„Körperschaftsteuer (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Die '''Körperschaftsteuer''' (Abkürzung: KSt) ist die Steuer auf das Einkommen von inländischen [[Juristische Person|juristischen Personen]] wie beispielsweise [[Kapitalgesellschaft]]en, [[Genossenschaft]]en oder [[Verein]]en. Sie beträgt 15 % des [[zu versteuerndes Einkommen|zu versteuernden Einkommens]]. Auf Basis der Steuerbilanz wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche Einkommen ermittelt. Es muss jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige [[Unternehmensbesteuerung|Unternehmensteuer]]. Sie wird durch die [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] und die [[Einkommensteuer]] auf unternehmerische Einkünfte ergänzt. Unter anderem politische Parteien, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften sowie Unternehmen des Bundes sind von der Körperschaftsteuer befreit.
 
[[Datei:Schema Zusammenhang Steuerarten Körperschaft.jpg|mini|300px|Vereinfachte Darstellung der verschiedenen Steuerarten bei einer Körperschaft.]]
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|colspan="4"| Quelle: BMF, Steuerschätzung
|}
Mit der [[Erzbergersche Reform|Erzbergerschen Steuer- und Finanzreform]] wurde 1920 erstmals eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt.<ref>{{Internetquelle |autor=Jürg Weißgerber |url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/K/Koerperschaftsteuer.html?view=renderHelp |titel=Körperschaftsteuer |werk=Website https://www.bundesfinanzministerium.de |hrsg=Bundesministerium der Finanzen Referat Digitale Kommunikation & Social Media |sprache=de |abruf=2023-12-21}}</ref> Der Steuersatz für einbehaltene Gewinne betrug 10 % und wurde in den Folgejahren kontinuierlich erhöht. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, 1946, erreichte der Steuersatz eine Höhe von 65 %, wobei Ausschüttungen noch einmal zusätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das war im Westen die höchste Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Geschichte der Körperschaftsteuer. In der [[DDR]] wurde der Spitzensteuersatz in der [[Körperschaftsteuer (DDR)|Körperschaftsteuer der DDR]] auf 95 % festgesetzt und auch damit die Kapitalgesellschaften fast vollständig abgeschafft.
 
1953 wurden ausgeschüttete Gewinne erstmals niedriger als einbehaltene Gewinne besteuert, da auf Ausschüttungen zusätzlich Einkommensteuer anfiel. Der Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne betrug 30 %, für nicht ausgeschüttete Gewinne 60 %. 1958 wurden diese Sätze auf 15 % und 51 % gesenkt.
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Die [[Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland|Unternehmensteuerreform 2008]] brachte erhebliche Veränderungen für die Besteuerung von Körperschaften. Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 15 % gesenkt, außerdem wurde eine [[Zinsschranke]] von 30 % bei einer [[Freigrenze]] von aktuell 3&nbsp;Mio.&nbsp;€ eingeführt. Im Gegenzug wurden die bisherigen Bestimmungen zur [[Gesellschafter-Fremdfinanzierung]] ({{§|8a|kstg_1977|juris}}) KStG aufgehoben. Parallel zur Unternehmensteuerreform wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei den Anteilseignern geändert, die [[Abgeltungsteuer (Deutschland)|Abgeltungsteuer]] und das [[Teileinkünfteverfahren]] ersetzen das bisherige Halbeinkünfteverfahren.
 
Das Körperschaftsteueraufkommen betrug 2006 und 2007 je rund 22,9 Mrd. €, sank 2008 auf 15,9 Mrd. € und betrug 2009 7,173 Mrd. €<ref>Siehe [httphttps://www.bundesfinanzministerium.de/nn_91648Content/DE/BMF__StartseiteMonatsberichte/Aktuelles2009/Monatsbericht__des__BMF12/2010/01Artikel/uebersichten-und-termine/ut2-Steuereinnahmen__Bund__und__LaenderSteuereinnahmen_Bund_und_Laender/nodeSteuereinnahmen_Bund_und_Laender.html?__nnn=true ''Steuereinnahmen von Bund und Ländern im DezemberNovember 2009'']. [[Bundesministerium der Finanzen]]. Abgerufen am 19.&nbsp;November 2010.</ref>. In Prozentzahlen ausgedrückt, sanken die Einnahmen von 4,7 %, 4,3 % und 2,8 % auf etwa 1,5 % des gesamten [[Steueraufkommen]]s von Deutschland. Zurückzuführen ist diese rückläufige Entwicklung zum Eineneinen auf die Senkung des Steuersatzes ab 2009, zum Anderenanderen auf die [[Finanzkrise ab 2007|Finanz- und Wirtschaftskrise]]. Der größte Einschnitt ergab sich 2001, als das Halbeinkünfteverfahren eingeführt und der Steuersatz von 40 % (bzw. 30 % für Ausschüttungen) auf einheitlich 25 % gesenkt wurde.
 
