„Gewaltmonopol des Staates“ – Versionsunterschied
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Die Idee des Gewaltmonopols will, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z. B. im Wege der [[Selbstjustiz]]) auszuüben. Die Angehörigen verzichten darauf, tatsächliche oder vermeintliche [[Recht]]e und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr überträgt in Deutschland das Volk in [[Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 20 GG]] „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ seinen Schutz und deren Durchsetzung ganz auf die staatlichen [[Judikative|Judikativ]]- und [[Exekutive|Exekutivorgane]], also an [[Gericht]]e beziehungsweise [[Polizei]] und [[Verwaltung]]. Diese wiederum sind in einem [[Demokratie|demokratischen]] [[Rechtsstaat]] an das von der [[Legislative]] sanktionierte [[Verfassung|Recht]] und [[Gesetz]] gebunden.
Das Gewaltmonopol hat vorherige Formen der Konfliktbeseitigung wie [[Fehde]] und [[Blutrache]] als Mittel der Rechtsdurchsetzung abgelöst. [[Wilhelm von Humboldt]] schrieb dazu
In seiner idealtypischen Ausprägung schützt das Gewaltmonopol den [[Bürger]] vor Übergriffen anderer, indem Vollzugsbeamte gewaltsamen Rechtsmissbrauch oder Willkür einzelner Personen oder Gruppen verhindern. Das staatliche Gewaltmonopol stellt eine entscheidende Rahmenbedingung für ein möglichst angstfreies Sozialleben dar und gilt als zivilisatorischer Fortschritt.<ref>Peter Leßmann-Faust: ''Polizei und Politische Bildung.'' VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-531-15890-7, S. 68.</ref>
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