Bundesamt für Kultur
Bundesamt für Kultur | |
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Hauptsitz | Bern |
Vorsteher | Isabelle Chassot[1] |
Stellvertreter | Yves Fischer[2] |
Aufsicht | Eidgenössisches Departement des Innern EDI |
Webpräsenz | https://www.bak.admin.ch |
Das Bundesamt für Kultur (BAK) (französisch Office fédéral de la culture (OFC), italienisch Ufficio federale della cultura (UFC), rätoromanisch Uffizi federal da cultura (UFC)) ist eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI). Sein Verwaltungssitz ist Bern. Die Aufgaben des Amtes gliedern sich in zwei umfassende Bereiche: Förderung des schweizerischen Kulturschaffens und Erhaltung des kulturellen Erbes. 2014 betrug das Gesamtbudget rund 170 Millionen Franken.
Das BAK fördert das Kulturschaffen in den Bereichen Literatur, Theater, Tanz, Musik, Film, Kunst und Design. Im Bereich des Heimatschutzes unterstützt das BAK den Denkmalschutz und die Archäologie. Weiter unterhält es wertvolle Sammlungen, Bibliotheken, Archive und Museen.
Direktorin ist seit 1. November 2013 Isabelle Chassot.[3]
Geschichte
1975 wurde das Bundesamt für Kultur als einfacher Verwaltungsdienst zur Koordination der kulturellen Aktivitäten geschaffen. Im gleichen Jahr erschien der sogenannte Clottubericht, ein vom Departement des Innern in Auftrag gegebenes Inventar der kulturellen Ausrüstung der Schweiz. Der Bericht empfahl unter anderem die Schaffung eines Verfassungsartikels, der die Zuständigkeiten des Bundes in Belangen der Kultur regeln sollte. Doch erst 1999, nach einigen schwierigen Abstimmungen und im Zuge der Totalrevision der Bundesverfassung, wurde die Rolle des Bundes in Belangen der Kultur auf Verfassungsebene festgelegt. Um Artikel 69 der Bundesverfassung ("Kulturartikel") umzusetzen, wurde unter der Federführung des BAK das Kulturförderungsgesetz (KFG) ausgearbeitet, das am 11. Dezember 2009 im Parlament verabschiedet wurde. Das KFG ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Gesetzliche Grundlagen
Die Rolle des Bundes ist namentlich durch die Artikel 69, 70 und 71 der Bundesverfassung geregelt.[4]
Zwar sind in der Schweiz die Kantone für die kulturellen Angelegenheiten zuständig (Art. 69 Abs. 1 BV), doch der Bund «kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern» (Art. 69 Abs. 2 BV). Dabei nimmt er immer Rücksicht auf «die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes» (Art. 69 Abs. 3 BV). In die Zuständigkeit des Bundes gehören der Bereich Film (Art. 71 BV) und der Bereich Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit (Art. 70 BV). Wenn das öffentliche Interesse es erfordert, hat der Bund schliesslich die Aufgabe, «Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler» zu erhalten und zu schützen (Art. 78 BV).
Organisation
Das Bundesamt für Kultur ist in zwei Bereiche gegliedert: Kulturvermittlung und Kulturförderung. Das Organigramm[5] weist folgende internen Abteilungen aus:
- Erhaltung und Vermittlung des Kulturerbes
- Schweizerische Nationalbibliothek
- Museen und Sammlungen
- Heimatschutz und Denkmalpflege
- Kulturschaffen und kulturelle Vielfalt
- Kultur und Gesellschaft
- Kulturschaffen
- Film
Einzelnachweise
- ↑ Die Amtsvorsteherin Website des Bundesamt für Kultur. Abgerufen am 26. November 2018.
- ↑ Organigramm (PDF) Website des Bundesamt für Kultur. Abgerufen am 26. November 2018.
- ↑ Marcel Amrein: Unerwartete Wahl fürs Kulturamt. In: Neue Zürcher Zeitung vom 8. Mai 2013
- ↑ Weitere Angaben unter Das BAK → Rechtliche Grundlagen ( vom 9. Juni 2007 im Internet Archive).
- ↑ Organigramm BAK (PDF, 65 kB) ( vom 9. Juni 2007 im Internet Archive).