„Körperschaftsteuer (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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|colspan="4"| Quelle: BMF, Steuerschätzung
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Mit der [[Erzbergersche Reform|Erzbergerschen Steuer- und Finanzreform]] wurde 1920 erstmals eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt.<ref>{{Internetquelle |autor=Jürg Weißgerber |url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/K/Koerperschaftsteuer.html?view=renderHelp |titel=Körperschaftsteuer |werk=Website https://www.bundesfinanzministerium.de |hrsg=Bundesministerium der Finanzen Referat Digitale Kommunikation & Social Media |sprache=de |abruf=2023-12-21}}</ref> Der Steuersatz für einbehaltene Gewinne betrug 10 % und wurde in den Folgejahren kontinuierlich erhöht. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, 1946, erreichte der Steuersatz eine Höhe von 65 %, wobei Ausschüttungen noch einmal zusätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das war im Westen die höchste Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Geschichte der Körperschaftsteuer. In der [[DDR]] wurde der Spitzensteuersatz in der [[Körperschaftsteuer (DDR)|Körperschaftsteuer der DDR]] auf 95 % festgesetzt und auch damit die Kapitalgesellschaften fast vollständig abgeschafft.
1953 wurden ausgeschüttete Gewinne erstmals niedriger als einbehaltene Gewinne besteuert, da auf Ausschüttungen zusätzlich Einkommensteuer anfiel. Der Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne betrug 30 %, für nicht ausgeschüttete Gewinne 60 %. 1958 wurden diese Sätze auf 15 % und 51 % gesenkt.
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=== Option zur Körperschaftsbesteuerung ===
Für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (
Eine Personengesellschaft kann seitdem auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter können wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden ({{§|1a|kstg_1977|juris}} Abs. 1 S. 1 KStG). Der unwiderrufliche Antrag bedarf in entsprechender Anwendung des {{§|217|umwg_1995|juris}} Abs. 1 [[Umwandlungsgesetz|UmwG]] die Zustimmung aller Gesellschafter. === Beschränkte Steuerpflicht ===
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Die Körperschaftsteuererklärung für den abgelaufenen [[Veranlagungszeitraum]] ist regelmäßig bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen ({{§|149|ao_1977|juris}} Abs. 2 AO).
Sie wird vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, z. B. dem Geschäftsführer einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] gem. {{§|6|gmbhg|juris}} Abs. 2 GmbHG oder seinem [[Bevollmächtigter|Bevollmächtigten]] (meist ein [[Steuerberater]]) gegenüber dem [[Finanzamt]]
Das Finanzamt kann vierteljährliche [[Steuer-Vorauszahlung|Steuervorauszahlungen]] durch Vorauszahlungsbescheid (auf Basis der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung) festsetzen ({{§|31|kstg_1977|juris}} KStG i. V. m. {{§|37|estg|juris}} EStG).
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* {{§§|kstdv_1977|juris|text=Text der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung}}
* [http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/koerperschaftsteuer.html Körperschaftsteuer im Wirtschaftslexikon Gabler]
* [https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/kst Körperschaftsteuererklärung in ELSTER]
== Einzelnachweise ==
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