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Nur ein Teil der Staaten garantiert seinen Kunstschaffenden Kunstfreiheit. In einigen Ländern unterliegt auch die Kunst einer strengeren Zensur, so sind Werke, in denen [[Gesellschaftskritik]], oder Kritik am politischen Kurs der Regierung geübt werden, nicht überall gestattet.<ref name = NZZ>[https://www.nzz.ch/international/chinas-kuenstler-leiden-unter-politischem-druck-und-zensur-ld.1715469 ''Chinas Künstler leiden unter dem eisigen politischen Klima'' vom 1. Januar 2023] [[Neue Zürcher Zeitung]], abgerufen am 14. Juni 2023</ref>
 
Die aktuelle politische Situation kann sich dabei direkt auf die Kunstfreiheit auswirken, insbesondere, wenn die Regierung gezielt [[Propaganda]] betreibt und paralleleparallel die [[Meinungsfreiheit]] beschneidet.<ref name = FRE>[https://freedomhouse.org/article/cracking-down-artistic-expression-another-strike-against-russian-democracy ''Cracking Down on Artistic Expression: Another Strike against Russian Democracy'' vom 15. Dezember 2022] [[Freedom House]], abgerufen am 14. Juni 2023</ref><ref name = TAG>[https://www.tagesspiegel.de/kultur/kunstler-verlasst-wegen-zensur-hongkong-4267786.html '' Kritik an Chinas Politik: Künstler verlässt wegen Zensur Hongkong''] [[Tagesspiegel]], abgerufen am 14. Juni 2023.</ref>
 
== Definitionen und Abgrenzung ==
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== Rechtslage und politische Situation in ausgewählten Staaten ==
=== Deutschland ===
In[[Datei:Art Deutschlandis istfree; daslet’s Rechtdefend zurit Kunstfreiheit,; ebensoPoster wieon diea [[Pressefreiheit]],street lamp in {{ArtDresden – March 2024 – Picture 1.jpg|5mini|gg[[Symbolfoto|dejure}}Symbolbild]] Absatz 3Die SatzKunst 1ist bis 3 desfrei. [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GrundgesetzesVerteidigen wir Sie!]] (GG) verankert.[[Plakat]] in [[Dresden]]]]
In Deutschland ist das Recht zur Kunstfreiheit, in {{Art.|5|gg|dejure}} Absatz 3 Satz 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] (GG) verankert.
Das [[Bundesverfassungsgericht]] zählt die Kunstfreiheit zu den [[Kommunikationsgrundrecht]]en und erachtet es daher als wesentlich für die [[Demokratie|demokratische]] Grundordnung.
Im deutschen Verfassungsgefüge findet die Kunstfreiheit ihre Schranken lediglich im [[Jugendschutz]], im Schutz der [[Persönlichkeitsrechte]] sowie in bestimmten Meldevorschriften der allgemeinen Gesetzgebung.
Der Wortlaut des Grundrechts lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wie folgt:
 
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<br />(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.|ref=<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html ''Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 5 ''], abgerufen am 14. Juni 2023.</ref>}}
 
Demgegenüber unterliegt gemäß aktueller Vorschriften der Bundesgesetzgebung, die Freiheit der Kunst in Deutschland maßgeblichen Einschränkungen. Deren Urheber müssen sich nämlich in Bezug auf öffentliche Darbietungsmöglichkeiten, auch ohne Vertragsabschluss einem fremdbestimmten Wahrnehmungs-Zwangsverhältnis gegenüber der für die jeweilige Kunstgattung behördlich zugelassenen [[Verwertungsgesellschaft]] unterwerfen, wonach Kunstdarbietungen immer von deren Einwilligung abhängig sind.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/__42.html ''Verwertungsgesellschaftengesetz'' - VGG - § 42 Meldepflicht der Nutzer], abgerufen am 24. November 2023.</ref> Das Zwangsverhältnis ist solange wirksam, bis der betroffene Künstler von sich aus ein Widerspruchsverfahren unter Preisgabe seiner Identität als Künstler sowie dessen persönlicher Werkdaten über sich ergehen lassen muss.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/__51.html ''Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG - § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung''], abgerufen am 24. November 2023.</ref>
 
