Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0043

    2003/43/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807)

    ABl. L 13 vom 18.1.2003, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/05/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/43(1)/oj

    32003D0043

    2003/43/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/2003 S. 0035 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 17. Januar 2003

    zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/43/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(3) veröffentlicht.

    (2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz festlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

    (3) Das Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

    (4) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

    (5) Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten(4) festgelegt.

    (6) Bei bestimmten Holzwerkstoffen ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

    (7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfuellen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    Die Produkte werden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Januar 2003

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

    (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

    (3) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

    (4) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.

    ANHANG

    Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfuellen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

    Tabelle 1

    Brandverhaltensklassen von Holzwerkstoffen((EN13986.))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top