„Reichsoberhandelsgericht“ – Versionsunterschied

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Die Abkürzung ROHGE ist die Abkürzung der von den Gerichtsräten herausgegebenen Entscheidungssammlung.
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== Geschichte ==
== Geschichte ==
Das Bundesoberhandelsgericht wurde auf Betreiben [[Königreich Sachsen|Sachsens]] und [[Preußen]]s durch Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 geschaffen. Das [[Gericht]] nahm seine Tätigkeit am 5. August 1870 auf und sah sich fortan in der Tradition des [[Reichskammergericht]]s. Es war zunächst ein Obergericht des Norddeutschen Bundes, ab 1. Januar 1871 des [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Reichs]] und als solches zuständig für Streitigkeiten des [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrechts]] und des [[Wechsel (Urkunde)|Wechselrechts]]. Seine [[Zuständigkeit (Recht)|Zuständigkeiten]] wurden in der Folgezeit örtlich und sachlich ausgeweitet. Das Gericht war auch in Strafsachen tätig. Es trat in Strafsachen aus [[Reichsland Elsaß-Lothringen|Elsaß-Lothringen]] nach 1871 an die Stelle des [[Kassationshof (Frankreich)|französischen Kassationshof]]s. Mit der Zeit wurde das Gericht in mehrere Senate aufgeteilt, der Präsident verteilte die anfallenden Sachen auf die einzelnen Senate. Es gab keine [[Singularzulassung]], jeder Anwalt konnte vor Gericht plädieren.<ref>[[Emil Boyens]] (1848–1925): Die Rechtsanwälte am Reichsgericht in den ersten 25 Jahren seines Bestehens, in: Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Sonderheft des Sächsischen Archivs für Deutsches Bürgerliches Recht zum 25-jährigen Bestehen des höchsten Deutschen Gerichtshofs, S. 142; [[s:Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen#§. 10.|§ 10 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869]].</ref> Das Gericht hatte in etwa 30 verschiedene Prozessordnungen anzuwenden.
Das Bundesoberhandelsgericht wurde auf Betreiben [[Königreich Sachsen|Sachsens]] und [[Preußen]]s durch Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 geschaffen. Das [[Gericht]] nahm seine Tätigkeit am 5. August 1870<ref>{{Literatur |Autor=Detlev Fischer |Titel=Zur Geschichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland |Hrsg= |Sammelwerk=JuristenZeitung |Band=65 |Nummer=22 |Auflage= |Verlag=Mohr Siebeck |Ort= |Datum=2010 |ISBN= |ISSN=0022-6882 |JSTOR=20830325 |Seiten=1077, 1080}}</ref> auf und sah sich fortan in der Tradition des [[Reichskammergericht]]s. Es war zunächst ein Obergericht des Norddeutschen Bundes, ab 1. Januar 1871 des [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Reichs]] und als solches zuständig für Streitigkeiten des [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrechts]] und des [[Wechsel (Urkunde)|Wechselrechts]]. Seine [[Zuständigkeit (Recht)|Zuständigkeiten]] wurden in der Folgezeit örtlich und sachlich ausgeweitet. Das Gericht war auch in Strafsachen tätig. Es trat in Strafsachen aus [[Reichsland Elsaß-Lothringen|Elsaß-Lothringen]] nach 1871 an die Stelle des [[Kassationshof (Frankreich)|französischen Kassationshof]]s. Mit der Zeit wurde das Gericht in mehrere Senate aufgeteilt, der Präsident verteilte die anfallenden Sachen auf die einzelnen Senate. Es gab keine [[Singularzulassung]], jeder Anwalt konnte vor Gericht plädieren.<ref>[[Emil Boyens]] (1848–1925): Die Rechtsanwälte am Reichsgericht in den ersten 25 Jahren seines Bestehens, in: Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Sonderheft des Sächsischen Archivs für Deutsches Bürgerliches Recht zum 25-jährigen Bestehen des höchsten Deutschen Gerichtshofs, S. 142; [[s:Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen#§. 10.|§ 10 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869]].</ref> Das Gericht hatte in etwa 30 verschiedene Prozessordnungen anzuwenden.


