„Kaufvertrag“ – Versionsunterschied
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== Geschichte ==
Im frühen [[Römisches Recht|römischen Recht]] begann bereits die Verdrängung des Tauschvertrages durch den Kaufvertrag ({{laS|''emptio venditio''}}; wörtlich: „Kauf/Verkauf“). Bereits damals war umstritten, ob der Tauschvertrag ({{laS|''permutatio''}}) lediglich einen Unterfall des Kaufvertrages bildete. Vertreter der [[Klassik (Jurisprudenz)#Frühklassik|frühklassischen]] Rechtsschule der [[Sabinianer und Prokulianer|Sabinianer]] bejahten diese [[Rechtsfrage]], ihre Konkurrenten aus der [[Sabinianer und Prokulianer|prokulianischen Schule]] verneinten sie dagegen.<ref>[https://books.google.de/books?id=UPodBAAAQBAJ&pg=PA52&dq=Paul.,+Digesten,+18,+1&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwipxd7DyvXXAhWLyKQKHbiYCrgQ6AEIKjAA#v=onepage&q=Paul.%2C%20Digesten%2C%2018%2C%201&f=false Eva Jakab/Wolfgang Ernst (Hrsg.), ''Kaufen nach Römischem Recht'', 2008, S. 52 ff.]</ref> Zurückgeführt auf [[Homer]] gingen die Sabinianer davon aus, dass der Kaufvertrag durch Austausch von Sachen vereinbart wird. Der hochklassische Jurist des 2. Jahrhunderts, [[Gaius (Jurist)|Gaius]], verlangte in seinen [[Institutiones Gai|Institutionen]], dass der Kaufpreis „in klingendem Geld“ zu bestehen habe.<ref>Gaius, ''Institutionen'', 3, 141.</ref> Der bisherige Tauschwert wurde durch den objektiven [[Geldwert]] ersetzt. Im 3. Jahrhundert unter [[Iulius Paulus]] galt der Kaufvertrag als grundsätzlich [[Form (Recht)|formfreier]] (gegebenenfalls [[Schriftform|schriftlicher]]) [[Konsensualvertrag]], bezogen sowohl auf [[bewegliche Sache]]n wie [[Grundstück]]e.<ref>Iulius Paulus, ''[[Digesten]]'', 18, 1.</ref> Paulus bemerkte hierin, dass Kaufen und Verkaufen ihren Ursprung im Tauschen hatten, Tauschen aber aufgrund geeigneten Tauschwerts zur Einführung des Tauschgutes Geld geführt habe,<ref>Iulius Paulus, ''Digesten'', 18, 1, 1.</ref> angelehnt an [[Aristoteles]] in seiner [[Nikomachische Ethik|Nikomachischen Ethik]].<ref>Aristoteles, ''Ethica Nicomachea'', V, 5</ref>
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