„Gewaltmonopol des Staates“ – Versionsunterschied
[ungesichtete Version] | [gesichtete Version] |
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Präzisierung, das Widerstandsrecht ist nur in Art. 20 Abs. 4 GG festgeschrieben. |
Grammatikalische Anpassung. |
||
Zeile 19:
Das in der Vergangenheit geltende, lange umstrittene ([[Richterrecht|richterliche]] [[Gewohnheitsrecht|Gewohnheits-)Recht]] von Eltern gegenüber ihren Kindern, zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, wurde mit der gesetzlichen Festlegung des Anspruchs des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung abgeschafft (→ [[Kindesmisshandlung#Deutschland|Kindesmisshandlung]]). Ebenso kann die nunmehr mit dem [[Gewaltschutzgesetz]] gesetzlich eingehend geregelte Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf die Familie – und damit auf einen sehr privaten Bereich – als ein weiterer Fall der Nichtanerkennung einer „staatsfreien“ Zone betrachtet werden.
Weitgehend anerkannt ist ein privates [[Widerstandsrecht]] für den Fall, dass die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]] ist dies
== Siehe auch ==
|