„Embargo“ – Versionsunterschied
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'''Embargo''' (von {{esS|embargo}} ‚Beschlagnahme‘, ‚Pfändung‘) ist im [[Außenhandel]] und in der [[Außenhandelspolitik]] das [[Behörde|behördliche]] [[Verbot]] des [[Export]]s und/oder [[Import]]s von [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|Gütern]] und [[Dienstleistung]]en in einen bzw. aus einem bestimmten [[Staat]].
{{Anker|Allgemeines}}Ein Embargo verstößt gegen den allgemein herrschenden [[Freihandel]]. Es ist ein [[nichttarifäres Handelshemmnis]], weil es die Ausfuhr und/oder Einfuhr von bestimmten Gütern/Dienstleistungen verbietet. Embargos können bestimmte Güter und/oder bestimmte Staaten betreffen und sollen verhindern, dass diese Güter in diese Länder ausgeführt (''Exportverbot'') oder von diesen Ländern ins Inland eingeführt werden (''Importverbot''). Embargos sind meist als [[Repressalie]], [[Retorsion (Völkerrecht)|Retorsion]] oder [[Sanktion]] auf (angebliches) Fehlverhalten dieser Länder vorgesehen, um [[Völkerrecht]]sverletzungen zu bestrafen oder den Staat zu bestimmten Handlungen zu zwingen oder davon abzuhalten.<ref>Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): ''Kompakt-Lexikon Internationale Wirtschaft.'' 2013, S. 120. [https://books.google.de/books?id=UcT-AAAAQBAJ&pg=PA120&dq=Embargo+lexikon&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjU2Lai7crpAhXqwosKHQX6ARoQ6AEINzAC#v=onepage&q=Embargo%20lexikon&f=false (books.google.de)]</ref> Ein '''Einfuhrverbot''' ('''Importverbot''') ist im Außenhandel das Verbot, bestimmte Güter oder Dienstleistungen aus dem Ausland in das Inland zu importieren, ein '''Ausfuhrverbot''' ('''Exportverbot''') verbietet den Export von Gütern oder Dienstleistungen aus dem Inland ins Ausland.
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{{Redundanztext
|3=Embargo#Arten
|4=Erfüllungsverbot
|2=Februar 2024|1=[[Spezial:Beiträge/141.30.244.62|141.30.244.62]] 20:58, 15. Feb. 2024 (CET)}}
Viele Embargos betreffen das Exportverbot konkreter Güter wie das ''Getreideembargo'' (Lieferung von [[Getreide]]), ''Ölembargo'' ([[Erdöl]]) oder ''Waffenembargo'' ([[Kriegswaffe]]n). Das ''Schiffsembargo'' ist die [[Beschlagnahme]] fremder [[Handelsschiff]]e, um Druck auf den Flaggenstaat auszuüben.<ref>Sophie Mathäß: ''Die Auswirkungen staaten- und personenbezogener Embargomaßnahmen auf Privatrechtsverhältnisse.'' 2015, S. 25.</ref> Das am häufigsten vorkommende ''Handelsembargo'' ist das von einem oder mehreren Staaten ausgesprochene Verbot, mit einem sanktionierten Staat [[Handelsbeziehung|Wirtschaftsbeziehungen]] zu unterhalten.<ref>Henning C. Schneider: ''Wirtschaftssanktionen.'' 1999, S. 35.</ref> Ein Import- und Exportverbot soll den hiervon betroffenen Staat dazu zwingen, seine [[Politik]] zu ändern.<ref>Markus Diehl: ''Handelsembargo.'' In: Thomas Plümper (Hrsg.): ''Lexikon der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen.'' 1996, S. 136. [https://books.google.de/books?id=TrZhDwAAQBAJ&pg=PA138&dq=Handelsembargo+1914&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjilsysmc7pAhUp_SoKHd2lC4IQ6AEIJzAA#v=onepage&q=Handelsembargo%201914&f=false (books.google.de)]</ref>
Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos können sehr unterschiedlich sein; ein Embargo kann vielfältige Verbote und/oder Beschränkungen enthalten. Je nach Umfang der Beschränkungen können zwei Embargo-Arten unterschieden werden, das ''Totalembargo'' und das ''Teilembargo''. Selten vorkommende Totalembargos sind umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, meist lassen sie lediglich Ausnahmen für humanitäre Zwecke zu. Teilembargos enthalten dagegen Beschränkungen und Verbote, die nur für bestimmte [[Wirtschaftsbereich]]e gelten und nur bestimmte Handlungen verbieten oder beschränken. Ihre bekannteste Form sind die Waffenembargos. Embargoregelungen beschränken nicht nur die Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, sondern auch den [[Transithandel]] oder den [[Zahlungsverkehr]] ([[Zahlungsverbot]]e) und greifen in den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen ([[Erfüllungsverbot]]) ein.