Die selbstbestimmte Darbietung von Werken der Kunst, deren Schöpfer sich also den Maßgaben fremdbestimmten Freiheitsentzug dieser Gesetzgebung nicht unterwerfen wollen, stellt in Deutschland somit derzeit einen Rechtsverstoß dar. Die Freiheit ist also auf das private Umfeld beschränkt.
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Der chinesische Künstler [[Ai Weiwei]] verließ sein Heimatland 2015, nachdem er 2011 ohne Anklage inhaftiert worden war. Bereits 2008 war er bei Recherchen zum politischen Versagen im Kontext mit dem [[Erdbeben in Sichuan 2008|Erdbeben in Sichuan]] angegriffen und schwer am Kopf verletzt worden. Ai Weiwei greift unter anderem kommunistische Propaganda, Überwachung, Zensur und Emigration künstlerisch auf.<ref>[https://www.woz.ch/2203/ai-weiwei/die-rote-linie-des-globalisierten-kunstbetriebs ''Ai Weiwei: Die rote Linie des globalisierten Kunstbetriebs''] [[WOZ Die Wochenzeitung]], abgerufen am 14. Juni 2023</ref>
 
Das internationale Interesse an den gesellschaftskritischer, chinesischer Kunst, wie den Arbeiten von [[Fang Lijun]] oder [[Yue Minjun]] ist ungebrochen.<ref name = NZZ />
 
=== Schweiz ===
{{Gesetzestext|'''Art. 21 BV'''
 
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.}}
Die Kunstfreiheit ist ein von der [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft|Bundesverfassung]] verbrieftes [[Grundrechte (Schweiz)|Grundrecht]] (Art. 21 BV). Die Bestimmung, was unter die Kunstfreiheit fällt, ist schwierig, da sie sich nur schwer von der [[Meinungsfreiheit]] abgrenzen lässt. Lehre und Rechtsprechung tun sich damit schwer, weil Kunst kein abschließend definierter Begriff ist, die Definition höchst subjektiv ist. Musik ist zweifelsohne Kunst. Da für die Einschränkung ({{Art.|36|BV|ch}} BV) der Kunstfreiheit dieselben Voraussetzungen gelten, ist die Unterscheidung praktisch kaum von Bedeutung.<ref>{{Literatur |Autor=Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr |Titel=Schweizerisches Bundesstaatsrecht |Auflage=10. |Verlag=Schulthess |Ort=Zürich/Basel/Genf |Datum=2020 |ISBN=978-3-7255-8079-8 |Seiten=162 |Abruf=}}</ref>
 
== Schutz bedrohter Kunstschaffender ==
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Das Bundesverfassungsgericht sah im [[Mephisto-Entscheidung|Mephisto-Urteil]] von 1971 als kennzeichnendes Merkmal der Kunst, dass durch freie schöpferische Gestaltung bestimmte Eindrücke, Erfahrungen, und Erlebnisse des Künstlers zum Ausdruck gebracht werden.<ref>{{Rspr|BVerfGE 30, 173}} (188-189).</ref> Diese Definition wird als materieller Kunstbegriff bezeichnet.<ref name=":2" /> In späteren Entscheidungen betrachtete das Gericht diese Formel als nicht ausreichend und entwickelte den formalen Kunstbegriff. Dieser bestimmt Kunstwerke nach ihrem Werktyp. Kunst nach dem formalen Kunstbegriff liegt vor, wenn ein Werk einer kunsttypischen Gattung zugerechnet werden kann, beispielsweise Wort, Text oder darstellendem Spiel.<ref>{{Rspr|BVerfGE 67, 213}} (226): Anachronistischer Zug.</ref><ref name=":2" /> Abschließend handelt es sich bei einem Werk nach dem offenen Kunstbegriff um Kunst, wenn es von Betrachtern fortwährend auf verschiedene Weise interpretiert werden kann und sich immer neuen Deutungsmöglichkeiten erschließt.<ref>{{Rspr|BVerfGE 67, 213}} (226 f.): Anachronistischer Zug.</ref>
 
Der Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst zwei Felder, den Werk- und den Wirkbereich.<ref name=":0">Gröpl/Windhorst/von Coelln/''Gröpl'', Studienkommentar GG, 2013, S. 132.</ref><ref name="Karpen">Ulrich Karpen, Katrin Hofer: Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1 GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I. In: [[JuristenZeitung|Juristenzeitung]], Heft 47/1992, Seite 952 ff.</ref><ref name=":1" /> Ersterer umfasst die künstlerische [[Arbeit (Philosophie)|Arbeit]], also das Herstellen eines Kunstwerks.<ref name=":0" /> In den letzteren Bereich fällt jedes Verhalten, das dazu dient, den Inhalt eines Kunstwerks einem Publikum zugänglich zu machen, da Kunst als Kommunikationsgrundrecht auf die Öffentlichkeit bezogen und daher auf [[Wahrnehmung]] in der Öffentlichkeit angewiesen ist.<ref>{{Rspr|BVerfGE 30, 173}} (189): Mephisto-Urteil.</ref><ref>Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Staatsrecht II, 2014, S. 170.</ref> Nicht geschützt wird dagegen das Erzielen von Einnahmen mithilfe eines Kunstwerks. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der finanzielle Aspekt für die Ausübung des Grundrechts der Kunstfreiheit maßgeblich ist.<ref>{{Rspr|BVerfGE 31, 229}} (239).</ref><ref name=":1" /> Unter dem Schutz der Kunstfreiheit steht aber die Werbung für ein Kunstwerk.<ref>{{Rspr|BVerfGE 77, 240}} (251).</ref> Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss die Werbung nicht selbst künstlerischen Ansprüchen genügen, die Kunstfreiheit kann hier unabhängig von der Gestaltung wahrgenommen werden.<ref name="Karpen" />
 
