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[[Datei:Hinterlandswald1.jpg|thumb|LichtungTalwiese imam HinterlandswaldErnstbach]]Als ''' Hinterlandswald ''' werden im [[Rheingau]] die Waldungen bezeichnet, die im Gegensatz zum ''Vorderwald'' außerhalb des [[Rheingauer Gebück]]s lagen und nach dem ''Rheingauer Weistum'' von 1324 als [[Allmende|Landallmende]] dem ''Generalhaingericht'' des Rheingaus unterstanden. Der Hinterlandswald war anders als der Vorderwald nicht auf die Rheingauer Gemeinden aufgeteilt, sondern das Nutzungsrecht stand ihnen nur gemeinsam zu. Die Waldungen erstreckten sich im Wesentlichen im [[Ernstbach]]tal und seinen Nebentälern bis hin zur [[Wisper]].
 
Aufgrund der Abgeschiedenheit des ''Hinterlandswaldes'' und des unwegsamen Geländes wurde er hauptsächlich für [[Köhlerei]] und [[Waldweide]] genutzt. Nachdem schon vor dem [[Dreißigjähriger Krieg|Dreißigjährigen Krieg]] Anzeichen für [[Raubbau (Natur)|Raubbau]] zu verzeichnen waren, wurden im 18. Jahrhundert zwei Revierförster für den Hinterlandswald bestellt mit Sitz im ''Forsthaus Weißenturm'' bei [[Presberg]] und im späteren ''Erbacher Forsthaus'' bei [[Niedergladbach]]. Weder diese beiden Förster, denen es an Fachwissen und Ausbildung fehlte, noch eine neue Haingerichtsordnung des Kurfürsten [[Emmerich Joseph von Breidbach zu Bürresheim]] von 1772 konnte diesem Übel abhelfen. Erst nach dem Übergang des Rheingaus an das [[Herzogtum Nassau]] trat eine Wende ein. Die Haingerichtsverfassung wurde 1808 aufgehoben und die Aufteilung des Hinterlandswaldes auf die Rheingaugemeinden wurde eingeleitet und 1822 durch einen Vergleich abgeschlossen, mit dem sich jede Gemeinde einverstanden erklärte. Unter dem Herzogtum Nassau begann der Wiederaufbau des Waldes, der unter preußischer Verwaltung ab 1866 noch verstärkt fortgesetzt wurde und im 20. Jahrhundert zu ertragreichen und gut gepflegten Beständen geführt hat.