Großbritannien verhängte gegen das Deutsche Reich am Beginn des Ersten Weltkriegs ein Handelsembargo (und betrieb eine [[Seeblockade]]). Dies führte später zu einer [[Hungersnot]] in weiten Teilen des Reichs (siehe [[Steckrübenwinter]]).<ref>[http://www.spiegel.de/spiegel/spiegelspecial/d-30300035.html ''Der Kampf in den Küchen''.] In: [[Der Spiegel|Spiegel special]], 30. März 2004</ref>▼
== Rechtsfragen ==
[[Rechtsgrundlage]] für Ausfuhrverbote ist {{§|74|awv_2013|juris}} [[Außenwirtschaftsverordnung|AWV]], Ausnahmen sehen {{§|76|awv_2013|juris}} AWV und {{§|76a|awv_2013|juris}} AWV vor. Einfuhrverbote sind in {{§|77|awv_2013|juris}} AWV aufgezählt. Ein- und Ausfuhrbote sind dort mit einem Transportverbot verknüpft. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das [[Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]] (BAFA).
Ausfuhr- und Einfuhrverbote betreffen jedoch nicht nur Embargos, sondern werden von Staaten generell zur Durchsetzung des [[Artenschutz]]es und des Schutzes von [[Kulturgüter]]n ausgesprochen. Der internationale Handel hiermit ist entweder verboten oder benötigt eine Genehmigung. Die Ein- und Ausfuhr von aufgrund des [[Washingtoner Artenschutzübereinkommen]]s geschützter Arten ist in der [[Verordnung (EG) Nr. 338/97]] geregelt; deren Anhang A sieht für bestimmte [[Tierart|Tier-]] und [[Pflanzenart]]en ein Vermarktungsverbot vor. Für die Ein- und Ausfuhr sind Genehmigungen des Einfuhr- und Ausfuhrlandes in Form eines CITES-Dokuments erforderlich. Ein Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Kulturgüter ergibt sich aus {{§|21|kgsg|juris}} [[Kulturgutschutzgesetz (Deutschland)|KGSG]] bzw. {{§|28|kgsg|juris}} KGSG. Die [[Rechtsbegriff]]e Ausfuhr- und Einfuhrverbot sind deshalb weiter gefasst als das Embargo.
Die Abgabe einer Boykott-Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem [[Boykott]] gegen einen anderen Staat beteiligt, ist gemäß {{§|7|awv_2013|juris}} AWV verboten, es sei denn, dass es sich um eine durch den [[Sicherheitsrat der Vereinten Nationen]] nach Kapitel VII der [[Charta der Vereinten Nationen]], den [[Rat der Europäischen Union]] im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union ([[AEUV]]) oder dadurch die Bundesrepublik Deutschland beschlossene Sanktionsmaßnahme handelt.
