„Körperschaftsteuer (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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K Normdaten (= eindeutige Zuordnung): Körperschaftsteuer
 
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Die '''Körperschaftsteuer''' (Abkürzung: KSt) ist die Steuer auf das Einkommen von inländischen [[Juristische Person|juristischen Personen]] wie beispielsweise [[Kapitalgesellschaft]]en, [[Genossenschaft]]en oder [[Verein]]en. Sie beträgt 15 % des [[zu versteuerndes Einkommen|zu versteuernden Einkommens]]. Auf Basis der Steuerbilanz wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche Einkommen ermittelt. Es muss jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige [[Unternehmensbesteuerung|Unternehmensteuer]]. Sie wird durch die [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] und die [[Einkommensteuer]] auf unternehmerische Einkünfte ergänzt. Unter anderem politische Parteien, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften sowie Unternehmen des Bundes sind von der Körperschaftsteuer befreit.
 
[[Datei:Schema Zusammenhang Steuerarten Körperschaft.jpg|mini|300px|Vereinfachte Darstellung der verschiedenen Steuerarten bei einer Körperschaft.]]
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|colspan="4"| Quelle: BMF, Steuerschätzung
|}
Mit der [[Erzbergersche Reform|Erzbergerschen Steuer- und Finanzreform]] wurde 1920 erstmals eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt.<ref>{{Internetquelle |autor=Jürg Weißgerber |url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/K/Koerperschaftsteuer.html?view=renderHelp |titel=Körperschaftsteuer |werk=Website https://www.bundesfinanzministerium.de |hrsg=Bundesministerium der Finanzen Referat Digitale Kommunikation & Social Media |sprache=de |abruf=2023-12-21}}</ref> Der Steuersatz für einbehaltene Gewinne betrug 10 % und wurde in den Folgejahren kontinuierlich erhöht. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, 1946, erreichte der Steuersatz eine Höhe von 65 %, wobei Ausschüttungen noch einmal zusätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das war im Westen die höchste Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Geschichte der Körperschaftsteuer. In der [[DDR]] wurde der Spitzensteuersatz in der [[Körperschaftsteuer (DDR)|Körperschaftsteuer der DDR]] auf 95 % festgesetzt und auch damit die Kapitalgesellschaften fast vollständig abgeschafft.
 
1953 wurden ausgeschüttete Gewinne erstmals niedriger als einbehaltene Gewinne besteuert, da auf Ausschüttungen zusätzlich Einkommensteuer anfiel. Der Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne betrug 30 %, für nicht ausgeschüttete Gewinne 60 %. 1958 wurden diese Sätze auf 15 % und 51 % gesenkt.
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Die [[Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland|Unternehmensteuerreform 2008]] brachte erhebliche Veränderungen für die Besteuerung von Körperschaften. Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 15 % gesenkt, außerdem wurde eine [[Zinsschranke]] von 30 % bei einer [[Freigrenze]] von aktuell 3&nbsp;Mio.&nbsp;€ eingeführt. Im Gegenzug wurden die bisherigen Bestimmungen zur [[Gesellschafter-Fremdfinanzierung]] ({{§|8a|kstg_1977|juris}}) KStG aufgehoben. Parallel zur Unternehmensteuerreform wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei den Anteilseignern geändert, die [[Abgeltungsteuer (Deutschland)|Abgeltungsteuer]] und das [[Teileinkünfteverfahren]] ersetzen das bisherige Halbeinkünfteverfahren.
 
Das Körperschaftsteueraufkommen betrug 2006 und 2007 je rund 22,9 Mrd. €, sank 2008 auf 15,9 Mrd. € und betrug 2009 7,173 Mrd. €<ref>Siehe [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2009/12/Artikel/uebersichten-und-termine/ut2-Steuereinnahmen_Bund_und_Laender/Steuereinnahmen_Bund_und_Laender.html ''Steuereinnahmen von Bund und Ländern im November 2009'']. [[Bundesministerium der Finanzen]]. Abgerufen am 19.&nbsp;November 2010.</ref>. In Prozentzahlen ausgedrückt, sanken die Einnahmen von 4,7 %, 4,3 % und 2,8 % auf etwa 1,5 % des gesamten [[Steueraufkommen]]s von Deutschland. Zurückzuführen ist diese rückläufige Entwicklung zum Eineneinen auf die Senkung des Steuersatzes ab 2009, zum Anderenanderen auf die [[Finanzkrise ab 2007|Finanz- und Wirtschaftskrise]]. Der größte Einschnitt ergab sich 2001, als das Halbeinkünfteverfahren eingeführt und der Steuersatz von 40 % (bzw. 30 % für Ausschüttungen) auf einheitlich 25 % gesenkt wurde.
 
