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Document 62008CA0206
Case C-206/08: Judgment of the Court (Third Chamber) of 10 September 2009 (Reference for a preliminary ruling from the Thüringer Oberlandesgericht (Germany)) — Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha) v Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (Procurement procedures of entities operating in the water, energy, transport and postal services sectors — Public service for the distribution of drinking water and the treatment of sewage — Service concession — Definition — Transfer to the supplier of the risk connected with operating the service in question)
Rechtssache C-206/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Deutschland) — Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)/Eurowasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung — Dienstleistungskonzession — Begriff — Übertragung des mit der Nutzung der betreffenden Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Auftragnehmer)
Rechtssache C-206/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Deutschland) — Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)/Eurowasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung — Dienstleistungskonzession — Begriff — Übertragung des mit der Nutzung der betreffenden Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Auftragnehmer)
ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 20–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Deutschland) — Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)/Eurowasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-206/08) (1)
(Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung - Dienstleistungskonzession - Begriff - Übertragung des mit der Nutzung der betreffenden Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Auftragnehmer)
2009/C 267/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)
Beklagte: Eurowasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH
Beteiligte: Stadtwirtschaft Gotha GmbH, Wasserverband Lausitz Betriebsführungs GmbH (WAL)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d sowie von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) — Ausschreibung für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung auf dem Gebiet der Trinkwassergewinnung, -beförderung und -versorgung sowie auf dem Gebiet der der Abwasserbeseitigung und -behandlung in Form einer öffentlichen Dienstleistungskonzession — Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und öffentlicher Dienstleistungskonzession
Tenor
Bei einem Vertrag über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, um den betreffenden Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste einzuordnen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.