In [[Deutschland]] beschränkt ein Embargo die Freiheit im
== Geschichte ==
Bereits im [[Altertum]] waren Embargos bekannt. So wies der [[Hethiter|hethitische]] Großkönig [[Tudḫalija IV.]] (ca. 1237–1215/09 v. Chr.) [[Šaušgamuwa]], den Vasallenkönig von [[Amurru (Staat)|Amurru]] (im heutigen nördlichen Libanon und den nördlich angrenzenden Westens Syriens gelegen) an, [[Assyrisches Reich|assyrische]] Händler nicht mehr nach Amurru gelangen zu lassen und eigenen Händlern zu verbieten, Waren nach Assyrien zu liefern. Auch sollten Schiffe aus [[Aḫḫijawa]] keinen Handel über die Häfen Amurrus mit Assyrien mehr betreiben können.<ref>zu diesem Dokument, dem sog. ''Šaušsgamuwa-Vertrag'', s. ausführlich: Gary M. Beckman, [[Trevor R. Bryce]], [[Eric H. Cline]]: ''The Ahhiyawa Texts (= Writings from the Ancient World 28).'' Society of Biblical Literature, Atlanta 2011, ISBN 978-1-58983-268-8, S. 50–68.</ref>
In der klassischen [[Antike]] erließ [[Perikles]] 432 [[vor Christus]] gegen die [[Megariker]] ein Dekret wegen der Entführung seiner Gattin [[Aspasia (Antike)|Aspasia]]<ref>Gary Clyde Hufbauer, Jeffrey J. Schott, Kimberley Ann Elliott: ''Economic Sanctions Reconsidered: History and current policy.'' Band 1, 1990, S. 4. [https://books.google.de/books?id=etyVmnPOrG8C&printsec=frontcover&dq=Hufbauer/Schott/Elliott,+1990&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj-3eT-qMzpAhVEzKQKHWqsAaoQ6AEIKjAA#v=onepage&q=Hufbauer%2FSchott%2FElliott%2C%201990&f=false (books.google.de)]</ref> und verhängte eine Handelssperre gegen [[Megara]]. [[Herakleios der Ältere]] erließ 606 nach Christus ein [[Exarchat von Karthago|Getreideembargo]] gegen [[Konstantinopel]].<ref>Hans Bauer: ''Reise in das goldene Byzanz.'' 1982, S. 123.</ref>
Im [[Mittelalter]] setzte 1261 Papst [[Urban IV.]] Embargos erfolgreich gegen [[Florenz]] und [[Siena]] durch.<ref>Verhandlungen des Deutschen Bundestages, ''Drucksachen'', Band 299, 1983, S. 15.</ref> Nach der Einnahme von [[Belagerung von Akkon (1291)|Akkon]] im Mai 1291 verhängte Papst [[Nikolaus IV. (Papst)|Nikolaus IV.]] ein Handelsembargo und verbot Reisen nach Jerusalem.<ref>Mittelalterzentrum Greifswald (Hrsg.): ''Fremdheit und Reisen im Mittelalter.'' 1997, S. 67.</ref> Im Jahre 1299 erließ das den [[Seehandel]] im östlichen Mittelmeer beherrschende [[Genua]] gegen das venezianische [[Zypern]] ein allgemeines Handelsembargo. [[Köln]] wurde durch den [[Rezess]] vom 24. August 1470 mit Wirkung vom 22. Februar 1471 „verhanst“, also aus der [[Hanse]] ausgeschlossen und einem totalen Handelsembargo unterworfen, durfte aber 1476 wieder eintreten.<ref>Jürgen Wilhelm (Hrsg.): ''Das große Köln-Lexikon.'' 2008, S. 198.</ref> Im Mai 1585 verhängte [[Philipp II. (Spanien)|Philipp II.]] ein spanisches Handelsembargo gegen England und verbot allen englischen Schiffen das Anlaufen der Häfen seines Weltreiches.<ref>[[Heinz Neukirchen]]: ''Seemacht im Spiegel der Geschichte.'' 1982, S. 167.</ref>
Eine typische Reaktion auf ein Embargo ist das Anstreben einer größeren [[Autarkie]]; eine andere ist [[Vergeltung]] ''(siehe auch [[Tit for Tat]])''. Dies ist in rohstoffarmen Ländern allerdings nur schwer oder gar nicht möglich.▼
Der Begriff des Embargos wird erst seit Anfang des 19. Jahrhunderts auch auf das außenpolitisch motivierte Verbot des Außenhandels angewendet.<ref>Rolf H. Hasse: ''Theorie und Politik des Embargos.'' 1973, S. 106.</ref> Die [[Kontinentalsperre]] vom November 1806 gegen [[England]] brachte ein Handelsembargo mit sich und sollte England zu Verhandlungen mit Frankreich zwingen.
