verkaufen für 360 Gulden (Empfingen 180 Gulden, Betra 120 Gulden, Fischingen 60 fl) an Graf Karl zu Hohenzollern 18 Gulden Landeswährung jährlicher Gült (Empfingen 9 Gulden, Betra 6 Gulden, Fischingen 3 fl), zahlbar 8 Tage vor bis 8 Tage nach Pfingsten (2) von 1629 an zu Haigerloch aus folgenden Eigenstücken und Gütern: zu Empfingen aus 3 Mannsmahd Krautgärten (3) samt den Wiesen Anlieger: Allmende), belastet mit dem Zehnten zu Betra aus ungefähr 9 Jauchert Walds zu "Metelstetten" und 5 Jauchert Ackers dortselbst (Anlieger: Michel Leipfrid) zu Fischingen aus 3 Vierteln Wiesen in "Frona" (Anlieger: Jakob Bossenmayer; Witwe und Kind des Hans Strebelin; Hans Weckh) und 1/2 Mannsmahd auf dem "Werdlin" (Anlieger: gnädige Herrschaft; Kaplan), beide Stücke belastet mit dem Zehnten Die Gült kann nach ein Vierteljahr zuvor erfolgter Kündigung abgelöst werden (2) verbessert aus: Martini (3) Or: Graugärten |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 204 | Archivalieneinheit |
1629 Mai 15 |
Es wird bekundet, daß zwischen Priorin, Schaffnerin und Konvent von Gotteshaus und Klause zu Gruol, Predigerordens, einerseits und Vogt, Ger. und Gemeinde des Fleckens Gruol andererseits Streit bestand, weil sich das Gotteshaus weigerte, von gekauften Gütern Schatzung, Steuern, Kriegskosten und desgleichen Umlagen und Beschwerungen zu zahlen. Das Gotteshaus hält die Güter für geistlich privilegiert und daher für von allen Beschwerungen frei, während Gruol darauf hinweist, daß die Güter früher steuer- und dienstpflichtig waren. Auf Bewilligung des Grafen Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerers kurfürstliche Durchlaucht in Bayern Rats und Kammerherrn, des Balthasar Buochner, der hl. Schrift Dr., Priors des Predigerklosters zu Freiburg, und des Johann Gödert, der hl. Schrift Dr. und bevollmächtigten Vikars des Provinzials des Predigerordens für Oberdeutschland, wird der Streit folgendermaßen beigelegt: Das Gotteshaus soll künftig ohne Wissen und Einwilligung der Obrigkeit keine bürgerlich dienstbaren Güter kaufen, sondern sich mit dem derzeitigen Besitz begnügen, der von Beschwerungen frei sein soll. Für alle von Gruol erhobenen Beschwerungen erstattet das Gotteshaus 380 Gulden Landeswährung in bar, deren Empfang von Vogt und Gericht bestätigt wird Vermerke: Dorsualvermerk: No. 41 links unter dem Umbug: Vermerk, daß die Befreiung von der Holzfron nur dann gilt, wenn die Klosterfrauen ihre Güter selbst bebauen oder durch einen Knecht bebauen lassen. Da sie aber dieselben durch einen Meier bebauen lassen, muß dieser die Fron leisten |
Pergament - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 205 | Archivalieneinheit |
Glatt, 1629 Juli 28 |
Wildhans und Alexander von Neuneck zu Glatt, Brüder, deren Vater Hans Kaspar und deren Brüder Rudolf und Hans Heinrich, beide Domherren, gestorben sind und ihnen eine große Schuldenlast auf dem Gut Glatt hinterlassen haben, haben an Hans Ulrich und Hans Kaspar von der Braittenlandenberg zu Hörderen (Vater und Sohn) in Abschlag ihrer Schuldforderung den Verkauf ihres großen und kleinen Zehnten zu Betra versprochen. Dieser Zehnt ist Lehen des Grafen Karl Ludwig Ernst zu Sulz, Landgraf zu Klettgau, kaiserlichen Rats, Kammerers und Erbhofrichters des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil. Der Verkauf kann nur auf Ratifikation des Lehnsherrn erfolgen. Die Aussteller bevollmächtigen die von Braittenlandenberg, den Grafen von Sulz um Ratifikation und Belehnung zu bitten |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 206 | Archivalieneinheit |
Schloß zu Tiengen, 1629 August 18 ([1]629 August 18) |
