„Rechtsgebiet“ – Versionsunterschied

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Für die Frage, wann man von einem eigenständigen Rechtsgebiet sprechen kann, gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition. So werden als hauptsächliche Rechtsgebiete zwar das [[Privatrecht]] und das [[Öffentliches Recht|öffentliche Recht]] angesehen. Aber auch das [[Strafrecht]], das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, wird allgemein als selbständiges Rechtsgebiet angesehen. Ebenso wird das [[Arbeitsrecht]], das im Wesentlichen dem Privatrecht zugehört, als selbständiges Rechtsgebiet allgemein anerkannt.
Für die Frage, wann man von einem eigenständigen Rechtsgebiet sprechen kann, gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition. So werden als hauptsächliche Rechtsgebiete zwar das [[Privatrecht]] und das [[Öffentliches Recht|öffentliche Recht]] angesehen. Aber auch das [[Strafrecht]], das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, wird allgemein als selbständiges Rechtsgebiet angesehen. Ebenso wird das [[Arbeitsrecht]], das im Wesentlichen dem Privatrecht zugehört, als selbständiges Rechtsgebiet allgemein anerkannt.


Rechtsgebiete können insofern in formalen [[Klassifizierung|Kategorien]], also z. B. nach sachlichen Regelungsbereichen einer Rechtsquelle, aber auch nach Bereichen der Lebenswirklichkeit, die durch verschiedene Rechtsquellen geprägt werden, differenziert werden. Ein Beispiel für letzteres bietet das Arbeitsrecht, das sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist, aber als Gegenstand stets den einen Lebensbereich, nämlich die abhängige Arbeit hat.
Rechtsgebiete können insofern in formalen [[Klassifizierung|Kategorien]], also z. B. nach sachlichen Regelungsbereichen einer Rechtsquelle, aber auch nach Bereichen der Lebenswirklichkeit, die durch verschiedene Rechtsquellen geprägt werden, differenziert werden. Ein Beispiel für Letzteres bietet das Arbeitsrecht, das sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist, aber als Gegenstand stets den einen Lebensbereich, nämlich die abhängige Arbeit hat.


Außerdem kann als Rechtsgebiet auch der räumliche Geltungsbereich von bestimmten Rechtsquellen angesehen werden. So kann man beispielsweise den Geltungsbereich des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] als Rechtsgebiet im räumlichen Sinne auffassen. In einem solchen Zusammenhang ist allerdings der Begriff der [[Rechtsordnung]] zu beachten. Die räumliche Verwendung des Begriffs „Rechtsgebiet“ hatte in [[Deutschland]] bis in das [[19. Jahrhundert]] vor allem Bedeutung, weil vor dem Inkrafttreten des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches]] noch eine [[Partikularrecht|Rechtszersplitterung]] vorherrschte. Das Privatrecht im [[Partikularismus|partikularen]] Deutschland war damals zerteilt; so gab es z. B. Rechtsgebiete, in denen jeweils das [[Preußisches Allgemeines Landrecht|Preußischen Allgemeinen Landrechts]], der [[Code Civil]] oder das [[Gemeines Recht|Gemeine Recht]] gültig waren. Rechtsgebiete im räumlichen Sinne und das [[Staatsgebiet]] müssen also nicht notwendigerweise zusammenfallen. Besonders plastisch wird dies heutzutage etwa in Belangen des [[Weltraumrecht]]s deutlich.
Außerdem kann als Rechtsgebiet auch der räumliche Geltungsbereich von bestimmten Rechtsquellen angesehen werden. So kann man beispielsweise den Geltungsbereich des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] als Rechtsgebiet im räumlichen Sinne auffassen. In einem solchen Zusammenhang ist allerdings der Begriff der [[Rechtsordnung]] zu beachten. Die räumliche Verwendung des Begriffs „Rechtsgebiet“ hatte in [[Deutschland]] bis in das [[19. Jahrhundert]] vor allem Bedeutung, weil vor dem Inkrafttreten des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches]] noch eine [[Partikularrecht|Rechtszersplitterung]] vorherrschte. Das Privatrecht im [[Partikularismus|partikularen]] Deutschland war damals zerteilt; so gab es z. B. Rechtsgebiete, in denen jeweils das [[Preußisches Allgemeines Landrecht|Preußischen Allgemeinen Landrechts]], der [[Code Civil]] oder das [[Gemeines Recht|Gemeine Recht]] gültig waren. Rechtsgebiete im räumlichen Sinne und das [[Staatsgebiet]] müssen also nicht notwendigerweise zusammenfallen. Besonders plastisch wird dies heutzutage etwa in Belangen des [[Weltraumrecht]]s deutlich.

Version vom 19. September 2012, 18:24 Uhr

Als Rechtsgebiet wird in der Regel ein Teilgebiet des Rechts bezeichnet, mitunter aber auch der räumliche Geltungsbereich bestimmter Rechtsquellen.

Für die Frage, wann man von einem eigenständigen Rechtsgebiet sprechen kann, gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition. So werden als hauptsächliche Rechtsgebiete zwar das Privatrecht und das öffentliche Recht angesehen. Aber auch das Strafrecht, das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, wird allgemein als selbständiges Rechtsgebiet angesehen. Ebenso wird das Arbeitsrecht, das im Wesentlichen dem Privatrecht zugehört, als selbständiges Rechtsgebiet allgemein anerkannt.

Rechtsgebiete können insofern in formalen Kategorien, also z. B. nach sachlichen Regelungsbereichen einer Rechtsquelle, aber auch nach Bereichen der Lebenswirklichkeit, die durch verschiedene Rechtsquellen geprägt werden, differenziert werden. Ein Beispiel für Letzteres bietet das Arbeitsrecht, das sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist, aber als Gegenstand stets den einen Lebensbereich, nämlich die abhängige Arbeit hat.

Außerdem kann als Rechtsgebiet auch der räumliche Geltungsbereich von bestimmten Rechtsquellen angesehen werden. So kann man beispielsweise den Geltungsbereich des Grundgesetzes als Rechtsgebiet im räumlichen Sinne auffassen. In einem solchen Zusammenhang ist allerdings der Begriff der Rechtsordnung zu beachten. Die räumliche Verwendung des Begriffs „Rechtsgebiet“ hatte in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert vor allem Bedeutung, weil vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches noch eine Rechtszersplitterung vorherrschte. Das Privatrecht im partikularen Deutschland war damals zerteilt; so gab es z. B. Rechtsgebiete, in denen jeweils das Preußischen Allgemeinen Landrechts, der Code Civil oder das Gemeine Recht gültig waren. Rechtsgebiete im räumlichen Sinne und das Staatsgebiet müssen also nicht notwendigerweise zusammenfallen. Besonders plastisch wird dies heutzutage etwa in Belangen des Weltraumrechts deutlich.

Literatur

  • Horst Becker, Jürgen Heß, Frank Wertheimer: Grundwissen Recht. Ein praktisches Kompendium der wichtigsten Rechtsgebiete. Klett Verlag, Stuttgart 1999.
  • Karl August Bettermann: Das Wohnungsrecht als selbständiges Rechtsgebiet. Tübingen 1949.
  • Handbuch der Rechtspraxis (HRP), (Reihentitel), 9 Bde. in div. Aufl., C. H. Beck, München 1970–2008.