7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie/T. Sahin
(Rechtssache C-242/06) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einführung von Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat - Verletzung der in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats enthaltenen Stillhalteklausel)
2009/C 267/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie
Beklagter: T. Sahin
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) — Auslegung von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, in Verbindung mit Artikel 59 des Zusatzprotokolls, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde — Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Erledigung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis — Nicht rechtzeitig beantragte Verlängerung
Tenor
Art. 13 des vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, ist in dem Sinn auszulegen, dass er ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses für den betreffenden Mitgliedstaat der Einführung einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Erteilung oder die Verlängerung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis von der Entrichtung von Gebühren abhängig macht, wenn die Höhe dieser Gebühren, die türkischen Staatsangehörigen auferlegt werden, im Vergleich zu den von Gemeinschaftsangehörigen verlangten unverhältnismäßig ist.