„Wertersatz“ – Versionsunterschied
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Wertersatz kommt im Zivilrecht bei der Rückabwicklung [[Synallagma|gegenseitiger]] [[Vertrag|Verträge]] im Rahmen von [[Leistungsstörung]]en vor. Hat sich eine [[Vertragspartei]] vertraglich den [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]] vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches [[Rücktrittsrecht]] zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen [[Leistung (Recht)|Leistungen]] zurückzugewähren und die gezogenen [[Nutzung (Recht)|Nutzungen]] gemäß {{§|346|bgb|juris}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] [[Herausgabeanspruch|herauszugeben]]. Der Rückgewährschuldner hat nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung selbst nicht (mehr) zurückgewähren kann. Das ist der Fall, wenn der Schuldner die erhaltenen Leistungen gegen Entgelt [[Veräußerung|veräußert]] oder diese [[verbrauch]]t hat ({{§|818|bgb|juris}} Abs. 2 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB („statt“). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt gemäß § 346 Abs. 3 BGB, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende [[Mangel (Recht)|Mangel]] erst während der [[Verarbeitung (Recht)|Verarbeitung]] oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang [[Vertretenmüssen|zu vertreten]] hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre oder wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige [[Sorgfalt]] beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<ref>[https://books.google.de/books?id=YBjEdzjKVxMC&pg=PA189&dq=wertersatz+bgb&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjSsIXrk5vkAhUBY1AKHafeCT8Q6AEINzAC#v=onepage&q=wertersatz%20bgb&f=false Harm Peter Westermann/Peter Bydlinski, ''BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil'', 2007, S. 189]</ref>
Auch beim [[Widerruf (Recht)|Widerruf]] eines [[Verbrauchervertrag]]s ist gemäß {{§|
Bei nicht mehr trennbaren Bauleistungen (etwa die in ein Gebäude eingebauten Fenster als [[wesentlicher Bestandteil|wesentliche Bestandteile]]) würde die Leistung beim [[Rückbau]] zerstört oder unbrauchbar, so dass die Rückgewähr nach „der Natur des Erlangten“ ausgeschlossen ist.<ref>Wolfgang Voit, ''Die Änderungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und ihre Auswirkungen auf das Werkvertragsrecht'', in: BauR 2002, 154</ref> In diesen Fällen hat der [[Auftraggeber]] grundsätzlich Wertersatz zu leisten.<ref>[https://books.google.de/books?id=4lCbhs1l2igC&pg=PA96&dq=wertersatz+bgb&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjSsIXrk5vkAhUBY1AKHafeCT8Q6AEIPzAD#v=onepage&q=wertersatz%20bgb&f=false Thomas Ax/Daniel Heiduk, ''Mängelansprüche nach VOB und BGB'', 2004, S. 96]</ref>
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