Die Reichweite der Kunstfreiheit erstreckt sich von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung.<ref>BVerfG, Beschluss vom 19. März 1984, 2 BvR 1/84, NJW 1984, 1293, 1294 – ''[[Harald Naegeli|Sprayer von Zürich]]''; BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, 4 B 70/95, NJW 1995, 2648 f.</ref><ref>Uwe Scheffler: [http://54418078.swh.strato-hosting.eu/Sprayer-von-Zuerich-Fall.pdf ''Kunst und Strafrecht''] [[Europa-Universität Viadrina]] Frankfurt (Oder), Stand: April 2014. Letzte Modifizierung: 27. April 2018.</ref><ref>[https://justiz.hamburg.de/contentblob/4560014/d853956cdf7050d22742acc0ca6ee89b/data/20-k-2855-13-urteil-vom-26-02-2015.pdf Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – 20 K 2855/13]</ref>
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Zunächst muss das Grundrecht einschränkbar sein, damit in seinen Gehalt eingegriffen werden darf. Ein Kennzeichen der Kunstfreiheit ist, dass sie verfassungsrechtlich vorbehaltlos gewährleistet ist. Im Gegensatz zu einigen anderen Grundrechten sieht das Grundgesetz für sie keinen ausdrücklichen [[Gesetzesvorbehalt]] vor. Eine Anwendung des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 5 Absatz 2 GG, wie sie vereinzelt vorgeschlagen wurde, kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig anwendbar sind die Schranken des Art. 2 Absatz 1 GG.<ref name=":4">{{Rspr|BVerfGE 83, 130}}: Josephine Mutzenbacher.</ref><ref>{{Rspr|BVerfGE 30, 173}} (191-192): Mephisto-Urteil.</ref><ref name=":5">Jarass/Pieroth/''Jarass'', Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 232.</ref> Jedoch bejaht das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, auch die Kunstfreiheit einzuschränken. Es sieht das Grundrecht als beschränkbar durch kollidierendes Verfassungsrecht.<ref>{{Rspr|BVerfGE 67, 213}} (228): Anachronistischer Zug.</ref><ref>{{Rspr|BVerfGE 119, 1}} (23): Esra-Urteil.</ref><ref>Gröpl/Windhorst/von Coelln/''von Coelln'', Studienkommentar GG, 2013, S. 21.</ref> Diese Einschränkung muss auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen.<ref>{{Rspr|BVerfGE 83, 130}} (142): Josephine Mutzenbacher.</ref><ref>Jarass/Pieroth/''Jarass'', Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 36.</ref>
 
Als Schranke kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht. Dieses findet beispielsweise Ausdruck durch die [[Beleidigung (Deutschland)|Vorschriften zum [[Schutz der persönlichen Ehre]], die etwa [[Anachronistischer Zug|verunglimpfende Abbildungen]] unter Strafe stellen.<ref>Bundesverfassungsgericht, Anachronistischer Zug, in: [[Neue Juristische Wochenschrift]], 1985, S. 264.</ref> Ebenfalls finden sich im [[Jugendschutzgesetz (Deutschland)|Jugendschutzgesetz]] Schranken für jugendgefährdende Kunst, beispielsweise das Verbot [[Mutzenbacher-Entscheidung|pornografischer Romane]].<ref name=":4" /> Ebenfalls beschränkend wirken die Vorschriften zum Schutz von Staatssymbolen, etwa der [[Flagge Deutschlands|Bundesflagge]]. Diese müssen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts restriktiv ausgelegt werden, um die Ausdrucksform der politischen Satire nicht zu beschneiden.<ref>{{Rspr|BVerfGE 81, 278}} (293).</ref><ref>{{Rspr|BVerfGE 81, 298}} (304).</ref><ref>Jarass/Pieroth/''Jarass'', Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 233.</ref>
 
