„CE-Kennzeichnung“ – Versionsunterschied
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Die '''CE-Kennzeichnung''' (''Conformité Européenne''<ref>[http://ec.europa.eu/enterprise/faq/ce-marking_de.htm ''Wofür steht die CE-Kennzeichnung?]. Website der Europäischen Kommission. Abgerufen am 30. Juni 2010.</ref>, so viel wie „Übereinstimmung mit EU-Richtlinien“) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte im ''[[Europäischer Wirtschaftraum|Europäischen Wirtschaftraum]]'' (EWR) frei verkehrsfähige Industrieerzeugnisse. Sie besteht aus dem CE-Logo (ggf.) in Verbindung mit einer vierstelligen Kennummer der beteiligten Prüfstelle. |
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Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien (seit 1. Dezember 2009, mit dem Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon“: [[EU-Richtlinie]]n) entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer [[Benannte Stelle|Benannten Stelle]] in das [[Konformitätsbewertungsverfahren]] hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein [[Gütesiegel]] (Qualitätszeichen). |
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien (seit 1. Dezember 2009, mit dem Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon“: [[EU-Richtlinie]]n) entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer [[Benannte Stelle|Benannten Stelle]] in das [[Konformitätsbewertungsverfahren]] hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein [[Gütesiegel]] (Qualitätszeichen). |
Version vom 26. Oktober 2010, 18:42 Uhr
Die CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne[1], so viel wie „Übereinstimmung mit EU-Richtlinien“) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) frei verkehrsfähige Industrieerzeugnisse. Sie besteht aus dem CE-Logo (ggf.) in Verbindung mit einer vierstelligen Kennummer der beteiligten Prüfstelle.
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien (seit 1. Dezember 2009, mit dem Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon“: EU-Richtlinien) entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen).
Entwicklung und Funktion
Die CE-Kennzeichnung wurde vorrangig geschaffen, um dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb des 30 Vertragsstaaten umfassenden Europäischen Wirtschaftsraums einschließlich der [Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] (EG), heute: Europäische Union (EU), zu gewährleisten. Die CE-Kennzeichnung wird häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.
EU-Richtlinien gemäß Art. 288 Absatz 3 AEUV (sog. Binnenmarkt- bzw. Harmonisierungsrichtlinien) legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Produkt darf erst dann erstmalig in den Verkehr gebracht und erstmalig in den Betrieb genommen werden, wenn es den Grundlegenden Anforderungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn zum Nachweis der Gestzeskonformität ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Verfahren in Anhang II des Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments un des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218/82) durchgeführt worden ist.
Im Rahmen des neuen Konzepts für die Produktregulierung und des Gesamtkonzepts für die Konformitätsbewertung wurden Regulative geschaffen, welche der technischen Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes dienen sollen.
Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EU-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten „Grundlegenden Anforderungen“. Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU, letztlich an den Inverkehrbringer, über.
Wichtige Merkmale der CE-Kennzeichnung
- Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
- Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EU-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen.
- Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
- Der Hersteller erstellt eine EG-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an.
- Falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle einzuschalten.
- Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, die die Aussage des „CE“ in Frage stellen können.
- Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der „Grundlegenden (Sicherheits-) Anforderungen“, die in EU-Richtlinien konkret festgelegt sind.
- Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn spezielle Richtlinien anderslautende Bestimmungen vorsehen.
Anbringen der CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung gilt nur für Produkte, die nach dem 7. Mai 1985, dem Datum der Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung, ABl. Nr. C 136/1, in den Verkehr gebracht wurden.
- Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden. Die Größe muss mindestens 5mm sein; bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht.
- Falls eine Benannte Stelle gemäß den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet ist, muss die Kennnummer der Benannten Stelle neben der CE-Kennzeichnung stehen. Für die Anbringung der Kennnummer durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ist die Benannte Stelle verantwortlich.
- Die CE-Kennzeichnung darf erst vorgenommen werden, wenn alle EU-Richtlinien erfüllt sind.
Geltungsgebiet
Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetriebnehmen) von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung gemäß nachfolgenden EU-Richtlinien gefordert ist, nämlich in allen Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Der EWR umfasst die EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz. Damit ist beim Inverkehrbringen in der Schweiz die CE-Kennzeichnung nicht gefordert. Es gibt vielfach spezielle Konformitätskennzeichen, die CE-Kennzeichnung nach den EU-Richtlinien wird jedoch anerkannt.
Betroffene Produktgruppen
Für die folgenden Produktgruppen gibt es europäische Richtlinien nach den Grundsätzen des „Neuen Konzepts“ als Grundlage für die CE-Kennzeichnung:
- Haushaltskühl- und gefriergeräte (96/57/EG),
- Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),
- Einfache Druckbehälter (2009/105/EG),
- Spielzeug (2009/48/EG),
- Bauprodukte (89/106/EWG),
- Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten, 89/336/EWG, seit 19. Juli 2009 2004/108/EG)
- Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
- Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, novelliert durch 2009/23/EG ab 5. Juni 2009),
- Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
- Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
- Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
- Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
- pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG),
- Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),
- Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG) − siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung),
- Aufzüge (95/16/EG),
- Druckgeräte (97/23/EG),
- Maschinen (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, seit 29. Dezember 2009 2006/42/EG),
- In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
- Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG) und
- Messgeräte (2004/22/EG)
Geregelte Produktbereiche ohne CE-Kennzeichnung
Für die folgenden Produktgruppen gibt es reguläre Richtlinien, nach denen jedoch keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist oder für die andere Konformitätszeichen vorgesehen sind:
- Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG),
- Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (96/48/EG),
- Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2001/16/EG)
- Schiffsausrüstung (96/98/EG); Konformitätszeichen: Ruderrad
- Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (2001/95/EG), falls für eines dieser Produkte keine weitere Richtlinie mit Kennzeichnungspflicht gilt
Rechtliche Auswirkungen
Immer wieder gelangen Produkte auf den europäischen Markt, deren Konstruktion keine EG-Konformitätserklärung zu Grunde liegt. Sie tragen die CE-Kennzeichnung daher zu Unrecht. Die CE-Kennzeichnung eines Produkts oder die Ausstellung von Konformitätserklärungen ohne eine durchgeführte Konformitätsbewertung verstößt gegen geltendes Recht und zieht gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte nach sich.
