Alternat
Das Alternat ist ein Begriff aus dem Vertragsvölkerrecht.
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff stammt von dem lateinischen Verb alternare ‚abwechseln lassen‘. Alternat bedeutet, dass in den jeweiligen Urschriften eines völkerrechtlichen Vertrages diejenige Vertragspartei zuerst genannt wird, für die die jeweilige Urschrift bestimmt ist.
Alternat bezeichnet dabei den Wechsel in der Reihenfolge, wenn Vertragsparteien unmittelbar aufeinanderfolgend genannt werden. Auf die verschiedenen Sprachfassungen eines Abkommens kommt es dabei nicht an.
Daher heißt es in der für Deutschland bestimmten Urschrift eines völkerrechtlichen Vertrages:
„Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen“[1]
In der für die Schweiz bestimmten Urschrift heißt es dagegen:
„Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen“[2]
Gebrauch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Alternat wird in der Regel nur bei zweiseitigen (bilateralen) Verträgen verwendet. Bei mehrseitigen Verträgen werden in der Regel die Vertragsparteien nach dem Alphabet der Ländernamen der jeweiligen Sprachfassung aufgeführt.
In multilateralen Vertragstexten der Europäischen Union taucht häufig die Sortierung nach dem sogenannten „absoluten Alphabet“ auf: jedes Land rückt an die Stelle, an die der Staatsname in der Bezeichnung der Landessprache gehört (… Danmark, Deutschland, Eesti, Ελλάς …).
Großes und Kleines Alternat
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Unterschieden wird zwischen dem Großen und dem Kleinen Alternat: Im Großen Alternat wird im gesamten Vertragstext durchgehend alterniert. Im kleinen Alternat werden meist nur der Titel des Abkommens sowie die Anfangs- und Schlussformeln alterniert. In der Praxis wird meist das große Alternat verwendet.
Zweck
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Alternat kommt die Überzeugung des Völkerrechts von der formalen Gleichheit der Völkerrechtssubjekte zum Ausdruck.[3] Im Alternat widerspiegelt sich die Gleichrangigkeit der Staaten, die Grundlage des modernen Völkerrechts ist.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Auswärtiges Amt (Hrsg.): Standardformulierungen für deutsche Vertragstexte (= Terminological Series issued by the Foreign Office of the Federal Republic of Germany. Band 4). 4. Auflage. De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-89949-205-6, S. 23 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGBl. 1987 II S. 75
- ↑ Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. In: admin.ch. Abgerufen am 14. Juli 2024.
- ↑ Dan Lohmeyer: Vorgeformte Strukturen in einer Fachtextsorte. Eine kontrastive Analyse der deutschen und französischen Fassung des EG-Vertrags. 2002, S. 57 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche – Magisterarbeit).