Weiterhin muss der Eingriff verhältnismäßig sein. Dies bedeutet ein Verbot, den Grundrechtsträger zu stark zu benachteiligen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt hierbei die [[Wechselwirkungslehre|Theorie von der Wechselwirkung]]. Diese besagt, dass Gesetze, die die Kunstfreiheit beschränken, ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind. Dies bedeutet, wenn die Kunstfreiheit einer Person aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird, muss entweder der Gesetzgeber oder das Gericht eine sorgfältige Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem gesetzlich geschützten widerstreitenden Verfassungsgut vornehmen. Daraus folgt, dass die Kunstfreiheit als besonders geschütztes Grundrecht nur durch besonders bedeutende Gründe eingeschränkt werden darf.<ref name=":5" /> Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit Grundrechten anderer Bürger wie der Eigentumsgarantie erfordert die [[praktische Konkordanz]] ebenfalls eine [[Güterabwägung]].<ref>Ronen Steinke: [https://www.sueddeutsche.de/kultur/prozess-um-graffiti-sprayer-oz-wenn-banksy-hier-waere-1.1124897 ''Prozess um Graffiti-Sprayer OZ: Wenn Banksy hier wäre''] [[Süddeutsche Zeitung]], 27. Juli 2011</ref>
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== Beispiele für Kontroversen und Indizierungen ==
Allgemein als umstritten gelten zahlreiche optische und literarische Darstellungen von [[Inzest#Inzest in Musik und Literatur|Inzest]], [[Sexueller Missbrauch|sexuellem Missbrauch]], [[Kinderpornografie]], diversen [[Paraphilie]]n (z.&nbsp;B. [[Pädophilie]] und [[Nekrophilie#Nekrophilie in den Medien|Nekrophilie]]), Tötung (u.&nbsp;a. [[Matrizid]], [[Patrizid]] und [[Kannibalismus]]), was sich auf deren kommerziellen Vertrieb sowie den Tausch, die kostenfreie Verbreitung und/ oder öffentliche Zurschaustellung auswirkt.
 
Eine Indizierung wird in Deutschland insbesondere dann verhängt, wenn Medien, Pornografie mit Kindern, Jugendlichen und/ oder Tieren, Gewaltpornografie oder das Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten . Außerdem verboten beziehungsweise nicht legal verkäuflich sind Werke, welche Menschengruppen diskriminieren, nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten oder „Anreize zu Rassenhass“ enthalten.<ref name = STE>[https://www.stern.de/kultur/musik/diese-musiker-und-bands-landeten-in-deutschland-auf-dem-index-31645424.html ''Jugendschutz Achtung, jugendgefährdend: Diese Musiker und Bands landeten in Deutschland auf dem Index''] [[Stern (Zeitschrift)|Stern]], abgerufen am 9. Juni 2023.</ref>
 
* Kunst: Darstellungen unbekleideter Minderjähriger, wie z. B. [[Egon Schiele]], [[Paul Gauguin]]
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== Literatur ==
* [[Ulrich Karpen]], Katrin Hofer: ''Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I'' und ''Teil II''. In: ''[[JuristenZeitung|Juristenzeitung]].'' 47, 1992, S. 951–956, 1060–1066.
* {{Literatur|Autor=[[Bodo Pieroth]], [[Bernhard Schlink]], [[Thorsten Kingreen]], [[Ralf Poscher]]|Titel=Grundrechte|Auflage=30|Ort=[[Heidelberg]]|Verlag=[[C.F. Müller]]|ISBN=978-3-8114-9361-2}}
* {{Literatur |Autor=[[Christoph Gröpl]], Kay Windhorst, [[Christian von Coelln]] |Titel=Studienkommentar GG |Ort=[[München]] |Verlag=[[C.H. Beck]] |ISBN=978-3-406-64230-2}}
* {{Literatur|Autor = [[Bodo Pieroth]], [[Hans Jarass]]|Titel = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar|Verlag = [[C.H. Beck]]|Ort = [[München]]|Jahr = 2014|Auflage=13|ISBN = 978-3-406-66119-8}}
* [[Hanno Rauterberg]]: ''[[Wie frei ist die Kunst?]] Der neue Kulturkampf und die Krise des Liberalismus''. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-12725-4.<ref>[https://www.deutschlandfunkkultur.de/hanno-rauterberg-wie-frei-ist-die-kunst-wie-die.950.de.html?dram:article_id=425286 Rezension] (Deutschlandfunk Kultur)</ref>
* [[Jörg Robert]]: ''[https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783111431734/html Freiheit der Kunst. Genealogie und Kritik der ästhetischen Autonomie.]'' De Gruyter: Berlin, Boston 2024, ISBN 978-3-11-143173-4.
* [[Olaf Zimmermann]] und [[Theo Geißler]] (Hrsg.): ''Kunstfreiheit – Zehn Jahre Debatten in Politik & Kultur (Aus Politik & Kultur Band 19).'' Deutscher Kulturrat, Berlin 2024, ISBN 978-3-947308-64-4.
 
== Weblinks ==