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== Internationale Regelungen ==
In [[Österreich]] folgt die [[Legaldefinition]] des {{§|1053|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018782}} [[ABGB]] vom Januar 1812 der Konzeption des entwickelten römischen Rechts, wonach durch den Kaufvertrag eine Sache für eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen wird. Die Erwerbung erfolgt nach dem Gesetz aber nicht bereits durch den Vertrag (den Rechtstitel für die Übertragung), sondern erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes (den [[Modus Operandi|Modus]], die Art und Weise der Erfüllung des Vertrages). Wenn verhindert werden soll, dass aus irgendwelchen Gründen über eine Sache mehrere Rechtstitel für eine Eigentumsübertragung existieren (z. B. Kaufvertrag, Schenkung usw.), dann der Schnellste die Sache erhält oder der bezahlte Kaufpreis verloren geht, müssen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, z. B. die [[Vormerkung#Österreich|Rangvormerkung]] im Grundbuch bei Grundstücken, die Gestaltung der Kaufpreiszahlung über einen Treuhänder oder sofortige Übergabe bei kleineren Sachen.)
 
Das [[Schweiz]]er [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] (OR) vom Januar 1883 verpflichtet Käufer und Verkäufer im Regelfall dazu, ihre Leistungen gleichzeitig – [[Zug um Zug (Recht)|Zug um Zug]] – zu erfüllen ({{Art.|184|OR|ch}} OR).