„Kaufvertrag“ – Versionsunterschied
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Grundsätzlich ist der Kaufvertrag [[Formfreiheit|formfrei]]. Er kann schriftlich, mündlich oder durch [[Schlüssiges Handeln|konkludentes Handeln]] geschlossen werden.
== Geschichte des Kaufvertrags {{Anker|Emptio venditio}} ==
Bis zur Einführung des Geldes herrschte der [[Tauschhandel]] vor. Bereits im frühen [[Römisches Recht|römischen Recht]] begann die Verdrängung des Warenaustauschs durch die ''emptio venditio'' („Kauf/Verkauf“). Bereits damals war umstritten, ob der Tauschvertrag (''permutatio'') lediglich einen Unterfall des Kaufvertrages bildete. Vertreter der wertwahrenden [[Klassik (Jurisprudenz)#Frühklassik|frühklassischen]] Rechtsschule der [[Sabinianer und Prokulianer|Sabinianer]] bejahten dies, ihre reformatorischen Konkurrenten aus der prokulianischen Schule verneinten sie dagegen.<ref>Eva Jakab, Wolfgang Ernst (Hrsg.): ''Kaufen nach Römischem Recht'', 2008, S. 52 ff.</ref> Der hochklassische Jurist des 2. Jahrhunderts, [[Gaius (Jurist)|Gaius]], forderte in seinen ''[[Institutiones Gai|Institutionen]]'', dass der Kaufpreis „in klingendem Geld“ zu bestehen habe.<ref>Gaius, ''Institutionen'', 3, 141.</ref> Der bisherige Tauschwert wurde durch den objektiven Geldwert ersetzt. Im 3. Jahrhundert nahm [[Iulius Paulus]] an, dass der Kaufvertrag grundsätzlich ein [[Form (Recht)|formfreier]] (gegebenenfalls [[Schriftform|schriftlicher]]) [[Konsensualvertrag]] sei, dies bezogen sowohl auf bewegliche Sachen wie Grundstücke.<ref>Iulius Paulus, ''[[Digesten]]'', 18, 1.</ref> Er unterstellte, dass Kaufen und Verkaufen ihren Ursprung im Tauschen hatten, Tauschen aber aufgrund des Fehlens geeigneter Tauschwerte zur Einführung des Tauschgutes Geld geführt habe.<ref>Iulius Paulus, ''Digesten'', 18, 1, 1.</ref> Mit diesem Gedanken lehnt er sich an [[Aristoteles]] an, in dessen [[Nikomachische Ethik|Nikomachischer Ethik]] er bereits zum Ausdruck kommt.<ref>Aristoteles, ''Ethica Nicomachea'', V, 5.</ref>
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