„Gewaltmonopol des Staates“ – Versionsunterschied
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== Grundlagen ==
Den [[Rechtsbegriff]] selbst hat der [[Soziologe]] [[Max Weber]] im Jahr 1919 in seinem Vortrag ''[[Politik als Beruf]]'' geprägt. Das staatliche Gewaltmonopol ist aber in seinem Wesensgehalt
Die Idee des Gewaltmonopols will, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z. B. im Wege der [[Selbstjustiz]]) auszuüben. Die Angehörigen verzichten darauf, tatsächliche oder vermeintliche [[Recht]]e und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr überträgt in Deutschland das Volk in [[Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art.
Das Gewaltmonopol hat vorherige Formen der Konfliktbeseitigung wie [[Fehde]] und [[Blutrache]] als Mittel der Rechtsdurchsetzung abgelöst. [[Wilhelm von Humboldt]] schrieb dazu 1792: „Denn bei der Zwietracht entstehen Kämpfe aus Kämpfen. Die Beleidigung fordert Rache, und die Rache ist eine neue Beleidigung. Hier muss man also auf eine Rache zurückkommen, welche keine neue Rache erlaubt
In seiner idealtypischen Ausprägung schützt das Gewaltmonopol den [[Bürger]] vor Übergriffen anderer, indem Vollzugsbeamte gewaltsamen Rechtsmissbrauch oder Willkür einzelner Personen oder Gruppen verhindern. Das staatliche Gewaltmonopol stellt eine entscheidende Rahmenbedingung für ein möglichst angstfreies Sozialleben dar und gilt als zivilisatorischer Fortschritt.<ref>Peter Leßmann-Faust
== Ausnahmen ==
Die [[Rechtsordnung]] demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt das Recht, sich mit Gewalt gegen aktuelle rechtswidrige Angriffe zu wehren ([[Notwehr]], Nothilfe)<ref>Nikolaus Bosch: ''Die Bestimmung der Notwehrvoraussetzungen – Alles eine Frage der Perspektive?'' [[Juristische Ausbildung (Zeitschrift)|Juristische Ausbildung]] 2023, S. 410.</ref><ref>Christian Burr: ''Notwehr und staatliches Gewaltmonopol.'' [[Juristische Rundschau]] 1996, S. 230.</ref> und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen ([[Notstand]]).
Eine weitere Ausnahme in Deutschland ist die [[Festnahme#Jedermann-Festnahme|Jedermann-Festnahme]] ({{§|127|stpo|juris}} Abs. 1 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]), bei der jeder Bürger einen auf frischer Tat ertappten Straftäter festnehmen und dabei auch die notwendige Gewalt ausüben darf.
Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] definiert einzelne Ausnahmefälle, in denen Bürger im Wege der [[Selbsthilfe (Recht)|Selbsthilfe]] die Realisierung privater Ansprüche gewaltsam durchsetzen dürfen. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol. Denn einerseits gelten [[Notwehr (Deutschland)|Notwehr]],
Das in der Vergangenheit geltende, lange umstrittene ([[Richterrecht|richterliche]] [[Gewohnheitsrecht|Gewohnheits-)Recht]] von Eltern gegenüber ihren Kindern, zu [[Körperstrafe|Erziehungszwecken Gewalt]] anzuwenden, wurde mit der gesetzlichen Festlegung des Anspruchs des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung abgeschafft (→ [[Kindesmisshandlung#Deutschland|Kindesmisshandlung]]). Ebenso kann die nunmehr mit dem [[Gewaltschutzgesetz]] gesetzlich eingehend geregelte Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf die Familie – und damit auf einen sehr privaten Bereich – als ein weiterer Fall der Nichtanerkennung einer „staatsfreien“ Zone betrachtet werden.
Weitgehend anerkannt ist ein privates [[Widerstandsrecht]] für den Fall, dass die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]] ist dies in {{Art.|20|gg|juris}} Abs.
== Geschichte ==
Die Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols begann mit der [[Staatsentstehung]] als solcher. Seit der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] hat sich in Europa der Staat allmählich als einziger Gewaltinhaber gegenüber anderen sozialen Kräften durchgesetzt. Das historische Ziel war die Machtausweitung des jeweiligen [[Monarchie|Monarchen]]. Diese Entwicklung wurde durch eine neue Staatsidee beflügelt, die nicht mehr den gottgewollten Monarchen, sondern eine imaginierte, eigene Substanz des Staates als Träger des Gewaltmonopols betrachtete.<ref>Wolfgang Reinhard
Nach [[Norbert Elias]] ist der Prozess der Durchsetzung des Gewaltmonopols von der Ersetzung körperlicher Zwänge und Bedrohungen (z. B. Fronarbeit, Blutrache, Wegelagerei, triebhaft ausgelebte Gewalt) durch ökonomische Zwänge und durch die Verbreitung der Geldwirtschaft begleitet. Während Elias zufolge Gesellschaften ohne Gewaltmonopol
== Siehe auch ==
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== Literatur ==
* Mattias G. Fischer: ''Reichsreform und „Ewiger Landfrieden“. Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495. Zugleich ein Beitrag zu den historischen Grundlagen des staatlichen Gewaltmonopols'' (= ''Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte.'' Neue Folge, Band 34). Scientia, Aalen 2007, ISBN 978-3-511-02854-1 (Zugleich: Göttingen, Universität, Dissertation, 2002).
* [[Dieter Grimm]]: ''Das staatliche Gewaltmonopol.'' In: [[Wilhelm Heitmeyer]]
* [[Thomas Gutmann]], [[Bodo Pieroth]] (Hrsg.): ''Die Zukunft des staatlichen Gewaltmonopols
* Stefan Klingbeil: ''Die Not- und Selbsthilferechte: Eine dogmatische Rekonstruktion'' (= ''Studien zum Privatrecht.'' Band 70). Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155533-6, S. 8 ff., (Zugleich: Frankfurt am Main, Goethe-Universität, Dissertation, 2017).
* [[Jan Philipp Reemtsma]]: ''Gewalt. Monopol, Delegation, Partizipation.''
* [[Wolfgang Reinhard]]: ''Geschichte der Staatsgewalt
* [[Birgit Sauer]]: ''Die Asche des Souveräns. Staat und Demokratie in der Geschlechterdebatte'' (=
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Gewaltmonopol}}
* [
* [https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/504265/gewaltmonopol-des-staates/ Gewaltmonopol des Staates], in: [[Bundeszentrale für politische Bildung]], Glossar Innerstaatliche Konflikte
== Einzelnachweise ==
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{{Normdaten|TYP=s|GND=4257032-3}}
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