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Document 32014D0839

    2014/839/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen

    ABl. L 343 vom 28.11.2014, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/839/oj

    28.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/22


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. November 2014

    über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen

    (2014/839/EU, Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Außerdem haben sie einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und gemäß Artikel 11 Absatz 3 EUV umfangreiche Anhörungen durchzuführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt.

    (2)

    Zu diesem Zweck kommen die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder ihrer Kabinette regelmäßig mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zusammen, um sich über deren Schwierigkeiten zu informieren und Einblick in ihre Ansichten über die Politik und die Rechtsvorschriften der Union zu gewinnen.

    (3)

    Um im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 EUV den europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Entscheidungen so offen wie möglich getroffen werden, ist es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger über die Kontakte der Kommissionsmitglieder und der Mitglieder ihrer Kabinette mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen informiert werden.

    (4)

    Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) besitzen die Bürgerinnen und Bürger bereits das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Dieser Beschluss betrifft weder den Zugang zu Dokumenten noch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (5)

    Im Einklang mit den vom Präsidenten der Kommission festgelegten Politischen Leitlinien vom 15. Juli 2014 wird die Kommission auf mehr Transparenz bei Kontakten mit Interessenträgern und Lobbyisten hinwirken.

    (6)

    Während keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Teilnahme von Kommissionsmitgliedern und Mitgliedern ihrer Kabinette an öffentlichen Veranstaltungen vonnöten sind, da diese Informationen bereits allgemein zugänglich sind, würde die Veröffentlichung von Informationen über Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu noch mehr Transparenz in Bezug auf das Handeln der Kommission führen.

    (7)

    Die Kommissionsmitglieder sollten daher Informationen über Treffen veröffentlichen, die von ihnen oder Mitgliedern ihrer Kabinette mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Beschlussfassung und Politikumsetzung in der Union veranstaltet werden.

    (8)

    Treffen mit Vertretern anderer Organe oder Einrichtungen der Union im üblichen Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen fallen nicht unter diesen Beschluss. Treffen mit Vertretern von Behörden der Mitgliedstaaten fallen nicht unter diesen Beschluss, da diese Behörden öffentliche Interessen verfolgen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Beitrag zur Arbeit der Kommission leisten. Zum Schutz der internationalen Beziehungen der Union fallen Treffen mit Vertretern von Behörden von Drittstaaten und von internationalen Organisationen nicht unter diesen Beschluss. Dieser Beschluss gilt nicht für die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission in Bezug auf die Treffen, die sie in ihrer Eigenschaft als Hohe Vertreterin veranstaltet.

    (9)

    Um dem besonderen Charakter des in Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Dialogs mit den Sozialpartnern sowie dem besonderen Charakter des in Artikel 17 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dialogs mit Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, sollten die in diesen Kontexten stattfindenden Treffen nicht unter diesen Beschluss fallen.

    (10)

    Angesichts der besonderen Aufgabe politischer Parteien, die in Artikel 10 Absatz 4 EUV anerkannt wird, und da die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (2), vorsieht, dass das Register nicht für politische Parteien gilt, sollten Treffen mit Vertretern politischer Parteien ebenfalls nicht unter diesen Beschluss fallen.

    (11)

    Da die Veröffentlichung von Informationen über Treffen in bestimmten Fällen den Schutz des Lebens, der Unversehrtheit oder der Privatsphäre einer Einzelperson, der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union, der Marktstabilität oder sensibler Geschäftsinformationen, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten oder anderen Verwaltungsverfahren oder den Schutz sonstiger auf Unionsebene anerkannter wichtiger öffentlicher Interessen beeinträchtigen kann, sollte in diesen Fällen von der Veröffentlichung der betreffenden Informationen abgesehen werden.

    (12)

    Im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dürfen die Namen von Kommissionsmitgliedern sowie von Kabinettsmitgliedern, die an Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen teilnehmen, veröffentlicht werden; sonstige Einzelpersonen müssen der Veröffentlichung eindeutig zugestimmt haben.

    (13)

    Dieser Beschluss lässt weiter gehendere Transparenzanforderungen oder Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften der Union oder von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften unberührt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses veröffentlichen die Kommissionsmitglieder Informationen zu sämtlichen Treffen, die von ihnen und Mitgliedern ihres Kabinetts mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union veranstaltet werden.

    (2)   Folgende Informationen sind zu veröffentlichen: Datum und Ort des Treffens, Name des Kommissionsmitglieds und/oder Name des Kabinettsmitglieds, Name der Organisation oder der selbstständigen Einzelperson und Thema des Treffens.

    Artikel 2

    Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)   „Treffen“: auf Initiative einer Organisation oder selbstständigen Einzelperson oder eines Kommissionsmitglieds und/oder eines Mitglieds seines Kabinetts veranstaltete bilaterale Zusammenkunft zur Erörterung von Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union. Zusammenkünfte im Rahmen eines in den Verträgen oder in Rechtsakten der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens, das unter die unmittelbare Verantwortung des Kommissionsmitglieds fällt, sowie Begegnungen rein privater oder gesellschaftlicher Natur oder spontane Begegnungen fallen nicht unter diesen Begriff;

    b)   „Organisation oder selbstständige Einzelperson“: Organisation oder Einzelperson — ungeachtet ihrer Rechtsstellung —, deren Tätigkeiten auf eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der Organe der Union ausgerichtet sind, unabhängig von dem Ort, an dem diese Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium.

    Unter diesen Begriff fallen nicht Vertreter anderer Organe oder Einrichtungen der Union, nationaler, regionaler oder lokaler Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Erfasst werden mit dem Begriff allerdings Verbände oder Netzwerke, die zur kollektiven Vertretung von Regionen oder sonstigen subnationalen Gebietskörperschaften geschaffen wurden.

    Artikel 3

    (1)   Dieser Beschluss gilt nicht für Treffen mit den Sozialpartnern auf Unionsebene im Rahmen des sozialen Dialogs oder für Treffen im Rahmen des Dialogs mit Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie mit weltanschaulichen Gemeinschaften.

    (2)   Dieser Beschluss gilt nicht für Treffen mit Vertretern politischer Parteien.

    Artikel 4

    (1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen werden innerhalb von zwei Wochen nach dem Treffen in standardisierter Form auf den Websites der Kommissionsmitglieder veröffentlicht.

    (2)   Von der Veröffentlichung der Informationen kann abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung den Schutz eines der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere das Leben, die Unversehrtheit oder die Privatsphäre einer Einzelperson, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union, die Marktstabilität oder sensible Geschäftsinformationen, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten oder anderen Verwaltungsverfahren oder den Schutz sonstiger auf Unionsebene anerkannter wichtiger öffentlicher Interessen.

    Artikel 5

    Die Namen von an Treffen teilnehmenden Einzelpersonen (die im Namen von Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen handeln) oder Kommissionsbeamten (bei denen es sich nicht um Kabinettsmitglieder handelt) werden nur veröffentlicht, wenn diese der Veröffentlichung eindeutig zugestimmt haben.

    Artikel 6

    Die Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen veröffentlicht werden.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Dezember 2014.

    Straßburg, den 25. November 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    (2)  ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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