„Bezirksvertretung“ – Versionsunterschied
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Als '''Bezirksvertretungen''' werden in Deutschland und Österreich politische Gremien bezeichnet, die Stadtteile oder Stadtbezirke verwalten.
== Deutschland ==
In [[Nordrhein-Westfalen]] besteht nach § 35 Abs. 1 [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] NW die Pflicht, eine [[kreisfreie Stadt]] in Stadtbezirke einzuteilen. Prominentestes Beispiel ist mit neun [[Köln#Bezirksvertretungen|Bezirksvertretungen Köln]]. Kreisangehörigen Kommunen steht es frei, ihr Stadtgebiet in Bezirke einzuteilen. Die Bezirksvertretungen sind durch die [[Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen|kommunale Neugliederung]] neu in die Gemeindeordnung aufgenommen worden, um eingemeindeten Städten bzw. Gemeinden weiterhin eine eigene [[Volksvertretung]] zu gewähren. ▼
=== Nordrhein-Westfalen ===
▲In [[Nordrhein-Westfalen]] besteht nach § 35 Abs. 1 [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]]
Es sollen nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke geschaffen werden. Für jeden dieser Stadtbezirke ist eine Bezirksvertretung zu bilden, die aus elf bis neunzehn Mitgliedern bestehen darf, wobei die Anzahl der Mitglieder immer ungerade sein muss und wie der Rat auf fünf Jahre gewählt wird. Die Bezirksvertretung wählt aus ihren Reihen einen [[Bezirksvorsteher]], der mit Beschluss des Rates der Stadt auch die Bezeichnung [[Bezirksbürgermeister]] führen darf.
Die Bezirksvertretung ist für alle Belange ihres Stadtbezirkes zuständig ([[Allzuständigkeit]] im Stadtbezirk), sie hat dabei die allgemeinen vom Rat der Gemeinde erlassenen Richtlinien zu beachten. In der Praxis haben viele Kommunen Zuständigkeitsordnungen erlassen, die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen regeln.
▲Auch in anderen Bundesländern gibt es Volksvertretungen unterhalb der Ratsebene (vergl.: [[Bezirksverordnetenversammlung]] für Berlin, [[Bezirksversammlung]] für Hamburg, [[Bezirksrat (Niedersachsen)|Bezirksrat]] in [[Niedersachsen]]). Nur in Berlin, Niedersachsen und einzelnen Städten in Nordrhein-Westfalen gibt es einen gewählten Bezirksbürgermeister<ref>[https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Politik/Politische-Gremien/Landeshauptstadt-Hannover/Bezirksr%C3%A4te Webseite der Stadt Hannover zum Bezirksrat und Bezirksbürgermeister]</ref>.
== Österreich ==
In Österreich bestehen Bezirksvertretungen als von den Wahlberechtigten des jeweiligen Bezirks alle 5 Jahre gewählte Versammlung derzeit nur in den 23 [[Wiener Gemeindebezirke]]n und in den 17 [[Liste der Stadtbezirke von Graz|Grazer Stadtbezirken]]. Den einzelnen Bezirksvertretungen steht jeweils ein Vorsitzender vor
Die Wahlberechtigten jedes Gemeinde- beziehungsweise Stadtbezirks wählen gleichzeitig mit dem Gemeinderat ihre Bezirksvertretung; diese wählt den Bezirksvorsteher und die zwei Bezirksvorsteherstellvertreter.<ref>{{§§|Wiener Stadtverfassung|LrW|GesetzNr=20000308|text=Wiener Stadtverfassung}} (W LGBl. Nr. 28/1968 idgF)</ref><ref name="StatutGraz">{{§§|Statut der Landeshauptstadt Graz 1967|LrStmk|GesetzNr=20000217|text=Statut der Landeshauptstadt Graz 1967}} (St LGBl. Nr. 130/1967 idgF)</ref> Die [[Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich|politischen Bezirke bzw. Verwaltungsbezirke]] sind – im Gegensatz zu den städtischen Bezirken – nicht demokratisierte Verwaltungseinheiten: Der Bezirkshauptmann eines politischen Bezirks wird durch die Landesregierung bestellt und ist Beamter, kein Politiker.