▲In der [[Neuzeit]] gab es zwischen 1911 und 1940 insgesamt 11 Embargos.<ref>Gary Clyde Hufbauer, Jeffrey J. Schott, Kimberley Ann Elliott: ''Economic Sanctions Reconsidered: History and current policy.'' Band 1, 1990, S. 5.</ref> Bis zum Beginn des [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkriegs]] importierte das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Reich]] etwa 1/3 seiner [[Lebensmittel]] aus dem Ausland und war damals weltweit der größte Importeur von [[Agrarprodukt]]en. [[Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland|Großbritannien]] verhängte gegen das Deutsche Reich am Beginn des Ersten Weltkriegs ein Handelsembargo (und betrieb eine [[Seeblockade]]). Dies führte später zu einer [[Hungersnot]] in weiten Teilen des Reichs (siehe [[Steckrübenwinter]]).<ref>[
Sanktionen der [[UdSSR]] gegen Staaten des [[Ostblock]]s, um dort rebellische Regierungen zu stürzen, schlugen 1948 gegen [[Jugoslawien]], 1960 gegen [[China]] und 1961 gegen [[Albanien]] fehl.<ref>Gary Clyde Hufbauer, Jeffrey J. Schott, Kimberley Ann Elliott: ''Economic Sanctions Reconsidered: History and current policy.'' Band 1, 1990, S. 7.</ref> Die [[Kubakrise]] ab Oktober 1962 begann mit einer [[Seeblockade]], die bis November 1962 andauerte. Es schloss sich ein [[Embargo der Vereinigten Staaten gegen Kuba]] an, das teilweise noch heute gilt. Das [[Röhren-Embargo]] der [[NATO]] gegenüber dem Ostblock vom Dezember 1962 unterband den Export von Großröhren für den Bau von Gas- und Öl-Pipelines nahezu komplett. Gegen [[Südafrika]] wurde 1962 und 1964 durch die [[Generalversammlung der Vereinten Nationen]] und 1977 durch den [[Sicherheitsrat der Vereinten Nationen]] ein Waffenembargo verhängt. Das wohl bekannteste Embargo war der [[Ölpreiskrise|Lieferboykott der OPEC]] von 1973. Als sein Ziel nannte die [[Organisation erdölexportierender Länder|OPEC]] damals politische Einflussnahme; nach diesem Boykott – der in allen Industrieländern eine [[Wirtschaftskrise]] zur Folge hatte – blieb das [[Erdölpreis|Preisniveau des Öls]] deutlich höher als zuvor (was auch ein Ziel gewesen sein könnte). Als Reaktion auf die [[Geiselnahme von Teheran]] im November 1979 kam es in den [[USA]] zur Sperre iranischer [[Bankguthaben]]. Als Folge des [[Krieg in Afghanistan|Afghanistankrieges]] der UdSSR kam es 1980 gegen diese zu einem [[Farmkrise#Farmkrise der 1980er Jahre|Getreideembargo]] der USA.<ref>Ulrich Albrecht, Helmut Volger (Hrsg.): ''Lexikon der Internationalen Politik.'' 1997, S. 119. [https://books.google.de/books?id=RBuBDwAAQBAJ&pg=PA118&dq=Embargo+lexikon&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjU2Lai7crpAhXqwosKHQX6ARoQ6AEIPjAD#v=onepage&q=Embargo%20lexikon&f=false (books.google.de)]</ref> Auch ein Boykott der [[Olympische Sommerspiele 1980|Olympischen Sommerspiele in Moskau]] half nicht, den Afghanistan-Krieg zu beenden. Das [[Coordinating Committee on Multilateral Export Controls|COCOM]]-Hochtechnologieembargo westlicher Industrieländer gegen den Ostblock hatte von 1950 bis 1990 Bestand. Die irakische Besetzung [[Kuwait]]s im August 1990 hatte Sanktionen der Vereinten Nationen zur Folge; sie verhängten 1991 nach dem [[Zweiter Golfkrieg|zweiten Golfkrieg]] ein weitgehendes Embargo gegen den [[Irak]]. Es bestand etwa 13 Jahre lang und wurde nach dem Sturz des irakischen Diktators [[Saddam Hussein]] aufgehoben.<ref>[https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/166680_Sanktionen-gegen-Irak-obsolet.html ''Sanktionen gegen Irak obsolet?''] In: ''Wiener Zeitung.'' 18. April 2003; abgerufen am 14. April 2015.</ref>
