7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/19


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts, Kassel — Deutschland) — Plantanol GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Darmstadt

(Rechtssache C-201/08) (1)

(Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Mischung aus Pflanzenöl, Additiv und Kraftstoff - Biokraftstoffe - Nationale Regelung - Steuerbefreiung - Ersatz der Befreiung durch eine Pflicht zur Einhaltung eines Mindestanteils an Biokraftstoff in Kraftstoffen - Vereinbarkeit mit den Richtlinien 2003/30/EG und 2003/96/EG - Allgemeine Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)

2009/C 267/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessisches Finanzgericht, Kassel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Plantanol GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt Darmstadt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123, S. 42) und der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Steuerentlastungsregelung für in Kraftstoffmischungen enthaltene Biokraftstoffe vor Ablauf des in der bisherigen Regelung vorgesehenen Zeitraums durch eine Verpflichtung, konventionellen Kraftstoffen Biokraftstoffe beizumischen, ersetzt wird, mit der Folge, dass die bisher durch diese Entlastungen begünstigten Hersteller wirtschaftliche Nachteile erleiden

Tenor

1.

Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird.

2.

Die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet wurden.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.