Einige der vorgenannten Punkte könnte man zu QS-Fällen erklären. Mir geht es nur um die derzeitige Unangemessenheit von LAE, eine Aufforderung zu kritischerer Lektüre und natürlich um die Darstellung der Relevanz (ein Beispiel zu den baltischen Funckes habe ich genannt: "Sehr viele v. F. haben zu verschiedenen Zeiten in dem preuss. Heere gedient"). Wenn da nichts kommt, sind die Behaltensgründe eben extraartikulös. --[[Benutzer:Aalfons|Aalfons]] ([[Benutzer Diskussion:Aalfons|Diskussion]]) 15:30, 28. Dez. 2024 (CET)
:Was die sächsische LabdtagsfähigkeitLandtagsfähigkeit betrifft, so erfüllten zumindest einige der Funckes, die einen eigenen Wikiartikel haben, die folgenden Merkmale: nur alter Adel mit Rittergut durfte auf den sächsischen Landtagen persönlich erscheinen, dem neuen Adel zugehörige Rittergutsbesitzer durften auf dem Landtag erscheinen, wenn sie hohe Staatsmänner im Rang ab [[Geheimrat|Wirklicher Geheimer Rat]] oder Offiziere ab [[Obrist]]en waren, die im Dienst des sächsischen Landesherrn standen und ihren [[Adelsbrief]] vorzeigen konnten. Als alter Adel und mitthin im Rittergutsbesitz landtagsfähig galten Familien, sobald ihr [[Proband]] von väter- wie mütterlicher Seite je vier [[Ahnenprobe|stiftsmäßige Ahnen vorweisen]] konnte. →''Land- und Ausschusstagsordnung. Welchergestalt es bey allgemeinen Land- und Ausschusstägen in dem Churfürstenthum Sachsen zu halten'', in: [[Friedrich Karl Hausmann]]: ''Kursächsische Landtags-Ordnung. Nebst Beylagen, Bemerkungen und einem Anhang'', Leipzig 1799, [https://books.google.de/books?id=J6JGAAAAcAAJ&pg=PA32 S. 32]. Bei „kluger“ (resp. entsprechender) Heiratspolitik, indem stets in altadelige Familien eingeheiratet wurde, konnten auch „neu“ geadelte Familien nach vier Generationen zum alten Adel gehören und waren mithin landtagsfähig, Besitz eines Ritterguts vorausgesetzt. Gruß, --''[[Benutzer:LeoDavid|L<small>EO</small>D<small>AVID</small>]]''<span style="font:125% Times New Roman">[[BD:LeoDavid|✉]]</span> 11:52, 30. Dez. 2024 (CET)