Karl [Ludwig Ernst Graf zu Sulz] - auch im Namen seines Bruders Alwig - erlaubt dem Wildhans und Alexander von Neuneck auf deren Bitten, den großen und kleinen Zehnten zu Betra an Hans Ulrich und Hans Kaspar von der Braittenlandenberg (Vater und Sohn) zu verkaufen, unbeschadet der Lehengerechtigkeit des Ausstellers |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 {206} | Archivalieneinheit |
Braunau, 1634 November 24 |
Johann Fürst und gefürsteter Graf zu Hohenzollern bevollmächtigt 1) seinen Marschall Joachim Freiherr von Hausen zu Hausen und Stetten zum kalten Markt 2) seinen Rat und Advokaten Johann Heinrich Hettinger, Dr. beider Rechte, Rat des verstorbenen Erzherzog Leopold zu Österreich 3) Johann Jakob von Arzet, seinen Rat und Jägermeister 4) Johann Bichler, Untervogt der Gf -und Herrschaften Sigmaringen, Veringen und Haigerloch 5) Christoph Eppelle, Burgvogt der vorgenannten Graf und Herrschaften in seinem Namen in den nach dem am 1. März 1634 ohne Hinterlassung männlicher Leibeserben erfolgten Tode des Grafen Karl an ihn gefallenen Herrschaften Haigerloch und Wehrstein, dem Gut Dettensee und dem Gut im Bärental die Erbhuldigung der Diener und Untertanen entgegenzunehmen und die Erhaltung der Freiheiten und Privilegien zu versichern |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 207 | Archivalieneinheit |
München, 1636 Dezember 18 |
Johann, Fürst und gefürsteter Graf von Hohenzollern, bekundet. Da am 1. März 1634 Graf Karl zu Hohenzollern ohne männliche Erben gestorben ist, sind dessen hinterlassene Herrschaften und Güter - bestehend aus den beiden Herrschaften Haigerloch und Wehrstein, dem Gut Dettensee, dem Gut im Bärental - mit allen Rechten, Gefällen und allem Zubehör an ihn gefallen. Diener und Untertanen dieser Herrschaften und Güter sind zur Erbhuldigung verpflichtet. Er bevollmächtigt Hans Reinhard von Ow, ferner den Rat und Kanzler Thoman Schaupp, der Rechten Dr., den Rat und Jägermeister Johann Jakob von Arzet, den Rentmeister Christoph Eppel und Hans Ulrich Hohenschildt, Kastenvogt zu Haigerloch, in seinem Namen die Erbhuldigung der Untertanen entgegenzunehmen und ihre Privilegien zu bestätigen |
Papier - Ausfertigung |
Details ... | |
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| | Ho 177 T 1 {207 (a)} | Archivalieneinheit |
zu Türkheim, 1638 August 11 |
Meinrad, Fürst und gefürsteter Graf zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Schwabegg, Herr zu Haigerloch, Wehrstein und Fischbach, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, bekundet: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürger zu Haigerloch haben ihm als einzigem Sohn und Erben seines verstorbenen Vaters Johann, Fürst von Hohenzollern, Huldigung, Pflicht und Eid getan und ihm und seinen Amtleuten Gehorsam gelobt. Da die von Haigerloch ihm den Eid erlassen haben, verspricht er dafür, sie bei allen erlangten Privilegien, Freiheiten, Herkommen und Gebräuchen zu lassen und befiehlt seinen Räten und Amtleuten zu Haigerloch, einen entsprechenden Eid zu leisten |
Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 {207 (b)} | Archivalieneinheit |
zu Türkheim, 1638 August 11 |
Meinrad, Fürst und gefürsteter Graf zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Schwabegg, Herr zu Haigerloch, Wehrstein und Fischbach, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, bekundet: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürger zu Haigerloch haben ihm als einzigem Sohn und Erben seines verstorbenen Vaters Johann, Fürst von Hohenzollern, Huldigung, Pflicht und Eid getan und ihm und seinen Amtleuten Gehorsam gelobt. Da die von Haigerloch ihm den Eid erlassen haben, verspricht er dafür, sie bei allen erlangten Privilegien, Freiheiten, Herkommen und Gebräuchen zu lassen und befiehlt seinen Räten und Amtleuten zu Haigerloch, einen entsprechenden Eid zu leisten |