Das ROHG war im Regelfall Gericht der nach Art.&nbsp;12 der [[Deutsche Bundesakte|Bundesakte]] von 1815 garantierten dritten [[Instanz (Recht)|Instanz]], in Sonderfällen aber auch der zweiten oder vierten Instanz. Es löste für die Mitgliedsstaaten die entsprechenden Obergerichte der einzelnen Länder und [[Freie Stadt|Freien Städte]] in den ihm ausschließlich zugewiesenen sachlichen Zuständigkeiten ab und übernahm insoweit von diesen die entsprechenden Verfahren zur Fortführung. Seine [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteile]] ergingen zunächst „im Namen des norddeutschen Bundes“, später „im Namen des Deutschen Reiches“.
Das ROHG war im Regelfall Gericht der nach Art.&nbsp;12 der [[Deutsche Bundesakte|Bundesakte]] von 1815 garantierten dritten [[Instanz (Recht)|Instanz]], in Sonderfällen aber auch der zweiten oder vierten Instanz. Es löste für die Mitgliedsstaaten die entsprechenden Obergerichte der einzelnen Länder und [[Freie Stadt|Freien Städte]] in den ihm ausschließlich zugewiesenen sachlichen Zuständigkeiten ab und übernahm insoweit von diesen die entsprechenden Verfahren zur Fortführung. Seine [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteile]] ergingen zunächst „im Namen des norddeutschen Bundes“, später „im Namen des Deutschen Reiches“.

Version vom 26. September 2020, 11:17 Uhr

Das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) in Leipzig war ein oberster Gerichtshof. Errichtet wurde es im Jahr 1869 als Bundesoberhandelsgericht im Norddeutschen Bund. Im Jahr 1879 löste das Reichsgericht es ab.

Geschichte

Das Bundesoberhandelsgericht wurde auf Betreiben Sachsens und Preußens durch Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 geschaffen. Das Gericht nahm seine Tätigkeit am 5. August 1870[1] auf und sah sich fortan in der Tradition des Reichskammergerichts. Es war zunächst ein Obergericht des Norddeutschen Bundes, ab 1. Januar 1871 des Deutschen Reichs und als solches zuständig für Streitigkeiten des Handelsrechts und des Wechselrechts. Seine Zuständigkeiten wurden in der Folgezeit örtlich und sachlich ausgeweitet. Das Gericht war auch in Strafsachen tätig. Es trat in Strafsachen aus Elsaß-Lothringen nach 1871 an die Stelle des französischen Kassationshofs. Mit der Zeit wurde das Gericht in mehrere Senate aufgeteilt, der Präsident verteilte die anfallenden Sachen auf die einzelnen Senate. Es gab keine Singularzulassung, jeder Anwalt konnte vor Gericht plädieren.[2] Das Gericht hatte in etwa 30 verschiedene Prozessordnungen anzuwenden.

Das ROHG war im Regelfall Gericht der nach Art. 12 der Bundesakte von 1815 garantierten dritten Instanz, in Sonderfällen aber auch der zweiten oder vierten Instanz. Es löste für die Mitgliedsstaaten die entsprechenden Obergerichte der einzelnen Länder und Freien Städte in den ihm ausschließlich zugewiesenen sachlichen Zuständigkeiten ab und übernahm insoweit von diesen die entsprechenden Verfahren zur Fortführung. Seine Urteile ergingen zunächst „im Namen des norddeutschen Bundes“, später „im Namen des Deutschen Reiches“.

Die Rechtsprechung des ROHG prägte die Praxis und Lehre des deutschen Wechselrechts nachhaltig.

Nach Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze von 1878 trat das Reichsgericht 1879 an seine Stelle. Einziger Präsident des ROHG während der Zeit seines Bestehens war Heinrich Eduard von Pape.

Literatur

  • A. Stegemann: Die Rechtsprechung des Deutschen Oberhandelsgerichts zu Leipzig. Berlin 1871 ff.
  • Th. Henne: „Jüdische Richter“ am Reichs-Oberhandelsgericht und am Reichsgericht bis 1933. In: Ephraim-Carlebach-Stiftung (Hrsg.), Antisemitismus in Sachsen im 19. und 20. Jahrhundert, Dresden 2004, S. 142–155.
  • Th. Henne: Richterliche Rechtsharmonisierung: Startbedingungen, Methoden und Erfolge in Zeiten beginnender staatlicher Zentralisierung analysiert am Beispiel des Oberhandelsgerichts. In: Kontinuitäten und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main: Lang. - 1999, S. 335–355.
  • Axel Weiss: Die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts in Strafsachen, Diss. Marburg 1996 (=Kriminalwissenschaftliche Studien Band 22, Marburg 1997).
  • Sabine Winkler: Das Bundes- und spätere Reichsoberhandelsgericht - Eine Untersuchung seiner äusseren und inneren Organisation sowie seiner Rechtsprechungstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der kaufmännischen Mängelrüge. Paderborn 2001.

Belege

  1. Detlev Fischer: Zur Geschichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland. In: JuristenZeitung. Band 65, Nr. 22. Mohr Siebeck, 2010, ISSN 0022-6882, S. 1077, 1080, JSTOR:20830325.
  2. Emil Boyens (1848–1925): Die Rechtsanwälte am Reichsgericht in den ersten 25 Jahren seines Bestehens, in: Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Sonderheft des Sächsischen Archivs für Deutsches Bürgerliches Recht zum 25-jährigen Bestehen des höchsten Deutschen Gerichtshofs, S. 142; § 10 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869.

Siehe auch