Zwischen 1984 und 1994 erhöhten verschiedene Staaten mittels [[Wirtschaftssanktion]]en zunehmend den Druck auf die [[Nasionale Party|südafrikanische Regierung]], die [[Apartheid]]politik zu beenden. Heute steht fest, dass die Sanktionen keine politische Transformation in [[Südafrika]] auslösten, da es relativ [[Autarkie|autark]] auf einem vergleichsweise hohen wirtschaftlichen Standard existieren konnte.<ref>Matthias Gensicke, ''Zwischen Beharrung und Veränderung. Die Nederduitse Gereformeerde Kerk im Umbruchprozess Südafrikas (1990-1999)'', 2007, S. 114</ref> Dies wurde von dem rassistisch orientierten [[Thinktank]] [[South African Bureau of Racial Affairs|SABRA]] als ideologische Rechtfertigungskonstruktion des sich darauf stützenden [[Tomlinson-Kommission|sozioökonomischen Konzeptes]] der Apartheid argumentativ bedient.<ref>[[South African Bureau of Racial Affairs|SABRA]] (Hrsg.), South Africa in the African Continent, 1959, S. 35</ref> Ab Mai 1991 erfolgten Sanktionen gegen [[Rest-Jugoslawien]] und ein Waffenembargo gegen [[Bosnien]]. Ein Öl- und Waffenembargo traf im Mai 1993 [[Haiti]] wegen eines [[Militärputsch]]s. Seit 2006 gibt es gegen [[Nordkorea]] und den [[Iran]] ein Embargo für [[Dual-Use]]-Güter. Ab Januar 2007 eskalierte der [[Russisch-belarussischer Energiestreit|russisch-belarussische Energiestreit]] durch einen mehrtägigen Stopp des Öltransports durch Belarus. Die [[Annexion der Krim 2014|Annexion der Krim]] im März 2014 führte zu umfassenden [[Liste von Sanktionen nach der Krimannexion durch Russland|Sanktionen gegen Russland]].
▲In Deutschland beschränkt ein Embargo die Freiheit im [[Außenwirtschaft]]sverkehr gegenüber bestimmten Ländern oder gegenüber bestimmten Personen. Embargos werden in Deutschland von der jeweiligen Bundesregierung erlassen. Die für Deutschland bzw. die Europäische Union verhängten Embargos werden im ''[[Bundesanzeiger]]'' bzw. ''[[Amtsblatt der Europäischen Union]]'' veröffentlicht. Der [[Zoll (Behörde)|Zoll]] führt darüber hinaus eine (unvollständige) Liste verhängter Embargos unter ''zoll.de''.<ref>[http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/laenderembargos_node.html ''Liste der Embargoländer.''] zoll.de; abgerufen am 28. Dezember 2016</ref>
== Wirtschaftliche Aspekte ==
Embargos zielen darauf ab, die hiervon betroffenen Staaten allgemein wirtschaftlich zu schwächen, damit sie die Gründe des Embargos beseitigen. Die Effizienz eines Embargos ist allerdings sehr begrenzt, weil einige Staaten das Embargo nicht mittragen und dadurch das Embargoziel konterkarieren. Eine umfangreiche US-Studie aus dem Jahre 1990 untersuchte 120 Sanktionen zwischen 1914 und 1990 und kam zu dem Ergebnis, dass 65,8 % (79 Fälle) ein Misserfolg waren, also das Sanktionsziel verfehlten. Lediglich 34,2 % brachten den mit der Sanktion erhofften Erfolg. Eine erfolgreiche militärische Schwächung durch Waffenembargos gab es nur in 20 % der Fälle, während Destabilisierungsstrategien mit [[Wirtschaftssanktion]]en zu 52 % erfolgreich waren.<ref>Gary Clyde Hufbauer, Jeffrey J. Schott, Kimberley Ann Elliott: ''Economic Sanctions Reconsidered: History and current policy.'' Band 1, 1990, S. 92 ff.</ref> Von 80 untersuchten Handelsembargos entstanden lediglich in 37,5 % der Fälle volkswirtschaftliche Schäden von mehr als 1 % des [[Bruttosozialprodukt]]s.
