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Document 62009CN0318

Rechtssache C-318/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2009 von A2A SpA, zuvor ASM Brescia SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-189/03, ASM Brescia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/37


Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2009 von A2A SpA, zuvor ASM Brescia SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-189/03, ASM Brescia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-318/09 P)

2009/C 267/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: A2A SpA, zuvor ASM Brescia SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, A. Giardina, C. Croff, G. Pizzonia)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil in der Rechtssache T-189/03 wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Art. 87 EG sowie wegen eines Begründungsmangels insoweit, als es die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe qualifiziert, aufzuheben;

das Urteil wegen rechtsfehlerhafter und widersprüchlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit, als es die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht als bestehende Beihilfe qualifiziert, aufzuheben;

das Urteil wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht insoweit, als es die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung der Entscheidung bestätigt, aufzuheben; und somit

die Entscheidung (1) insoweit aufzuheben, als mit ihr festgestellt wird, dass die Übergangsregelung der gleich bleibenden steuerlichen Behandlung von lokalen Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (Art. 2 der Entscheidung) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und/oder insoweit, als sie Italien auferlegt, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Art. 3 der Entscheidung);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die A2A SpA einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 87 Abs. 1 EG sowie einen Begründungsmangel insoweit geltend, als das Urteil die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe qualifiziere. Insbesondere habe die Kommission in der Entscheidung nicht das Vorliegen von zwei der in Art. 87 Abs. 1 EG vorgesehenen Voraussetzungen nachgewiesen, nämlich die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Das Gericht habe außerdem nicht ordnungsgemäß die Voraussetzungen geprüft, auf die die Kommission ihre Qualifizierung als „Beihilfe“ stütze, wozu es jedoch im Sinne der von der Gemeinschaftsrechtsprechung geforderten „unbeschränkten“ Nachprüfung verpflichtet gewesen wäre.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise den Verstoß des Gerichts gegen Art. 88 EG und die Begründungspflicht geltend und beantragt gleichzeitig die Aufhebung des Urteils insoweit, als es die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als „neue Beihilfe“ qualifiziere. Insbesondere habe das Gericht dadurch, dass es lediglich die Behauptungen der Kommission wiederholt habe, verneint, dass die dreijährigen Aufschubmaßnahmen für in Aktiengesellschaften umgewandelte Kommunalbetriebe als „bestehende Beihilfen“ angesehen werden könnten. Man komme jedoch zum gegenteiligen Ergebnis, wenn man bedenke, dass die fragliche Steuerbefreiungsregelung vor Inkrafttreten des EG-Vertrags auch auf Kommunalbetriebe angewendet worden sei, die, wie die Kommission selbst eingeräumt habe, dieselben Wirtschaftsgebilde darstellten wie die Gesellschaften nach dem Gesetz Nr. 142/90.

3.

Schließlich beantragt die A2A mit dem dritten Rechtsmittelgrund und höchst hilfsweise die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts und seiner Grundsätze insoweit, als es die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung der Entscheidung bestätige. Das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es entgegen der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung enthaltenen allgemeinen Anordnung bestätige und im Wesentlichen behaupte, dass die nationalen Behörden nicht über ein Ermessen verfügten.


(1)  Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21).


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