Das Steueraufkommen ist unter den deutschen Bundesländern sehr ungleich verteilt. 2012 vereinigte das Land Baden-Württemberg 22,5 Prozent des Körperschaftsteueraufkommens auf sich, während die fünf neuen Bundesländer zusammen nur 9 Prozent erreichten.<ref name="handelsblatt-2013-13-9">{{Literatur |Autor=Axel Schrinner, Donata Riedel |Titel=Finanzausgleich erzürnt Bayern |Sammelwerk=[[Handelsblatt]] |Band= |Nummer=13 |Datum=2013-01-18 |ISSN=0017-7296 |Seiten=9}}</ref>
 
== Rechtschreibung ==
Laut [[Duden]] sind sowohl die Schreibweise mit Doppel[[Fugen-S]] (Körperschaftssteuer), als auch die mit einfachem S (Körperschaftsteuer) möglich. Der Gesetzgeber verwendet – wie bei vielen Steuergesetzen – die Version mit einem S.
 
== Steuerpflicht ==
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=== Unbeschränkte Steuerpflicht ===
 
Nach {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;1 KStG sind bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung ({{§|10|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung|AO]]) oder ihren Sitz ({{§|11|ao_1977|juris}} AO) im Inland haben. Somit wird eine [[Doppelbesteuerung]] von ausländischen Gesellschaften vermieden. Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaften sind in {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1–6 KStG aufgezählt, wobei die Aufzählung im Klammerzusatz des {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG seit der Änderung durch Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 [[Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften|SEStEG]] nicht mehr abschließend ist. Eine Erweiterung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Wege der [[Auslegung (Recht)|Auslegung]] ist gemäß R&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 KStR 2004<ref>''Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Körperschaftsteuer vom 13.&nbsp;Dezember 2004 (BStBl.&nbsp;I; Sondernummer&nbsp;2, S.&nbsp;2).'' ([http://www.einkommensteuerrichtlinien.de/Koerperschaftsteuerrichtlinien.pdf PDF-Datei; 213&nbsp;KBkB]).</ref> unzulässig. Körperschaftsteuersubjekte sind demzufolge:
 
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Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;2 KStG auf sämtliche Einkünfte ([[Welteinkommensprinzip]]).
 
=== Option zur Körperschaftsbesteuerung ===
Für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ([[Offene Handelsgesellschaft|OHG]], [[Kommanditgesellschaft (Deutschland)|KG]], [[Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung|EWIV]] und [[Partnerschaft (Rechtsform)|PartG]]) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 die Möglichkeit geschaffen, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde dies auch für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ([[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|eGbR]]) möglich.
 
Eine Personengesellschaft kann seitdem auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter können wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden ({{§|1a|kstg_1977|juris}} Abs. 1 S. 1 KStG). Der unwiderrufliche Antrag bedarf in entsprechender Anwendung des {{§|217|umwg_1995|juris}} Abs. 1 [[Umwandlungsgesetz|UmwG]] die Zustimmung aller Gesellschafter.
 
=== Beschränkte Steuerpflicht ===
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Diese ''subjektiven Steuerbefreiungen'' gelten jedoch nicht für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (also Kapitaleinkünfte, siehe Abschnitt ''[[#Beschränkte Steuerpflicht|beschränkte Steuerpflicht]]''). Deswegen werden die steuerbefreiten Körperschaften auch als ''„partiell steuerpflichtig“'' bezeichnet.
 
Die Befreiungen gelten zudem nicht für beschränkt Steuerpflichtige ({{§|2|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;1 KStG, {{§|5|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;2 KStG), mit Ausnahme von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ({{§|5|kstg_1977|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG), nach den Rechtsvorschriften eines [[Europäische Union|EU]]-/[[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]]-Mitglieds gegründete Gesellschaften ({{§|54|AEUV|dejure|text=Art.&nbsp;54 AEUV}}/Art.&nbsp;34 EWR-Vertrag<ref>Siehe [http://web.archive.org/web/20110920153949/http://www.recht-in.de/gesetze/paragraph.php?struktur_id=9&gesetz_id=628&datumpunct=05.11.2010 Teil 3 des EWR-Abkommens], bei recht-in.de. Abgerufen am 3. Februar 2011</ref>) sind und ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat haben, mit dem ein [[Amtshilfe]]abkommen besteht.
 