Missbräuchliche Verwendung einer sehr ähnlichen CE-Kennzeichnung (China Export)
Im Zuge der gehäuften Meldungen über nicht gesetzeskonforme „Made in China“-Spielzeuge, aber auch im Kampf gegen die Produktpiraterie, wurden missbräuchliche Verwendungen der CE-Kennzeichnung festgestellt. Bei solchen Produkten sind die Buchstaben CE in fast nicht von der Original-CE-Kennzeichnung unterscheidbarer Weise aufgedruckt. Hierbei symbolisierten die Buchstaben CE, welche in einem leicht kleineren Abstand als bei der CE-Kennzeichnung standen, lediglich die Abkürzung für „China Export“. Zu dieser Problematik hat die Stellvertreterin des EU-Ausschusses für internationalen Handel im November 2007 der EU-Kommission eine parlamentarische Anfrage eingereicht.[2]
In seiner Antwort vom 9. Januar 2008 erklärte Industriekommissar Günter Verheugen, dass ihm keine Anhaltspunkte vorlägen für eine gezielte Verwendung der CE-Kennzeichnung im Zusammenhang mit der Abkürzung „China Export“. Wie bei jeder Marke sei ein Missbrauch nicht zu verhindern, unabhängig davon, ob Produkte mit einer missbräuchlichen Kennzeichnung in China oder anderswo hergestellt wurden. Die Überwachung des Marktes und die Entfernung von Produkten, die nicht den Vorschriften entsprechen, sei Sache der Mitgliedsstaaten. Die Kommission stehe in ständigen Gesprächen auch mit den chinesischen Behörden, um sicherzustellen, dass die Ausfuhren von dort in die EU den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.[3]
Die missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung wurde schon zuvor besonders in Italien stark thematisiert, da der Hafen von Neapel als das eigentliche Eingangstor für gefälschte Markenprodukte aus China gilt.[4]
EU-Studie zu einem Nachfolger der CE-Kennzeichnung
Aktuell betreibt die EU-Kommission aufgrund eines EU-Parlamentsbeschlusses eine Studie zu einem „European Consumer Safety Label“, das möglicherweise die CE-Kennzeichnung ersetzen soll. Hierbei würde es sich nicht um eine Konformitätserklärung durch den Hersteller, sondern um ein durch eine Zertifizierung von einer unabhängigen Prüfstelle zu erlangendes Zeichen handeln, wie es bereits heute für einige Produktgruppen (z.B. Medizinprodukte) vorgeschrieben ist. Die Zielsetzung ist dadurch eine größere Produktsicherheit zu erzielen.
Die Wirtschaftsverbände ZVEI und Orgalime halten dem entgegen, dass dadurch nur die Kosten und der Verwaltungs- und Zeitaufwand für die in der EU ansässigen Firmen steigen würden, die missbräuchliche Anbringung des Zeichens durch (vorzugsweise) außerhalb der EU ansässige Firmen aber nicht unterbunden werden kann. Damit würde nur die gefühlte Sicherheit der Produkte steigen, da der Verbraucher einem vorgeblich geprüften Produkt eher vertraut.
Einzelnachweise
- ↑ Wofür steht die CE-Kennzeichnung?. Website der Europäischen Kommission. Abgerufen am 30. Juni 2010.
- ↑ Parlamentarische Anfrage vom 22. November 2007 - Parasitäre Nutzung des guten Rufs der europäischen CE-Kennzeichnung durch das Symbol China Export (CE)
- ↑ Answer given by Mr Verheugen on behalf of the Commission (englisch, abgerufen am 22. November 2009)
- ↑ Artikel der BNL zum Thema EU und internationaler Handel (ital.)
Literatur
- Arbeitsgruppe 'MPG' der Industriefachverbände (AG MPG): „Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten“, September 2010
- Gabriele Rose, Elke Hohmann: CE-Kennzeichnung: ein Wegweiser für Unternehmen. DIHK, Berlin 2006. 17 S.
- Jo Horstkotte: CE-Zeichen für Chefs. Uni-Editionen im Verlag Media Tec GmbH, Baden-Baden Januar 2010, ISBN 978-3-931387-33-4
- Alfred Neudörfer: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte. Springer, Berlin 2005, ISBN 978-3-540-21218-8
- Hans P. Hahn: CE-Kennzeichnung für Maschinen. Praxisleitfaden – Konformitätsbewertung und Zertifizierung. Beuth Verlag, 2001, ISBN 978-3-410-13293-6