„Gewaltmonopol des Staates“ – Versionsunterschied
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Die Idee des Gewaltmonopols will, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z. B. im Wege der [[Selbstjustiz]]) auszuüben. Die Angehörigen verzichten darauf, tatsächliche oder vermeintliche [[Recht]]e und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr überträgt in Deutschland das Volk in [[Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 20 GG]] „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ seinen Schutz und deren Durchsetzung ganz auf die staatlichen [[Judikative|Judikativ]]- und [[Exekutive|Exekutivorgane]]; also an [[Gericht]]e beziehungsweise [[Polizei]] und [[Verwaltung]]. Diese wiederum sind in einem [[Demokratie|demokratischen]] [[Rechtsstaat]] an das von der [[Legislative]] sanktionierte [[Verfassung|Recht]] und [[Gesetz]] gebunden.
Die Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols begann mit der [[Staatsentstehung]] als solcher. Seit der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] hat sich in Europa der Staat allmählich als einziger Gewaltinhaber gegenüber anderen sozialen Kräften durchgesetzt.<ref>[[Wolfgang Reinhard]], ''Geschichte der Staatsgewalt'', 1999, passim.</ref> Das historische Ziel war die Machtausweitung des jeweiligen [[Monarchie|Monarchen]]. Diese Entwicklung wurde durch eine neue Staatsidee beflügelt, die nicht mehr den gottgewollten Monarchen, sondern eine imaginierte, eigene Substanz des Staates als Träger des Gewaltmonopols betrachtete.<ref>[[Wolfgang Reinhard]], ''Geschichte der Staatsgewalt'', 1999, passim.</ref>
Das Gewaltmonopol hat vorherige Formen der Konfliktbeseitigung wie [[Fehde]] und [[Blutrache]] als Mittel der Rechtsdurchsetzung abgelöst. [[Wilhelm von Humboldt]] schrieb dazu 1792: „Denn bei der Zwietracht entstehen Kämpfe aus Kämpfen. Die Beleidigung fordert Rache, und die Rache ist eine neue Beleidigung. Hier muss man also auf eine Rache zurückkommen, welche keine neue Rache erlaubt – und diese ist die Strafe des Staats.“<ref name="Humboldt">{{PGDW|humboldw/wirksam/wirk04|Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen|[[Wilhelm von Humboldt]]}}</ref> In seiner idealtypischen Ausprägung schützt das Gewaltmonopol den [[Bürger]] vor Übergriffen anderer, indem Vollzugsbeamte gewaltsamen Rechtsmissbrauch oder Willkür einzelner Personen oder Gruppen verhindern. Das staatliche Gewaltmonopol stellt eine entscheidende Rahmenbedingung für ein möglichst angstfreies Sozialleben dar und gilt als zivilisatorischer Fortschritt.<ref>Peter Leßmann-Faust, ''Polizei und Politische Bildung'', VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1. Auflage 2008, ISBN 978-3-531-15890-7, Seite 68.</ref>
== Ausnahmen ==
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* [[Dieter Grimm]]: Das staatliche Gewaltmonopol, in: [[Wilhelm Heitmeyer]]/[[John Hagan]] (Hrsg.), Internationales Handbuch der Gewaltforschung, 1. Auflage, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002, S. 1297–1313
* Thomas Gutmann, [[Bodo Pieroth]] (Hrsg.): ''Die Zukunft des staatlichen Gewaltmonopols.'' Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft – Neue Folge, Band 9, Nomos, Baden-Baden 2011.
* Stefan Klingbeil: ''Die Not- und Selbsthilferechte: Eine dogmatische Rekonstruktion.'' Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 8
* [[Jan Philipp Reemtsma]]: ''Gewalt. Monopol, Delegation, Partizipation''. In: [[Wilhelm Heitmeyer]]/[[Hans-Georg Soeffner]] (Hrsg.): ''Gewalt. Entwicklungen, Strukturen, Analyseprobleme.'' Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-518-12246-0.
* [[Wolfgang Reinhard]], ''Geschichte der Staatsgewalt: Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart.'' C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-45310-4.
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