== Steuersatz ==
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=== Verdeckte Einlagen ===
{{Hauptartikel|verdeckte Einlage}}
Verdeckte Einlagen liegen vor, wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft einen Vorteil verschafft, also zum Beispiel auf seinen bereits entstandenen Gehaltsanspruch verzichtet oder einen Gegenstand aus dem Privatvermögen unter Wert an die Körperschaft verkauft.<ref>Vgl. Dieter Birk: ''Steuerrecht.'' 12.&nbsp;Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9703-0, Rn.&nbsp;1258.</ref> Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens ist eine verdeckte Einlage. Verdeckte Einlagen dürfen das steuerliche Einkommen nicht beeinflussen und werden deshalb rechnerisch neutralisiert (siehe Rechenschema). Bei verdeckten Einlagen kann es sich sowohl um Vermögensmehrungen für die Körperschaft, als auch um verhinderte Vermögensminderungen handeln. Die verdeckte Einlage muss nicht zwangsläufig von einem Gesellschafter kommen, sondern kann auch von einer nahestehenden Person des Gesellschafters kommen.<ref>Siehe Thorsten Wagner: ''[http{{Webarchiv|url=https://steuerwww.buchhaltung-wisseneinfach-onlinesicher.de/pdf_skriptenkoerperschaftssteuer/Skript_KSt_Kurzfassung_01.09.pdf Grundzüge|wayback=20180719003044 des|text=Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerrechts. Skript zur Einführung ineinfach daserklärt Körperschaftsteuerrecht]}}''. Stand 09/2009., Steuerbuchhaltung-Wisseneinfach-Online, Ssicher.&nbsp;52&nbsp;ff. (PDF-Datei; 1,19&nbsp;MB)de.</ref>
 
Nutzungsüberlassungen und unentgeltliche Geschäftsführung führen zu keiner verdeckten Einlage, da sie keinen einlagefähigen Vermögensvorteil darstellen. Der Gegenstand der verdeckten Einlage muss stets bilanzierbar sein. In diesem Punkt unterscheidet sich die verdeckte Einlage von der verdeckten Gewinnausschüttung.
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=== Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften ===
[[Gewinnausschüttung]]en von anderen Kapitalgesellschaften und [[Veräußerungsgewinn]]e aus dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften werden nach {{§|8b|kstg_1977|juris}} KStG nicht besteuert, um Kumulationswirkungen der Körperschaftsteuer in mehrstufigen [[Konzern]]en weitgehend zu vermeiden. Erst bei Ausschüttung an natürliche Personen erfolgt eine Besteuerung. Kehrseite ist, dass auch Gewinnminderungen aus der Abschreibung einer Beteiligung auf Ebene einer Mutter-Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind.
Nachdem die Einnahmen steuerfrei sind, dürfen die darauf entfallenden Aufwendungen den Gewinn nicht mindern. Für diese Aufwendungen werden pauschal 5 % der Beteiligungseinnahmen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Für die somit besteuerten Beteiligungserträge von 5 % ist die Kumulation nicht vermeidbar, es fällt doppelt Körperschaftsteuer an: beim ausschüttenden Unternehmen genauso wie bei der beteiligten Gesellschaft. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die empfangende Kapitalgesellschaft zukünftig mit mindestens 5 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein muss, damit die Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung greift.<ref>[http://web.archive.org/web/20120210063758/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/20120206.html?__nnn=true ''Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung'']. Website des Bundesministeriums der Finanzen. Abgerufen am 17. März 2012.</ref>
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die empfangende Kapitalgesellschaft zukünftig mit mindestens 5 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein muss, damit die Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung greift.<ref>[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/20120206.html?__nnn=true ''Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung'']. Website des Bundesministeriums der Finanzen. Abgerufen am 17. März 2012.</ref>
Für [[Kreditinstitut]]e und [[Versicherer|Versicherungsunternehmen]] sind die Regelungen zur Steuerbefreiung teilweise nicht anzuwenden.
 