Im Rahmen von [[Exportkreditversicherung]]en ist das Embargo als Teil des [[Fabrikationsrisiko]]s meist [[Deckung (Versicherung)|gedeckt]]. Ist dies nicht der Fall, ist das Embargo als [[höhere Gewalt]] nicht versichert. Das führt jedoch beim [[Exporteur]] meist nicht zu Verlusten, weil er bei höherer Gewalt nicht bezahlen und der [[Importeur]] nicht liefern muss.
▲Eine typische Reaktion auf ein Embargo ist das Anstreben einer größeren [[Autarkie]]
== Abgrenzungen ==
Im [[Völkerrecht]] werden kollektive Maßnahmen nach Art. 39 ff. [[UN-Charta]] als ''UN-Maßnahmen'' bezeichnet, die einen Beschluss des [[UN-Sicherheitsrat]]es und ein entsprechendes [[UN-Mandat]] erfordern.<ref>Markus Heizmann: ''Der verschwiegene Krieg – Sanktionen, Embargos, Blockaden.'' 2020, ISBN 3-939710-35-0, S. 14. [https://books.google.de/books?id=ImHaDwAAQBAJ&pg=PA14&dq=embargo+sanktion&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiX-efirszpAhXLqaQKHXBXBIQQ6AEIJzAA#v=onepage&q=embargo%20sanktion&f=false (books.google.de)]</ref> Diese Sanktionen betreffen daher oft ein völkerrechtswidriges Verhalten oder zumindest eine Bedrohung des Weltfriedens im Sinne des Art. 39 der UN-Charta. Insbesondere im angloamerikanischen und französischen Sprachraum wird die Sanktion synonym für Embargo gebraucht.<ref>Marian Niestedt, in: Horst Günter Kenzler, Christoph Herrmann (Hrsg.): ''EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht.'' Oktober 2018, Kap. 50, Rn. 2.</ref> Das Embargo ist ein wichtiger Unterfall der Sanktionen und hat sich historisch stets gegen Staaten oder Staatengruppen gerichtet.<ref>Henning C. Schneider: ''Wirtschaftssanktionen.'' 1999, S. 35 ff.</ref> Ein [[Boykott]] kommt dagegen eher aus der [[Privatwirtschaft]] und ist meist passiv (freiwilliger Verzicht), ein Embargo ist staatlich verordnet und aktiv (Verbot und Durchsetzung),<ref>Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): ''Kompakt-Lexikon Internationale Wirtschaft.'' 2013, S. 120.</ref> beide betreffen eher unerwünschtes oder unfreundliches Verhalten von Staaten. Die [[Arabische Liga]] bezeichnete beispielsweise ihr [[Boykott Israels durch die Arabische Liga|vollständiges Handelsembargo gegenüber Israel]] als Boykott. Die [[Blockade (Militär)|Blockade]] ist nur mit militärischen Mitteln durchzusetzen und erfolgt anders als das Embargo außerhalb des eigenen [[Hoheitsgebiet]]s.
== Andere Bedeutungen ==
Mit ''Embargo'' bezeichnet man auch eine [[Sperrfrist (Presse)|Sperrfrist]] für die [[Veröffentlichung]] einer Nachricht oder einer Information. Im [[Bibliothekswesen]] wird der Begriff in Bezug auf [[elektronische Zeitschrift]]en verwendet, wenn beispielsweise eine Bibliothek im Zuge eines Datenbankabonnements erst nach einer bestimmten Frist nach dem Erscheinen Zugriff auf bestimmte Zeitschriftenausgaben hat oder wenn eine Zeitschrift ihre Aufsätze nach einer bestimmten Frist unter [[Open Access|Open-Access]]-Bedingungen frei zugänglich
== Siehe auch ==
* [[Versorgungssperre]]
* [[Embargoware]]
== Literatur/Weblinks ==
{{Wiktionary}}
* [
* {{DNB-Portal|Embargo|TEXT=Literatur über}}
* Hans-Konrad Ress, Das Handelsembargo, Berlin, Heidelberg, New York, Barcelona, 2000
== Einzelnachweise ==
Zeile 64:
{{Normdaten|TYP=s|GND=4132646-5}}
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Völkerrecht]]
[[Kategorie:Bibliothekswesen]]
[[Kategorie:Internationale Sanktion| ]]
[[Kategorie:Außenwirtschaft]]
[[Kategorie:Außenhandelspolitik]]
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