Abschrift |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 208 | Archivalieneinheit |
1640 Mai 15 |
Meinrad Fürst und gefürsteter Graf von Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Schwabegg, Herr zu Haigerloch, Wehrstein und Fischbach, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, bekundet: Die Juden haben ihn beim Regierungsantritt um Bestätigung und Erneuerung ihres Schutzbriefes gebeten. Da in der Zwischenzeit gegen die Juden keine Klagen erhoben wurden, erlaubt er den Juden Raffael, Jakob, Samuel und Abraham, mit Weib, Kimdern und Brotgesinden in Haigerloch zu bleiben. Sie haben gleichen Schutz und Schirm wie die anderen Untertanen, können Wun, Wasser und Weide gebrauchen und dürfen mit den Untertanen Handel und Kaufmannschaft treiben. Wenn die Untertanen ihre Schulden nicht bezahlen, sollen sich die Juden an Räte und Amtleute wenden. Sie dürfen die Untertanen nicht mit auswärtigen Prozessen bedrängen, sondern nur in dem Stab, wo der Schuldner gesessen ist, und nur mit inländischem Recht. Freie Ausübung des jüdischen Glaubens in Schulen oder zu Hause wird zugesichert. Wer wegziehen will, soll dies den Räten und Beamten ein halbes Jahr vorher anzeigen. Die Juden behalten einen Begräbnisplatz. Sie haben alljährlich 8 Tage vor bis 8 Tage nach Martini [4. - 18. November] zusammen 40 Taler Landeswährung an das Rentamt zu entrichten. Von steuerpflichtigen Gütern, deren sie aber keine kaufen sollen, müssen sie die gleichen Abgaben wie andere Untertanen entrichten. Sie dürfen weiterhin nach Gewohnheit ihres Rechtes zu ihrem Hausgebrauch schachten und metzgern. Von Abzug und Hauptfall bleiben sie befreit |
Pergament - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 Nr. 209 | Archivalieneinheit |
1640 September 1 |
Meinrad, Fürst und gefürsteter Graf zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Schwabegg, Herr zu Haigerloch, Wehrstein und Fischbach, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, verleiht dem Johann Riedmüller seine Badstube in der Unterstadt Haigerloch bei der inneren Mühle, die durch Tod seines Vaters an ihn als einzigen Erben gefallen ist, mit den Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie sein verstorbener Vater zu Lebzeiten des verstorbenen Vaters des Ausstellers, des Grafen Karl von Hohenzollern, hatte. Der Empfänger soll die Ober- und Unterstadt Haigerloch, Kloster Kirchberg und die Dörfer Gruol, (Heiligen-)Zimmern Weildorf, Bittelbronn, Henstetten, Imnau, Trillfingen, Hard, Höfendorf, Bietenhausen, Hospach, Stetten und Owingen mit Scheren und Aderlassen versehen und dafür jährlich an Martini an das Rentamt Haigerloch als Badstuben- und Lehenszins 7 1b Heller zahlen. Es soll niemand anderem gestattet werden, eine Badstube zu Haigerloch zu erbauen. Die Amtleute zu Haigerloch sollen ihm das für Bauarbeiten an der Badstube nötige Holz geben |
Papier |
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| | Ho 177 T 1 {209 (a)} | Archivalieneinheit |
1641 Dezember 18 (1641 Dezember 18 (1)) |
1613 hat der inzwischen verstorbene Adam von Ow zu Hirrlingen und Sterneck, kaiserlicher Rat ober(halb) seiner Lehenmühle unter(halb) Bietenhausen ein neues Wehr erbaut und etwas erhöhen lassen, wodurch mehrfach Allmende und Wiesen oberhalb und unterhalb - der Brücke überschwemmt und mit Schlamm bedeckt wurden. Zur Beilegung der darüber entstandenen Streitigkeiten, won denen etwa 6 Mannsmahd Wiesen betroffen waren, sind zusammengekommen Johann Friedrich von Ow zu Hirrlingen und Sterneck als Inhaber der Mühle und die Geschädigten: die Gemeinde Bietenhausen, Veit und Hans die Saylin, Brüder, Konrad Beuter, Johann Fauller, Pfarrer, wegen der Widumwiese, alle zu Bietenhausen, Marx Herschberger zu Hirrlingen im Namen seiner Enkel, der von dem verstorbenen Konrad