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==== Verlustvorträge bei Anteilsübertrag ====
Werden innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber übertragen, sind die bestehenden Verlustvorträge anteilig nicht mehr abziehbar ({{§|8c|kstg_1977|juris}} KStG). Gemäß Beschluss des [[Bundesverfassungsgericht]]s<ref>BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017, Az. 2 BvL 6/11, [http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/03/ls20170329_2bvl000611.html Volltext]</ref> ist diese Regelung im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 [[verfassungswidrig]]. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, verfallen die Verlustvorträge vollständig. Für Anteilserwerbe nach 2007 war gesetzlich eine ''Sanierungsklausel'' vorgesehen, nach der die Verlustvorträge nicht verfallen würden, wenn die Anteilsübertragung der Verhinderung einer [[Insolvenz]] des Unternehmens dient. Diese Klausel wurde von der [[EU-Kommission]] im Januar 2011 gekippt, schon seit Februar 2010 durfte die Regelung nicht mehr angewendet werden.<ref>[http://web.archive.org/web/20100529042852/http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/koerperschaftsteuer__umwandlungsteuerrecht/009.html Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften] ({{§|8c|kstg_1977|juris}} KStG), Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission – Staatliche Beihilfe – C 7/2010 – BMF-Schreiben vom 30. April 2010.</ref> Der EuGH hat diese Entscheidung der EU-Kommission jedoch in seinem Urteil vom 28. Juni 2018 für nichtig erklärt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601894&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp |titel=EuGH-Urteile zur deutschen Sanierungsklausel
| werk=juris |zugriff=2018-07-03 |sprache=de}}</ref> Für Anteilsübergänge ab dem 1. Januar 2016 kann unter den Bedingungen des neuen {{§|8d|kstg_1977|juris}} KStG auf Antrag der fortführungsgebundene Verlustvortrag ermittelt werden, in diesem Fall ist ein Erhalt des Vortrags möglich.
 
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== Steuererklärung und Steuerbescheid ==
 
Die [[Steuererklärung]] der Körperschaft über ihre Einkommensverhältnisse dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Körperschaftsteuer. Der Mantelbogen KSt 1 der Körperschaftsteuererklärung istenthält sechsseitigim Wesentlichen die Stammdaten und weitere grundlegende Angaben der Körperschaft und wird durch verschiedene Anlagen ergänzt. Das sind z. B.:
* Anlage GK zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (enthält u. a. die ehemaligen Anlagen A und B)
* Anlage SP für den Spendenabzug
* Anlage AAEV für dieausländische nichtabziehbaren AufwendungenEinkünfte
* Anlage AEAESt für ausländische Einkünfteanrechenbare bzw. abziehbare Steuern
* Anlage GR für Genossenschaften und Vereine
* AnlageAnlagen ORGOG und OT für Organschaften
* Anlage WA für weitere Angaben (Stammkapital, Beziehungen zu nahestehenden Personen, …)
* Anlage Z zur Spendenermittlung
Außerdem muss das Formular KSt 1F für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos ausgefüllt werden.
* Anlage ZVE zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (ausgehend von den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Anlage GK)
 
Außerdem müssen ggf. weitere Formulare ausgefüllt werden.
Die Körperschaftsteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ist regelmäßig bis zum 31.&nbsp;Mai einzureichen ({{§|149|ao_1977|juris}} Abs.&nbsp;2 AO).
 
Sie wird vom Verantwortlichen der Körperschaft, z.&nbsp;B. dem Geschäftsführer einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] gem. {{§|6|gmbhg|juris}} Abs.&nbsp;2 GmbHG oder seinem [[Bevollmächtigter|Bevollmächtigten]] (meist ein [[Steuerberater]]) gegenüber dem [[Finanzamt]] abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Körperschaftsteuer und der [[Solidaritätszuschlag]] mittels [[Steuerbescheid]] festgesetzt.
Die Körperschaftsteuererklärung für dasden jeweilsabgelaufenen vorangegangene Kalenderjahr[[Veranlagungszeitraum]] ist regelmäßig bis zum 31.&nbsp;Mai Juli des Folgejahres einzureichen ({{§|149|ao_1977|juris}} Abs.&nbsp;2 AO).
Das Finanzamt kann vierteljährliche [[Steuer-Vorauszahlung]]en durch Vorauszahlungsbescheid (auf Basis der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung) festsetzen ({{§|31|kstg_1977|juris}} KStG i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{§|37|estg|juris}} EStG).
Sie wird vom Verantwortlichengesetzlichen Vertreter der Körperschaft, z.&nbsp;B. dem Geschäftsführer einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] gem. {{§|6|gmbhg|juris}} Abs.&nbsp;2 GmbHG oder seinem [[Bevollmächtigter|Bevollmächtigten]] (meist ein [[Steuerberater]]) gegenüber dem [[Finanzamt]] abgegebeneingereicht. Die Erklärung ist seit 2011 nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch zu übermitteln. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Körperschaftsteuer undsowie der [[Solidaritätszuschlag]] mittels [[Steuerbescheid]] festgesetzt.
Das Finanzamt kann vierteljährliche [[Steuer-Vorauszahlung|Steuervorauszahlungen]]en durch Vorauszahlungsbescheid (auf Basis der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung) festsetzen ({{§|31|kstg_1977|juris}} KStG i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{§|37|estg|juris}} EStG).
 
