„Gewaltmonopol des Staates“ – Versionsunterschied

[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Präzisierung, das Widerstandsrecht ist nur in Art. 20 Abs. 4 GG festgeschrieben.
Grammatikalische Anpassung.
Zeile 19:
Das in der Vergangenheit geltende, lange umstrittene ([[Richterrecht|richterliche]] [[Gewohnheitsrecht|Gewohnheits-)Recht]] von Eltern gegenüber ihren Kindern, zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, wurde mit der gesetzlichen Festlegung des Anspruchs des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung abgeschafft (→ [[Kindesmisshandlung#Deutschland|Kindesmisshandlung]]). Ebenso kann die nunmehr mit dem [[Gewaltschutzgesetz]] gesetzlich eingehend geregelte Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf die Familie – und damit auf einen sehr privaten Bereich – als ein weiterer Fall der Nichtanerkennung einer „staatsfreien“ Zone betrachtet werden.
 
Weitgehend anerkannt ist ein privates [[Widerstandsrecht]] für den Fall, dass die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]] ist dies imin {{Art.|20|gg|juris}} Abs. 4 GG festgehalten ([[Widerstandsrecht#Rechtliche Situation in Deutschland|Widerstandsrecht in Deutschland]]).
 
== Siehe auch ==