Eine Generalvollmacht nach § 164 BGB ist eine umfassende Vollmacht, die zur Stellvertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt. Im Unterschied dazu bezieht sich eine Spezialvollmacht nur auf ein einzelnes Rechtsgeschäft.
Inhalt und Umfang
Eine Generalvollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtgebung voll geschäftsfähig ist.
Von einer Generalvollmacht ausgeschlossen sind stets die höchstpersönlichen Geschäfte des Familien- und Erbrechts. Eheschließung (§ 1311 Satz 1 BGB) oder Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) müssen persönlich vorgenommen und können nicht an einen Bevollmächtigten übertragen werden. Eine Generalvollmacht kann aber beispielsweise vorsorglich erteilt werden, um eine rechtliche Betreuung zu verhindern, wenn infolge von Krankheit oder Unfall Geschäftsunfähigkeit eintritt.
Die sicherste Ausführung stellt die notariell beurkundete Vollmacht dar, da hier neben der Echtheit der Unterschrift vor allem die Geschäftsfähigkeit durch den Notar bestätigt wird. Wenn sich die Generalvollmacht auf den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig.
Die Erteilung einer Generalvollmacht ist im übrigen formfrei. Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird Generalbevollmächtigter bzw. Generalbevollmächtigte genannt.
Eine Generalvollmacht geht im Handels- und Gesellschaftsrecht meistens über den Umfang einer Prokura oder Handlungsvollmacht hinaus. Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen auch höchstpersönliche Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen. Dazu gehören z. B.:
- Geschäfte zu verantworten, die darauf ausgerichtet sind, ein Unternehmen einzustellen,
- Unterzeichnung des Jahresabschlusses,
- Handelsregistereintragungen beantragen,
- Eide für den Kaufmann leisten,
- Insolvenz beantragen,
- Steuererklärungen für den Kaufmann unterzeichnen,
- Grundstücke veräußern oder belasten, es sei denn, dies wäre dem Prokuristen gesondert gestattet, § 49 Abs. 2 HGB.
Die Generalvollmacht wird bei allen Gesellschaftsformen, bei denen es eine organschaftliche Vertretung gibt, grundsätzlich als Generalhandlungsvollmacht angesehen.[1]
Bekannte Generalbevollmächtigte in Deutschland
- Berthold Beitz, langjähriger Generalbevollmächtigter der Krupp-Werke
- Hartmuth Wiesemann, langjähriger Generalbevollmächtigter von Aldi-Nord
- Arafat Abou-Chaker, Generalbevollmächtigter über das Gesamtvermögen des Rap-Musikers Bushido[2]
- Ronald Pofalla, Generalbevollmächtigter der Deutschen Bahn[3]
Politischer Rang 1933–1945
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Sabine Reimer: Die Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht Gießen, Univ.-Diss. 2001
- ↑ Geschäftsbeziehung: Partner soll Bushido Generalvollmacht gegeben haben Der Spiegel, 20. Juni 2013
- ↑ Fliegender Wechsel: Pofalla behält Bundestagsmandat bis zum Bahn-Job Der Spiegel, 18. Juni 2014