Das Steueraufkommen ist unter den deutschen Bundesländern sehr ungleich verteilt. 2012 vereinigte das Land Baden-Württemberg 22,5 Prozent des Körperschaftsteueraufkommens auf sich, während die fünf neuen Bundesländer zusammen nur 9 Prozent erreichten.<ref name="handelsblatt-2013-13-9">{{Literatur |Autor=Axel Schrinner, Donata Riedel |Titel=Finanzausgleich erzürnt Bayern |Sammelwerk=[[Handelsblatt]] |Band= |Nummer=13 |Datum=2013-01-18 |ISSN=0017-7296 |Seiten=9}}</ref>
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Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;2 KStG auf sämtliche Einkünfte ([[Welteinkommensprinzip]]).
 
=== Option zur Körperschaftsbesteuerung ===
Für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ([[Offene Handelsgesellschaft|OHG]], [[Kommanditgesellschaft (Deutschland)|KG]], [[Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung|EWIV]] und [[Partnerschaft (Rechtsform)|PartG]]) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 die Möglichkeit geschaffen, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde dies auch für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ([[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|eGbR]]) möglich.
 
Eine Personengesellschaft kann seitdem auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter können wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden ({{§|1a|kstg_1977|juris}} Abs. 1 S. 1 KStG). Der unwiderrufliche Antrag bedarf in entsprechender Anwendung des {{§|217|umwg_1995|juris}} Abs. 1 [[Umwandlungsgesetz|UmwG]] die Zustimmung aller Gesellschafter.
 
=== Beschränkte Steuerpflicht ===
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=== Verdeckte Einlagen ===
{{Hauptartikel|verdeckte Einlage}}
Verdeckte Einlagen liegen vor, wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft einen Vorteil verschafft, also zum Beispiel auf seinen bereits entstandenen Gehaltsanspruch verzichtet oder einen Gegenstand aus dem Privatvermögen unter Wert an die Körperschaft verkauft.<ref>Vgl. Dieter Birk: ''Steuerrecht.'' 12.&nbsp;Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9703-0, Rn.&nbsp;1258.</ref> Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens ist eine verdeckte Einlage. Verdeckte Einlagen dürfen das steuerliche Einkommen nicht beeinflussen und werden deshalb rechnerisch neutralisiert (siehe Rechenschema). Bei verdeckten Einlagen kann es sich sowohl um Vermögensmehrungen für die Körperschaft, als auch um verhinderte Vermögensminderungen handeln. Die verdeckte Einlage muss nicht zwangsläufig von einem Gesellschafter kommen, sondern kann auch von einer nahestehenden Person des Gesellschafters kommen.<ref>Siehe Thorsten Wagner: ''[{{Webarchiv|url=https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/koerperschaftssteuer/ |wayback=20180719003044 |text=Körperschaftsteuer einfach erklärt] }}'', buchhaltung-einfach-sicher.de.</ref>
 
Nutzungsüberlassungen und unentgeltliche Geschäftsführung führen zu keiner verdeckten Einlage, da sie keinen einlagefähigen Vermögensvorteil darstellen. Der Gegenstand der verdeckten Einlage muss stets bilanzierbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich die verdeckte Einlage von der verdeckten Gewinnausschüttung.
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Die Körperschaftsteuererklärung für den abgelaufenen [[Veranlagungszeitraum]] ist regelmäßig bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen ({{§|149|ao_1977|juris}} Abs.&nbsp;2 AO).
Sie wird vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, z.&nbsp;B. dem Geschäftsführer einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] gem. {{§|6|gmbhg|juris}} Abs.&nbsp;2 GmbHG oder seinem [[Bevollmächtigter|Bevollmächtigten]] (meist ein [[Steuerberater]]) gegenüber dem [[Finanzamt]] abgegebeneingereicht. Die Erklärung ist seit 2011 nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch zu übermitteln. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Körperschaftsteuer sowie der [[Solidaritätszuschlag]] mittels [[Steuerbescheid]] festgesetzt.
Das Finanzamt kann vierteljährliche [[Steuer-Vorauszahlung|SteuervorauszahlungSteuervorauszahlungen]]en durch Vorauszahlungsbescheid (auf Basis der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung) festsetzen ({{§|31|kstg_1977|juris}} KStG i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{§|37|estg|juris}} EStG).
 