=== Wien ===
Bezirksvertretungen bestehen in Wien je nach Größe des Bezirkes aus 40 bis 60 gewählten Mitgliedern, den ''Bezirksräten''. Ihnen übergeordnet ist der Bezirksvorsteher. Durch die Dezentralisierung der Wiener Verwaltung 1998 wurden aus den finanziell unterdotierten und politisch wenig bedeutenden [[Wien#Bezirksvertretungen|Wiener Bezirksvertretungen]] einigermaßen wichtige Gremien. In die Entscheidungskompetenz der Bezirke fallen durch die Reform beispielsweise die Instandhaltung von Kindergärten und Pflichtschulen, die Erhaltung von Nebenstraßen sowie der Sicherung ihrer Verkehrssicherheit, die Errichtung und Pflege von Parks und Spielplätzen sowie die Führung von [[Pensionistenklubs der Stadt Wien|Pensionistenklubs]]. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten die Bezirke ein fixes Budget. Durch die vielen Fixposten (Schulsanierung, Straßenerhaltung) bleibt den Bezirksvertretungen aber nur ein kleiner budgetärer Spielraum, der nur durch Ansparungen und/oder Kredite beziehungsweise Vorgriffe erweitert werden kann. Gegenwärtig übersteigen allein die für Schulsanierungen jährlich erforderlichen Aufwendungen in vielen Bezirken das Gesamtbudget.
=== Graz ===
=== Historische Bezirksvertretungen ===
Im 19. Jahrhundert gaben die Organisationsregeln der [[Habsburgermonarchie]] den österreichischen Ländern ([[Cisleithanien#Die Kronländer Cisleithaniens|Cisleithanien]]) durch das Reichsgemeindegesetz<ref>[https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1862&page=66&size=45 Art. XVII bis XXI Reichsgemeindegesetz 1862 RGemG]: Gesetz vom 5. März 1862, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden. RGBl. IX. Stück, Gesetz Nr. 18. S. 36–41.</ref> die Möglichkeit, Bezirksvertretungen zu schaffen. Davon wurde nur in einigen Ländern Gebrauch gemacht, es gab in Böhmen 209 (auf den Gebieten der Gerichtsbezirke), in Galizien 74 (dort im Rahmen der Bezirkshauptmannschaften) und in der Steiermark 64 (auf den Gebieten der Gerichtsbezirke) Bezirksvertretungen. Es waren auch Gau- und Kreisvertretungen möglich, einige Länder schufen Straßenkonkurrenz-, Schul- oder Fürsorgebezirke. Diese Vertretungen bestanden aus Vertretern der Großgrundbesitzer, der großen Steuerzahler aus Industrie und Handel, den übrigen Angehörigen der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden.<ref>Artikel XIX RGemG 1862.</ref> Die Vertreter wurden je nach Landesvorschriften in periodischen Abständen gewählt. Zum Wirkungskreis der Vertretungen gehörten alle inneren Angelegenheiten, sie konnten auch zur Einhebung oder Erhöhung von Steuern verwendet werden.<ref>Artikel XXI RGemG 1862.</ref> Die Organisationsform bewährte sich nicht, es gelang den (Bezirks- u. a.)Vertretungen nicht, ein Gegengewicht zur Organisation der staatlichen Bezirksverwaltung zu werden.<ref>[[Martin Polaschek|Martin F. Polaschek]]: ''Modelle der Selbstverwaltung in Zentraleuropa.'' In: ''Tagungsbericht 21. [[Österreichischer Historikertag]] in Wien 1996.'' Hrsg. vom Verband Österreichischer Historiker und Geschichtsvereine in Zusammenarbeit mit dem [[Wiener Stadt- und Landesarchiv]] 1998. {{ZDB|574826-4}}, S. 85–89. Mit Hinweis auf die Langfassung dieses Beitrages unter dem Titel ''Von Komitaten, Kreisen und Bezirken. Zur Entwicklung der übergemeindlichen Selbstverwaltung in Mitteleuropa.'' In: ''Jahrbuch für Europäische Verwaltungsgeschichte 1997.'' {{ISSN|0937-7107}} {{ZDB|1011630-8}}.</ref> In der Steiermark bestanden Bezirksvertretungen bis 1938,<ref>Martin F. Polaschek: ''Die Bezirksvertretungen in der Steiermark zwischen 1918 und 1938: demokratische Selbstverwaltung oder überflüssige Behörde?'' Band 22 in der Reihe ''Veröffentlichungen des [[Steiermärkisches Landesarchiv|Steiermärkischen Landesarchives]]''. Graz 1997. {{ISSN|0434-3891}} {{ZDB|561078-3}}.</ref> ihre Grundlagen wurden noch 1924 neu organisiert.<ref>[https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgm&datum=1924&page=81&size=45 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezirksvertretungen] vom 28. März 1924, Nr. 40/1924, stmk. Landesgesetzblatt vom 15. Mai 1924, 10. Stück, S. 63–65.</ref>
== Siehe auch ==
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* [[Deutsche Gemeindeordnung]]
* [[Ortschaftsrat]] (''Ortsbeirat'', ''Ortsteilvertretung'', ''Ortsausschuss'')
* [[Ergebnisse der Kommunalwahlen in Wien]]
* [[Ergebnisse der Kommunalwahlen in Graz]]
== Einzelnachweise ==
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