„Professor“ – Versionsunterschied
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=== Professoren (Prof.) ohne Zusatzbezeichnung ===
Hierbei handelt es sich um eine Amtsbezeichnung verschiedener Hochschulen wie Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen oder Akademien. Verbeamtete planmäßige Professoren werden seit spätestens 2005 (die Einführung der [[Besoldungsordnung W]] erfolgte in den Ländern zu unterschiedlichen Zeiten) in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Die Besoldungsgruppe lässt dabei keinen Rückschluss auf den Hochschultyp zu. Während allerdings die meisten Fachhochschulprofessoren nach W 2 besoldet werden, gibt es an den Universitäten und ihnen statusmäßig gleichgestellten universitären Hochschulen, etwa den [[Pädagogische Hochschule|Pädagogischen Hochschulen]], deutlich mehr W-3- als W-2-Professoren.
Die Besoldungsgruppe W 1 wird für [[Juniorprofessor]]en vergeben und ist normalerweise für befristete Anstellungen vorgesehen. Vor der Einführung der Besoldungsordnung W wurden Professoren in die [[Besoldungsgruppe]]n C 3 und C 4 und sehr selten auch in die Besoldungsgruppe C 2, an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Professoren, die bei ihrer Berufung (vor 2005) in die C-Besoldung berufen wurden, verblieben in der Regel in ihr, konnten auf Antrag aber in die W-Besoldung wechseln. Bei einem Wechsel der Stelle wurden sie allerdings ausschließlich in die W-Besoldung eingestuft; hiervon konnte nur bei einem Wechsel innerhalb eines Landes abgewichen werden.
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=== Universitätsprofessoren ===
''Universitätsprofessor'' (kurz ''Univ.-Prof.'') ist eine Amtsbezeichnung für beamtete Hochschullehrer an Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (z. B. Medizinische Hochschulen oder Pädagogische Hochschulen) in mehreren [[Land (Deutschland)|deutschen Ländern]], etwa Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern. In einigen Bundesländern wird die Bezeichnung ''Universitätsprofessor'' hingegen nicht mehr für neu eingestellte Professoren verwendet. In Baden-Württemberg beispielsweise kann diese Bezeichnung nur noch auf Antrag von solchen Professoren geführt werden, die sie bereits vor dem Jahr 2000 trugen.<ref>Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 17, § 15.</ref> Hier lautet die offizielle Amtsbezeichnung ansonsten schlicht ''Professor.''
Ein Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 3 oder C 4 ist meistens [[Lehrstuhl]]inhaber. Ein solcher ''W-3-Professor'' verfügt im Haushaltsplan über eine oder mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, ein höheres Gehalt und einen größeren Etat.{{Anker|Ordentlicher Professor}}
Vor der Novellierung des [[Hochschulrahmengesetz]]es 1976 (und in Bayern bis heute) nannte man einen Lehrstuhlinhaber ''Ordinarius'' oder ''ordentlicher Professor''. Hiermit war das Recht verbunden, nach dem Eintritt ins [[Renteneintrittsalter|Rentenalter]] als [[Emeritus]] mit bestimmten Privilegien und einem eigenen Etat zu wirken. Professoren, die vor 1976 auf solche Stellen erstberufen wurden, dürfen daher noch Emeriti sein; später berufene sind ohne Wahlmöglichkeit Professoren im Ruhestand. In Baden-Württemberg dürfen diese Professoren an Universitäten, die noch vor Aufhebung des Universitätsgesetzes 2005 in die Besoldungsgruppe C 4 eingruppiert wurden, weiterhin auch offiziell den Titel ''Ordinarius'' führen.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HSchulR%C3%84ndGBW2pP15&psml=bsbawueprod.psml&max=true |titel=Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 27, § 15 (3) |werk=landesrecht-bw.de |abruf=2019-07-12}}</ref> Besondere Rechte sind damit aber nicht mehr verbunden.
