„Politische Justiz“ – Versionsunterschied
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'''Politische Justiz''' ist ein [[politisches Schlagwort]]. Mit ihm wird eine [[Rechtsprechung]] überwiegend [[pejorativ]] beschrieben, die nicht ausschließlich dem [[Recht]], sondern auch [[Politik|politischen Zielen]] verpflichtet sei.
In [[Demokratie]]n steht eine politische Justiz im Konflikt mit den Prinzipien der [[Gewaltenteilung]] und der [[Richterliche Unabhängigkeit|richterlichen Unabhängigkeit]] und ist als [[Rechtsbeugung]] strafbar. In [[Diktatur|Diktaturen]] ist die Justiz vielfach auch offiziell der Durchsetzung der Regierungslinie verpflichtet.
Eine politische Justiz ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der Verfolgung [[Politische Straftat|politischer Straftaten]].
== Politische Justiz und demokratische Grundrechte ==
Politische Justiz setzt die Unabhängigkeit der Justiz von der jeweiligen Herrschaftsgewalt außer Kraft und verstößt damit gegen demokratische Grundrechte. Bei dieser Unabhängigkeit handelt es sich um die Deutschland durch {{Art.|20|gg|juris}} Abs. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] garantierte [[Gewaltenteilung]]. Dabei stellt es einen Missbrauch der exekutiven Gewalt im Sinne der politischen Justiz dar, wenn [[Justiz]] nicht die Gleichheit politischer Gruppierungen vor dem Gesetz berücksichtigt, sondern vor allem der Ausschaltung des jeweiligen politischen Gegners dient und damit den Spielraum der herrschenden politischen [[Exekutive]] erweitert und nicht etwa der Kontrolle dieser Maßnahmen dient.<ref name="VJV">[[Otto Kirchheimer|Kirchheimer, Otto]]: ''Politische Justiz''. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. (1961 Political Justice) dt. Luchterhand, Neuwied 1965, S. 606.</ref>
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