Eberhardt hinterlassenen Kinder zu Bietenhausen. Auf Bewilligung der herrschaftlichen Räte und Oberamtleute zu Haigerloch wird vereinbart; Johann Friedrich von Ow soll den Geschädigten für allen jetzigen und zukünftigen Schaden 120 Gulden bezahlen, 20 Gulden gleich in bar, die restlichen 100 Gulden in 3 Raten: an Fastnacht, Georgi und Michaelis 1642, jeweils 33 Gulden 20 Kreuzer. Die Summe soll unter den Geschädigten nach dem Verhältnis des Schadens aufgeteilt werden. Damit sind auch die von dem verstorbenen Junker Adam von Ow, Vater des Johann Friedrich von Ow, ihnen auf diese Allmende und Wiesen geliehenen 25 Gulden und 11 Malter Vesen bezahlt und abgegolten; die Schuldverschreibung soll ihnen wieder ausgehändigt werden. Der Junker soll die Brücke unterhalten und den Graben wie von alters her decken, auch im Graben an den Wiesen von Veit Beuters Erben ein trockenes Mäuerchen von 4 Schuh Höhe aufführen lassen und darf das Wehr nicht weiter erhöhen. Beide Parteien verzichten auf weitere gegenseitige Ansprüche. Es werden 2 gleichlautende Urkunde ausgefertigt Vermerke: 3 Blatt Vermerk, daß am 13. Feburar 1642 Jakob Beuter, Hans und Veit Saile und Konrad Beuter, alle von Bietenhausen, um Besiegelung gebeten haben Dorsualvermerk: Taxa 456, Nro. 4 Beilage: 1) Konzept mit Datum 1641 März 11 (2) (Montag nach Letare) Papier, 4 Bl, Dorsualvermerk: Ad Num. 4; 2) Abschrift [17. Jh.], Papier, 2 Blatt sämtlich in: Ho 177, Aktenfaszikel Nr. 348 (alte Signatur: II 1394) (1) Nach 18. Dezember folgt "Mo n. Letare", wobei "n. Letare" durchgestrichen ist. Der 18. Dezember 1641 war aber ein Mittwoch! (2) Als Datum fälschlich 1641 März 18, was Montag nach Judica wäre |
Papier - Ausfertigung |
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| | Ho 177 T 1 {209 (b)} | Archivalieneinheit |
1641 Dezember 18 (1641 Dezember 18 (1)) |
1613 hat der inzwischen vestorbene Adam von Ow zu Hirrlingen und Sterneck, kaiserlicher Rat ober(halb) seiner Lehenmühle unter(halb) Bietenhausen ein neues Wehr erbaut und etwas erhöhen lassen, wodurch mehrfach Allmende und Wiesen oberhalb und unterhalb - der Brücke überschwemmt und mit Schlamm bedeckt wurden. Zur Beilegung der darüber entstandenen Streitigkeiten, won denen etwa 6 Mannsmahd Wiesen betroffen waren, sind zusammengekommen Johann Friedrich von Ow zu Hirrlingen und Sterneck als Inhaber der Mühle und die Geschädigten: die Gemeinde Bietenhausen, Veit und Hans die Saylin, Brüder, Konrad Beuter, Johann Fauller, Pfarrer, wegen der Widumwiese, alle zu Bietenhausen, Marx Herschberger zu Hirrlingen im Namen seiner Enkel, der von dem verstorbenen Konrad Eberhardt hinterlassenen Kinder zu Bietenhausen. Auf Bewilligung der herrschaftlichen Räte und Oberamtleute zu Haigerloch wird vereinbart; Johann Friedrich von Ow soll den Geschädigten für allen jetzigen und zukünftigen Schaden 120 Gulden bezahlen, 20 Gulden gleich in bar, die restlichen 100 Gulden in 3 Raten: an Fastnacht, Georgi und Michaelis 1642, jeweils 33 Gulden 20 Kreuzer. Die Summe soll unter den Geschädigten nach dem Verhältnis des Schadens aufgeteilt werden. Damit sind auch die von dem verstorbenen Junker Adam von Ow, Vater des Johann Friedrich von Ow, ihnen auf diese Allmende und Wiesen geliehenen 25 Gulden und 11 Malter Vesen bezahlt und abgegolten; die Schuldverschreibung soll ihnen wieder ausgehändigt werden. Der Junker soll die Brücke unterhalten und den Graben wie von alters her decken, auch im Graben an den Wiesen von Veit Beuters Erben ein trockenes Mäuerchen von 4 Schuh Höhe aufführen lassen und darf das Wehr nicht weiter erhöhen. Beide Parteien verzichten auf weitere gegenseitige Ansprüche. Es werden 2 gleichlautende Urkunde ausgefertigt |
Papier - Abschrift |
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