In den meisten Ländern gehören verbeamtete, planmäßige Universitätsprofessoren ohne eigenen Lehrstuhl bzw. Arbeitsgruppe hingegen meist zur Besoldungsgruppe W 2 beziehungsweise C 3 (im älteren Sprachgebrauch und in Bayern auch heute noch im Gesetz als ''Extraordinarien'' oder ''außerordentliche Professoren'' bezeichnet). Diese ''W-2-Professoren'' verfügen über weniger oder gar keine Mitarbeiter und haben auch sonst geringere reguläre Haushaltsmittel. W-2-Professuren stellen aber dennoch vollwertige, reguläre und im Etat meist dauerhaft vorgesehene Stellen dar; in Hinblick auf Einstellungsvoraussetzungen und Berufungsverfahren unterscheiden sich W-2-Professoren nicht von Lehrstuhlinhabern, sondern sind Hochschullehrer mit allen Rechten und Pflichten. Sie dürfen daher nicht mit außerplanmäßigen Professoren (s. u.) verwechselt werden. In einigen deutschen Ländern (insbesondere Baden-Württemberg) werden auch die meisten Professoren an Universitäten ohne Lehrstuhl und eigene Mitarbeiter nach W 3 besoldet („ohne Leitungsfunktion“). Umgekehrt kommt es gerade in [[Kleines Fach|kleinen Fächern]] vor, dass Lehrstuhlinhaber nach W 2 besoldet werden.
Vor 2004/2005 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Ländern zu unterschiedlichen Zeiten) eingestellte Professoren an Universitäten wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4, in einigen Ausnahmefällen auch C 2 eingestuft. Seit 2013 sind die Unterschiede zwischen der Grundbesoldung von W-2- und W-3-Professoren deutlich geringer als zu Beginn, und viele Universitäten sind dazu übergegangen, auch W-2-Professoren mindestens eine Mitarbeiterstelle zur Verfügung zu stellen. Genau wie W-3-Professoren können sie überdies leistungsabhängige Zuschläge zu ihrem Grundgehalt aushandeln, die allerdings bei W-2-Professoren im Durchschnitt deutlich niedriger ausfallen, sodass das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt (2019 etwa 7000 Euro) geringer ist als bei W 3 (2019 etwa 8600 Euro). Der Deutsche Hochschulverband kritisiert seit langem, dass die Entscheidung, ob eine Universität eine Professur nach W 2 oder nach W 3 besolde, primär vom Haushaltsplan bestimmt sei, da es nur noch selten sachliche Gründe für die unterschiedliche Einstufung gebe.
Planmäßige Professoren werden durch ein [[Berufung (Amt)#Berufungsverfahren|Berufungsverfahren]] (Ausschreibung, Bewerbung, Begutachtung, Probeveranstaltungen) ausgewählt, das sich aber im Einzelnen von Fach zu Fach und von Hochschule zu Hochschule unterscheidet. Grundprinzip ist dabei die [[Kooptierung]] durch bereits an der jeweiligen Institution tätige Wissenschaftler, die also das Recht haben, ihre künftigen Kollegen selbst auszuwählen. Die [[Lehrdeputat|Lehrverpflichtung]] planmäßiger Universitätsprofessoren liegt derzeit in der Regel bei acht oder neun Stunden pro Woche und ist damit nur halb so hoch wie bei den meisten Fachhochschulprofessoren. Begründet wird dies damit, dass Wissenschaftlern an Universitäten ausreichend Gelegenheit zur eigenen Forschung gegeben werden soll. In allen entscheidenden Hochschulgremien muss überdies sichergestellt sein, dass die meisten stimmberechtigten Mitglieder W2- oder W3-Professoren sind; dieses Prinzip der [[Professorenmehrheit]] ist Ausdruck der vom Grundgesetz festgelegten [[Forschungsfreiheit]], deren Träger die planmäßigen Professoren sind.
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