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Wertersatz kommt im Zivilrecht bei der Rückabwicklung [[Synallagma|gegenseitiger]] [[Vertrag|Verträge]] im Rahmen von [[Leistungsstörung]]en vor. Hat sich eine [[Vertragspartei]] vertraglich den [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]] vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches [[Rücktrittsrecht]] zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen [[Leistung (Recht)|Leistungen]] zurückzugewähren und die gezogenen [[Nutzung (Recht)|Nutzungen]] gemäß {{§|346|bgb|juris}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] [[Herausgabeanspruch|herauszugeben]]. Der Rückgewährschuldner hat nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung selbst nicht (mehr) zurückgewähren kann. Das ist der Fall, wenn der Schuldner die erhaltenen Leistungen gegen Entgelt [[Veräußerung|veräußert]] oder diese [[verbrauch]]t hat ({{§|818|bgb|juris}} Abs. 2 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB („statt“). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt gemäß § 346 Abs. 3 BGB, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende [[Mangel (Recht)|Mangel]] erst während der [[Verarbeitung (Recht)|Verarbeitung]] oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang [[Vertretenmüssen|zu vertreten]] hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre oder wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige [[Sorgfalt]] beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<ref>[https://books.google.de/books?id=YBjEdzjKVxMC&pg=PA189&dq=wertersatz+bgb&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjSsIXrk5vkAhUBY1AKHafeCT8Q6AEINzAC#v=onepage&q=wertersatz%20bgb&f=false Harm Peter Westermann/Peter Bydlinski, ''BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil'', 2007, S. 189]</ref>
 
Auch beim [[Widerruf (Recht)|Widerruf]] eines [[Verbrauchervertrag]]s ist gemäß {{§|357357a|bgb|juris}} Abs. 71 BGB Wertersatz vom [[Verbraucher]] für Waren zu leisten, wenn der [[Wertminderung|Wertverlust]] auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nach {{Art.|246a|egbgb|dejure}} § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) stellte im November 2010 im so genannten „Wasserbetten-Fall“ fest, dass der Aufbau eines Wasserbetts und die Befüllung der Matratze als Prüfung der Sache anzusehen war, die nicht wertersatzpflichtig ist.<ref>BGH, Urteil vom 3. November 2010, Az.: VIII ZR 337/09 = {{Rspr|BGHZ 187, 268}}</ref> Da es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handele, dürfe auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung zu werten sein.
 
Bei nicht mehr trennbaren Bauleistungen (etwa die in ein Gebäude eingebauten Fenster als [[wesentlicher Bestandteil|wesentliche Bestandteile]]) würde die Leistung beim [[Rückbau]] zerstört oder unbrauchbar, so dass die Rückgewähr nach „der Natur des Erlangten“ ausgeschlossen ist.<ref>Wolfgang Voit, ''Die Änderungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und ihre Auswirkungen auf das Werkvertragsrecht'', in: BauR 2002, 154</ref> In diesen Fällen hat der [[Auftraggeber]] grundsätzlich Wertersatz zu leisten.<ref>[https://books.google.de/books?id=4lCbhs1l2igC&pg=PA96&dq=wertersatz+bgb&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjSsIXrk5vkAhUBY1AKHafeCT8Q6AEIPzAD#v=onepage&q=wertersatz%20bgb&f=false Thomas Ax/Daniel Heiduk, ''Mängelansprüche nach VOB und BGB'', 2004, S. 96]</ref>