== Tatsächliche Steuerbelastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften ==
Die Steuerbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften besteht nicht nur aus der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Auch beim Anteilseigner wird der ausgeschüttete Gewinn besteuert. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt wesentlich vom bestimmten Gewerbesteuerhebesatz ab. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtbelastung von Unternehmensgewinnen. Verglichen wird die Belastung bei dem niedrigsten möglichen Gewerbesteuerhebesatz von 200 % ({{§|16|gewstg|juris}} Abs.&nbsp;3 S. 2 [[Gewerbesteuergesetz|GewStG]]), wie er derzeit nur in der Gemeinde [[Langenwolschendorf]] erhoben wird. Die zweite Spalte zeigt den durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 435 %. In der dritten Spalte wird der derzeit höchste erhobene Hebesatz von 600 % gezeigt, wie er von den Gemeinden [[Wettlingen]] und [[Inden (Rheinland)|Inden]] erhoben wird.<ref>[https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/hebesaetze-der-realsteuern-deutschland ''Hebesätze der Realsteuern Deutschland'', auf www.statistikportal.de], abgerufen am 4. Juni 2023</ref>
Die Steuerbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften besteht nicht nur aus der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Auch beim Anteilseigner wird der ausgeschüttete Gewinn besteuert.
{| class="wikitable"
|- class="hintergrundfarbe5"
|+ Beispielsrechnung
|+ Beispielsrechnung<br /><small>Quelle:</small><ref>[http://www.cdu-kv-tuebingen.de/image/daten/Erl344uterungenSteuersatz1doc.pdf ''Wie berechnet sich der Steuersatz von 29,83%'']</ref>
| || Langenwolschendorf || Durchschnitt || Inden
|-
| '''Gewinn vor Steuern''' || 100 || 100 || 100
|-
| [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] (100*3,5%*400%Hebesatz) || 147 || 15,23 || 21
|-
| [[Körperschaftsteuer]] (100*15%) || 15 || 15 || 15
|-
| [[Solidaritätszuschlag]] (15*5,5%) || 0,83 || 0,83 || 0,83
|-
| Steuerliche Gesamtbelastung im Unternehmen || 2922,83 || 31,06 || 36,83
|-
| [[Kapitalertragsteuer]] ((100-29,83Belastung Unternehmen)*25%) || 19,29 || 17,5424 || 15,79
|-
| [[Solidaritätszuschlag]] (17,54KapErtSt*5,5%) || 1,06 || 0,95 || 0,9687
|-
!| Tatsächliche Steuerbelastung || 4843,18 || 51,3 || 53,3349
|}
 
Die Steuerbelastung kann von der Berechnung abweichen. So ist der Ertrag für Angehörige der meisten Religionen auch Kirchensteuerpflichtig. Der gesonderte Tarif der Kapitalertragsteuer kann auch niedriger als 25 % liegen, wenn der persönliche Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen unterhalb der 25 % liegt ({{§|32d|estg|juris}} Abs. 6 EStG). Anteilseigner, die mehr als 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft haben oder die mindestens einen Anteil von 1 % haben und maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können, können einen Antrag stellen, die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) zu versteuern ({{§|32d|estg|juris}} Abs. 3 EStG).
 
== Literatur ==
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* {{§§|kstdv_1977|juris|text=Text der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung}}
* [http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/koerperschaftsteuer.html Körperschaftsteuer im Wirtschaftslexikon Gabler]
* [https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/kst Körperschaftsteuererklärung in ELSTER]
 
== Einzelnachweise ==