„Säkularisation“ – Versionsunterschied
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Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschlusses ging über die reine Entschädigung sogar hinaus. Die Gebäude und Güter der aufgehobenen [[Stift (Kirche)|Stifte]], [[Abtei]]en und [[Kloster|Klöster]] wurden der Disposition (Verfügungsgewalt) der Landesherren unterstellt.<ref>Georg Mölich, Joachim Oepen, Wolfgang Rosen (Hrsg.): ''Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland.'' Essen 2002, S. 20–21.</ref> Das erlaubte es auch Herrschern, die keinen Territorialverlust erlitten hatten, kirchliche Güter zu ihren Gunsten einzuziehen und ihre Finanzen zu entlasten.
Der Reichsdeputationshauptschluss betraf die geistlichen Kurfürstentümer [[Kurköln|Köln]] und [[Kurtrier|Trier]], das [[Erzstift Salzburg]] sowie die Hochstifte [[Hochstift Olmütz|Olmütz]], [[Hochstift Augsburg|Augsburg]], [[Hochstift Bamberg|Bamberg]], [[
Lediglich [[Kurmainz]], dessen verbliebenes rechtsrheinisches Territorium auf das [[Fürstentum Aschaffenburg]] übertragen wurde, wurde nicht aufgelöst. [[Karl Theodor von Dalberg]], der letzte Mainzer Erzbischof, verblieb als Erzkanzler des Reiches.
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