== Tatsächliche Steuerbelastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften ==
Die Steuerbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften besteht nicht nur aus der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Auch beim Anteilseigner wird der ausgeschüttete Gewinn besteuert. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt wesentlich vom bestimmten Gewerbesteuerhebesatz ab. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtbelastung von Unternehmensgewinnen. Verglichen wird die Belastung bei dem niedrigsten möglichen Gewerbesteuerhebesatz von 200 % ({{§|16|gewstg|juris}} Abs.&nbsp;3 S. 2 [[Gewerbesteuergesetz|GewStG]]), wie er derzeit nur in der Gemeinde [[Langenwolschendorf]] erhoben wird. Die zweite Spalte zeigt den durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 435 %. In der dritten Spalte wird der derzeit höchste erhobene Hebesatz von 600 % gezeigt, wie er von den Gemeinden [[Wettlingen]] und [[Inden (Rheinland)|Inden]] erhoben wird.<ref>[https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/hebesaetze-der-realsteuern-deutschland ''Hebesätze der Realsteuern Deutschland'', auf www.statistikportal.de], abgerufen am 4. Juni 2023</ref>
Die Steuerbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften besteht nicht nur aus der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Auch beim Anteilseigner wird der ausgeschüttete Gewinn besteuert.
{| class="wikitable"
|- class="hintergrundfarbe5"
|+ Beispielsrechnung
|+ Beispielsrechnung<br /><small>Quelle:</small><ref>[http://www.cdu-kv-tuebingen.de/image/daten/Erl344uterungenSteuersatz1doc.pdf ''Wie berechnet sich der Steuersatz von 29,83%'']</ref>
| || Langenwolschendorf || Durchschnitt || Inden
|-
| '''Gewinn vor Steuern''' || 100 || 100 || 100
|-
| [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] (100*3,5%*400%Hebesatz) || 147 || 15,23 || 21
|-
| [[Körperschaftsteuer]] (100*15%) || 15 || 15 || 15
|-
| [[Solidaritätszuschlag]] (15*5,5%) || 0,83 || 0,83 || 0,83
|-
| Steuerliche Gesamtbelastung im Unternehmen || 2922,83 || 31,06 || 36,83
|-
| [[KapitalertragssteuerKapitalertragsteuer]] ((100-29,83Belastung Unternehmen)*25%) || 19,29 || 17,5424 || 15,79
|-
| [[Solidaritätszuschlag]] (17,54KapErtSt*5,5%) || 1,06 || 0,95 || 0,9687
|-
!| Tatsächliche Steuerbelastung || 4843,18 || 51,3 || 53,3349
|}
 
Die Steuerbelastung kann von der Berechnung abweichen. So ist der Ertrag für Angehörige der meisten Religionen auch Kirchensteuerpflichtig. Der gesonderte Tarif der Kapitalertragsteuer kann auch niedriger als 25 % liegen, wenn der persönliche Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen unterhalb der 25 % liegt ({{§|32d|estg|juris}} Abs. 6 EStG). Anteilseigner, die mehr als 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft haben oder die mindestens einen Anteil von 1 % haben und maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können, können einen Antrag stellen, die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) zu versteuern ({{§|32d|estg|juris}} Abs. 3 EStG).
 
== Literatur ==
* [[Dieter Birk]]: ''Steuerrecht.'' 12.&nbsp;Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9703-0, Rn.&nbsp;1231&nbsp;ff.
* Bernd Erle, Thomas Sauter (Hrsg.): ''Heidelberger Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz. Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner.'' 3.&nbsp;Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8114-3646-6.
* [[Wolfram Scheffler]]: ''Besteuerung von Unternehmen I. Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern.'' 11.&nbsp;Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9606-4, S.&nbsp;177&nbsp;ff.
 
== Weblinks ==
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* {{§§|kstdv_1977|juris|text=Text der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung}}
* [http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/koerperschaftsteuer.html Körperschaftsteuer im Wirtschaftslexikon Gabler]
* [https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/kst Körperschaftsteuererklärung in ELSTER]
 
== Einzelnachweise ==
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{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4031597-6}}
 
{{SORTIERUNG:Korperschaftsteuer}}